Zutreffend hat bereits das Erstgericht ausgeführt, dass es auf den Inhalt der vom Angeklagten im Rahmen der Hoheitsverwaltung abgegebenen Stellungnahme nicht ankommt: Gegenstand des Strafvorwurfs war vielmehr der Verstoß gegen § 49 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, wonach sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (vgl RIS-Justiz RS0096816).Zutreffend hat bereits das Erstgericht ausgeführt, dass es auf den Inhalt der vom Angeklagten im Rahmen der Hoheitsverwaltung abgegebenen Stellungnahme nicht ankommt: Gegenstand des Strafvorwurfs war vielmehr der Verstoß gegen Paragraph 49, des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, wonach sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen vergleiche RIS-Justiz RS0096816).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet vorerst, hoheitliches Handeln der Landesregierung könne gemäß § 18 Abs 5 ff Burgenländisches Raumplanungsgesetz erst nach Beschließen des Flächenwidmungsplans durch den Gemeinderat einsetzen, davor hätten „Veranlassungen der Landesregierung oder deren Organwalter ... rein unverbindlichen Charakter“. Diese Argumentation setzt sich einerseits über die erstgerichtlichen Feststellungen US 4 hinweg, wonach schon vor dem Beschluss des Gemeinderats die Landesregierung durch eine Stellungnahme zwecks frühzeitiger Koordination fachlicher Interessen amtlich tätig werden kann. Sie bleibt überdies eine vollständige Auseinandersetzung mit der Rechtslage schuldig: Denn gemäß § 18 Abs 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz ist die Auflage des Entwurfs des Flächenwidmungsplans dem Amt der (burgenländischen) Landesregierung mitzuteilen und kann (auch) dieses nach Abs 3 leg cit („jedermann“) begründete schriftliche Erinnerungen dazu vorbringen (was im Gegenstand vorgenommen wurde - US 4 ff). Anzumerken bleibt, dass an der Einordnung einer derartigen in Erfüllung der Vollziehungsaufgaben der Landesregierung ergangenen Stellungnahme als Amtsgeschäft kein Zweifel bestehen kann (vgl in diesem Sinne ausdrücklich § 18a Abs 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz; strafrechtlich Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch4 § 302 Rz 16 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet vorerst, hoheitliches Handeln der Landesregierung könne gemäß Paragraph 18, Absatz 5, ff Burgenländisches Raumplanungsgesetz erst nach Beschließen des Flächenwidmungsplans durch den Gemeinderat einsetzen, davor hätten „Veranlassungen der Landesregierung oder deren Organwalter ... rein unverbindlichen Charakter“. Diese Argumentation setzt sich einerseits über die erstgerichtlichen Feststellungen US 4 hinweg, wonach schon vor dem Beschluss des Gemeinderats die Landesregierung durch eine Stellungnahme zwecks frühzeitiger Koordination fachlicher Interessen amtlich tätig werden kann. Sie bleibt überdies eine vollständige Auseinandersetzung mit der Rechtslage schuldig: Denn gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Burgenländisches Raumplanungsgesetz ist die Auflage des Entwurfs des Flächenwidmungsplans dem Amt der (burgenländischen) Landesregierung mitzuteilen und kann (auch) dieses nach Absatz 3, leg cit („jedermann“) begründete schriftliche Erinnerungen dazu vorbringen (was im Gegenstand vorgenommen wurde - US 4 ff). Anzumerken bleibt, dass an der Einordnung einer derartigen in Erfüllung der Vollziehungsaufgaben der Landesregierung ergangenen Stellungnahme als Amtsgeschäft kein Zweifel bestehen kann vergleiche in diesem Sinne ausdrücklich Paragraph 18 a, Absatz 2, Burgenländisches Raumplanungsgesetz; strafrechtlich Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch4 Paragraph 302, Rz 16 ff).
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor (Z 9 lit a), er habe - weil eine Vertretung nicht sogleich bewirkt werden konnte und (zufolge Ablaufs der Frist zur Stellungnahme) wegen Gefahr in Verzug - gemäß § 7 Abs 2 AVG (iVm § 49 letzter Satz Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz) selbst als befangener Beamter im Sinne des Schuldvorwurfs handeln müssen. Dabei übergeht er jedoch das Feststellungssubstrat des Ersturteils, wonach sich sein Vertreter gerade aufgrund der Vorformulierung durch den Angeklagten selbst weigerte, diese so geartete Stellungnahme zu unterfertigen und die Frist dazu eben nur wegen der umfassenden, aber letztlich vergeblich gebliebenen Bemühungen des Abteilungsleiters, eine ihm genehme Äußerung der Landesregierung - zu einem von ihm als Privatperson bereits jahrelang angestrebten Ziel (US 3) - zu erwirken, abzulaufen drohte (US 4 bis 6). Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass nur dann ein echter Vertretungsfall vorgelegen hätte, wenn der Angeklagte von Anfang an - sohin bei weit offenstehender Frist (US 4) -
pflichtgemäß im Sinne des § 49 Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz vorgegangen wäre.Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor (Ziffer 9, Litera a,), er habe - weil eine Vertretung nicht sogleich bewirkt werden konnte und (zufolge Ablaufs der Frist zur Stellungnahme) wegen Gefahr in Verzug - gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, letzter Satz Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz) selbst als befangener Beamter im Sinne des Schuldvorwurfs handeln müssen. Dabei übergeht er jedoch das Feststellungssubstrat des Ersturteils, wonach sich sein Vertreter gerade aufgrund der Vorformulierung durch den Angeklagten selbst weigerte, diese so geartete Stellungnahme zu unterfertigen und die Frist dazu eben nur wegen der umfassenden, aber letztlich vergeblich gebliebenen Bemühungen des Abteilungsleiters, eine ihm genehme Äußerung der Landesregierung - zu einem von ihm als Privatperson bereits jahrelang angestrebten Ziel (US 3) - zu erwirken, abzulaufen drohte (US 4 bis 6). Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass nur dann ein echter Vertretungsfall vorgelegen hätte, wenn der Angeklagte von Anfang an - sohin bei weit offenstehender Frist (US 4) -, pflichtgemäß im Sinne des Paragraph 49, Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz vorgegangen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.