Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Das Erstgericht leitete die zu den Schuldsprüchen A/1 und A/2 getroffenen Feststellungen aus dem Ergebnis der Überwachung des Inhalts von Gesprächen, die vom Mobiltelefon des Angeklagten geführt wurden, den Angaben des für glaubwürdig befundenen Zeugen und ermittelnden Beamten S*****, der Aussage des abgesondert verurteilten Eudy R***** und der Einbeziehung weiterer im Urteil genau dargelegter Erwägungen (bspw die Verwendung von Codeworten, die Preise der Suchtgifte, den Besitz von 719 Gramm Kokain bei der Festnahme des Angeklagten, Höhe der Entlohnung des Kuriers) ab (US 7–11).
Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) unzureichende Begründung der Feststellungen behauptet, sich dabei aber nicht an der Gesamtheit der – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit mängelfreien – Entscheidungsgründe orientiert, sondern diese jeweils isoliert betrachtet, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) unzureichende Begründung der Feststellungen behauptet, sich dabei aber nicht an der Gesamtheit der – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit mängelfreien – Entscheidungsgründe orientiert, sondern diese jeweils isoliert betrachtet, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370).
Der Einwand, trotz durchgeführter Observationen seien lediglich zwei Abnehmer ausgeforscht worden, lässt keinen Bezug zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 5) erkennen.Der Einwand, trotz durchgeführter Observationen seien lediglich zwei Abnehmer ausgeforscht worden, lässt keinen Bezug zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) erkennen.
Der Vorwurf, der Angeklagte habe sich zu den Gesprächsinhalten mangels Vorhalts nicht äußern und damit nicht verteidigen können, ist mit Blick auf das Protokoll über die Hauptverhandlung geradezu unverständlich (ON 183 S 3 f, ON 186 S 3 f).
Indem die Mängelrüge aus isoliert hervorgehobenen Verfahrensergebnissen andere Schlüsse als die Tatrichter zieht und eigene Erwägungen anstellt, bekämpft sie die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Mit der Bezugnahme auf eine (im Rechtsmittel falsch referierte) Passage der Aussage des erhebenden Polizeibeamten, wonach er davon ausgehe, dass sich der Angeklagte mit dem Kurier in W***** getroffen habe, nicht aber, ob er in Begleitung gewesen sei (ON 186 S 8), sowie auf zwei am 23. November 2015 und 9. Dezember 2015 geführte Gespräche, die keine Hinweise auf Suchtgiftmengen enthielten, zeigt die Rüge ebenso wenig prozessordnungsgemäß einen Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) auf wie mit ihrem Hinweis auf ein Telefonat und Angaben des Angeklagten zu den von ihm anfänglich bezogenen Liefermengen, die im Urteil ohnehin Berücksichtigung fanden (US 9).Mit der Bezugnahme auf eine (im Rechtsmittel falsch referierte) Passage der Aussage des erhebenden Polizeibeamten, wonach er davon ausgehe, dass sich der Angeklagte mit dem Kurier in W***** getroffen habe, nicht aber, ob er in Begleitung gewesen sei (ON 186 S 8), sowie auf zwei am 23. November 2015 und 9. Dezember 2015 geführte Gespräche, die keine Hinweise auf Suchtgiftmengen enthielten, zeigt die Rüge ebenso wenig prozessordnungsgemäß einen Begründungsmangel (Ziffer 5, zweiter Fall) auf wie mit ihrem Hinweis auf ein Telefonat und Angaben des Angeklagten zu den von ihm anfänglich bezogenen Liefermengen, die im Urteil ohnehin Berücksichtigung fanden (US 9).
Der weitere Vorwurf unzureichender Begründung der Feststellung zur Übernahme einer Mindestmenge von jeweils 500 Gramm Kokain am 23. November 2015 sowie am 9. Dezember 2015 (Z 5 vierter Fall), übergeht erneut die Gründe der Tatrichter in ihrer Gesamtheit (US 7–11). Einer meritorischen Erwiderung ist ein solches Vorbringen nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0119370).Der weitere Vorwurf unzureichender Begründung der Feststellung zur Übernahme einer Mindestmenge von jeweils 500 Gramm Kokain am 23. November 2015 sowie am 9. Dezember 2015 (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht erneut die Gründe der Tatrichter in ihrer Gesamtheit (US 7–11). Einer meritorischen Erwiderung ist ein solches Vorbringen nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0119370).
Mit der Bezugnahme auf § 8 StPO und eine nicht die Auffassung des Gerichts, sondern die Aussage des Zeugen S***** referierende Passage des Urteils, wonach der Angeklagte tief in Suchtgifthandel verstrickt sei (US 8), wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.Mit der Bezugnahme auf Paragraph 8, StPO und eine nicht die Auffassung des Gerichts, sondern die Aussage des Zeugen S***** referierende Passage des Urteils, wonach der Angeklagte tief in Suchtgifthandel verstrickt sei (US 8), wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.
Aus dem zweiten und dritten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680; RIS-Justiz RS0099869). Dies verkennt die Beschwerde mit der den Urteilssachverhalt nicht korrekt wiedergebenden Behauptung, die Feststellung, wonach der Angeklagte seine vielfältigen Kontakte in verschiedene Länder in Afrika aber auch in Europa nutzte (US 4) und schließlich einen Weg fand, Kokain aus den Niederlanden nach Österreich importieren zu lassen (US 4), sei unzureichend begründet (RIS-Justiz RS0119370).Aus dem zweiten und dritten Anwendungsfall der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 680; RIS-Justiz RS0099869). Dies verkennt die Beschwerde mit der den Urteilssachverhalt nicht korrekt wiedergebenden Behauptung, die Feststellung, wonach der Angeklagte seine vielfältigen Kontakte in verschiedene Länder in Afrika aber auch in Europa nutzte (US 4) und schließlich einen Weg fand, Kokain aus den Niederlanden nach Österreich importieren zu lassen (US 4), sei unzureichend begründet (RIS-Justiz RS0119370).
Die mit Blick auf die Wertung der „Unbescholtenheit“ als mildernd unverständliche Kritik der Sanktionsrüge an der Nichtberücksichtigung des ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten erschöpft sich in einem Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911,
RS0116960).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285e StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 e, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.