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Entscheidung 11 Os 1/19k×

Entscheidung 11 Os 1/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os1/19k

Entscheidungsdatum

02.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Xhelal P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Oktober 2018, GZ 37 Hv 7/18p-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Xhelal P***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch eins), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (II/A) sowie der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (II/B) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (II/C) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 14. Dezember 2017 in N*****

römisch zwei) E*****

C) „mit Gewalt, nämlich indem er sie niederstieß, ihr von hinten die Jogginghose und die Unterhose bis zu den Knien hinunterzog, und ihr in weiterer Folge trotz ihrer Gegenwehr mehrmals mehrere Finger in ihre Scheide einführte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte gegen den Willen der sich wehrenden Zeugin [E*****] ***** nicht mit den Fingern in ihre Scheide eindringen hätte können bzw dies andere Verletzungen zur Folge gehabt hätte als festgestellt, sowie dass die im Spital festgestellten Verletzungen von einem vor dem Vorfall liegenden Geschlechtsverkehr stammen könnten“ (ON 26 S 89), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Sachverständige sind beizuziehen, wenn – nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des Obersten Gerichtshofs – nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 4 :, in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt (RIS-Justiz RS0121297, RS0097283; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 5, 7; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 346).

Für die Beurteilung der im Beweisbegehren thematisierten Tatfragen bedarf es (wie auch der Schöffensenat in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis darlegt – ON 26 S 90) nicht der besonderen Fachkenntnis eines Sachverständigen.

Davon, dass die am Tattag ärztlich dokumentierten (ON 24) Verletzungen der E***** von einem Geschlechtsverkehr herrühren könnten, sind die Tatrichter ohnedies ausgegangen (ON 26 S 90; US 8; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342).

Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil inhaltlich jedoch nur im Schuldspruch II/C angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde im darüber hinausgehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124675

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00001.19K.0402.000

Im RIS seit

18.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190402_OGH0002_0110OS00001_19K0000_000