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Entscheidung 11 Os 1/20m×

Entscheidung 11 Os 1/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os1/20m

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schöll als Schriftführer in der Strafsache gegen Abdessamad M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. November 2019, GZ 36 Hv 104/19t-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Hirsch zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:

Abdessamad M***** wird für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Übrigen wird verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Ihm fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdessamad M***** des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (1) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in S***** und andernorts vorschriftswidrig im Zeitraum von zumindest

1) Sommer 2018 bis 21. August 2019 zumindest 240 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;

2) 12. Oktober 2018 bis 17. August 2019 Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einer Vielzahl von Suchtgiftabnehmern überlassen, und zwar 796,5 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 49,44 % und 90 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20 %.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich jeweils aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Letzterer macht zudem Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend.

Mit der – gegen den Schuldspruch (2) gerichteten – Behauptung (Ziffer 5, fünfter Fall), das Erstgericht „kann“ seine Feststellungen zur Qualität des Suchtgifts (US 3 f) nicht auf die Angaben des Angeklagten stützen, sondern hätte den Reinheitsgehalt entsprechend seiner Aussage, wonach Tomislav K***** ihm „sowieso nicht so gute Qualität gebracht“ habe (ON 36 S 8), im Zweifel unter 49,44 % ansetzen müssen, spricht die Rüge von ihr reklamierte – die unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels voraussetzende (RIS-Justiz RS0099547) – Aktenwidrigkeit nicht an.

Ebenso wenig wird mit dem Einwand fehlender Auseinandersetzung damit, dass die Annahme eines Reinheitsgehalts von „immer zumindest 49,44 %“ jeder Logik widerspreche, ein Begründungsmangel aufgezeigt, vielmehr bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats bekämpft (RIS-Justiz RS0098471).

Dem Vorwurf von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, die erwähnte Passage der Aussage des Angeklagten gesondert zu erörtern vergleiche RIS-Justiz RS0116504, RS0106642, RS0106295). Denn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse vergleiche ON 2 S 6) und der sonstigen Verantwortung des Angeklagten, der bloß unspezifisch von unterschiedlicher Qualität des Suchtgifts sprach vergleiche ON 8 S 3 und ON 36 S 3 f) und darlegte, er habe von Tomislav K***** nichts gekauft, wenn dieser schlechte Qualität gehabt habe (ON 36 S 4, S 6 und S 8), handelt es sich dabei um kein Beweisergebnis, das den Feststellungen zum Reinheitsgehalt (US 3) und der ohnehin angenommenen günstigsten Variante (US 4) entgegensteht.

Die Kritik, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte einen Teil des Suchtgifts unentgeltlich weitergegeben habe (inhaltlich Ziffer 10,), lässt die gebotene Ableitung aus dem Gesetz vermissen (RIS-Justiz RS0116565), inwiefern dies für die Annahme der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG von Bedeutung sein sollte vergleiche Schwaighofer in WK² SMG Paragraph 28 a, Rz 6 in Verbindung mit Paragraph 27, Rz 39).

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.

Zutreffend hingegen zeigen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf, dass das Erstgericht bei der Strafzumessung irrig vergleiche US 5) von einer Strafbefugnis von fünf bis zu fünfzehn Jahren und nicht von jener des hier maßgeblichen Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen ist.

Diese Überschreitung der Strafbefugnis bewirkt – unabhängig davon, ob die konkret verhängte Strafe wie hier innerhalb des zulässigen Strafrahmens liegt – Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO (RIS-Justiz RS0099852, RS0099762, RS0116127 [T1]).

Demgemäß war – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung waren mildernd das reumütige Geständnis und die Tatsache zu werten, dass der Angeklagte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB), als erschwerend war das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu veranschlagen.

Davon ausgehend erweist sich eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.

Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen (Paragraph 400, Absatz eins, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00001.20M.0218.000

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Dokumentnummer

JJT_20200218_OGH0002_0110OS00001_20M0000_000