Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte gegen den Willen der sich wehrenden Zeugin [E*****] ***** nicht mit den Fingern in ihre Scheide eindringen hätte können bzw dies andere Verletzungen zur Folge gehabt hätte als festgestellt, sowie dass die im Spital festgestellten Verletzungen von einem vor dem Vorfall liegenden Geschlechtsverkehr stammen könnten“ (ON 26 S 89), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Sachverständige sind beizuziehen, wenn – nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des Obersten Gerichtshofs – nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt (RIS-Justiz RS0121297, RS0097283; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 5, 7; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 346).Sachverständige sind beizuziehen, wenn – nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des Obersten Gerichtshofs – nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 4 :, in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt (RIS-Justiz RS0121297, RS0097283; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 5, 7; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 346).
Für die Beurteilung der im Beweisbegehren thematisierten Tatfragen bedarf es (wie auch der Schöffensenat in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis darlegt – ON 26 S 90) nicht der besonderen Fachkenntnis eines Sachverständigen.
Davon, dass die am Tattag ärztlich dokumentierten (ON 24) Verletzungen der E***** von einem Geschlechtsverkehr herrühren könnten, sind die Tatrichter ohnedies ausgegangen (ON 26 S 90; US 8; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).Davon, dass die am Tattag ärztlich dokumentierten (ON 24) Verletzungen der E***** von einem Geschlechtsverkehr herrühren könnten, sind die Tatrichter ohnedies ausgegangen (ON 26 S 90; US 8; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342).
Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil inhaltlich jedoch nur im Schuldspruch II/C angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde im darüber hinausgehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil inhaltlich jedoch nur im Schuldspruch II/C angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde im darüber hinausgehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.