Dagegen richten sich jeweils aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Letzterer macht zudem Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend.Dagegen richten sich jeweils aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Letzterer macht zudem Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend.
Mit der – gegen den Schuldspruch (2) gerichteten – Behauptung (Z 5 fünfter Fall), das Erstgericht „kann“ seine Feststellungen zur Qualität des Suchtgifts (US 3 f) nicht auf die Angaben des Angeklagten stützen, sondern hätte den Reinheitsgehalt entsprechend seiner Aussage, wonach Tomislav K***** ihm „sowieso nicht so gute Qualität gebracht“ habe (ON 36 S 8), im Zweifel unter 49,44 % ansetzen müssen, spricht die Rüge von ihr reklamierte – die unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels voraussetzende (RIS-Justiz RS0099547) – Aktenwidrigkeit nicht an.Mit der – gegen den Schuldspruch (2) gerichteten – Behauptung (Ziffer 5, fünfter Fall), das Erstgericht „kann“ seine Feststellungen zur Qualität des Suchtgifts (US 3 f) nicht auf die Angaben des Angeklagten stützen, sondern hätte den Reinheitsgehalt entsprechend seiner Aussage, wonach Tomislav K***** ihm „sowieso nicht so gute Qualität gebracht“ habe (ON 36 S 8), im Zweifel unter 49,44 % ansetzen müssen, spricht die Rüge von ihr reklamierte – die unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels voraussetzende (RIS-Justiz RS0099547) – Aktenwidrigkeit nicht an.
Ebenso wenig wird mit dem Einwand fehlender Auseinandersetzung damit, dass die Annahme eines Reinheitsgehalts von „immer zumindest 49,44 %“ jeder Logik widerspreche, ein Begründungsmangel aufgezeigt, vielmehr bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats bekämpft (RIS-Justiz RS0098471).
Dem Vorwurf von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, die erwähnte Passage der Aussage des Angeklagten gesondert zu erörtern (vgl RIS-Justiz RS0116504, RS0106642, RS0106295). Denn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse (vgl ON 2 S 6) und der sonstigen Verantwortung des Angeklagten, der bloß unspezifisch von unterschiedlicher Qualität des Suchtgifts sprach (vgl ON 8 S 3 und ON 36 S 3 f) und darlegte, er habe von Tomislav K***** nichts gekauft, wenn dieser schlechte Qualität gehabt habe (ON 36 S 4, S 6 und S 8), handelt es sich dabei um kein Beweisergebnis, das den Feststellungen zum Reinheitsgehalt (US 3) und der ohnehin angenommenen günstigsten Variante (US 4) entgegensteht.Dem Vorwurf von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, die erwähnte Passage der Aussage des Angeklagten gesondert zu erörtern vergleiche RIS-Justiz RS0116504, RS0106642, RS0106295). Denn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse vergleiche ON 2 S 6) und der sonstigen Verantwortung des Angeklagten, der bloß unspezifisch von unterschiedlicher Qualität des Suchtgifts sprach vergleiche ON 8 S 3 und ON 36 S 3 f) und darlegte, er habe von Tomislav K***** nichts gekauft, wenn dieser schlechte Qualität gehabt habe (ON 36 S 4, S 6 und S 8), handelt es sich dabei um kein Beweisergebnis, das den Feststellungen zum Reinheitsgehalt (US 3) und der ohnehin angenommenen günstigsten Variante (US 4) entgegensteht.
Die Kritik, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte einen Teil des Suchtgifts unentgeltlich weitergegeben habe (inhaltlich Z 10), lässt die gebotene Ableitung aus dem Gesetz vermissen (RIS-Justiz RS0116565), inwiefern dies für die Annahme der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG von Bedeutung sein sollte (vgl Schwaighofer in WK² SMG § 28a Rz 6 iVm § 27 Rz 39).Die Kritik, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte einen Teil des Suchtgifts unentgeltlich weitergegeben habe (inhaltlich Ziffer 10,), lässt die gebotene Ableitung aus dem Gesetz vermissen (RIS-Justiz RS0116565), inwiefern dies für die Annahme der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG von Bedeutung sein sollte vergleiche Schwaighofer in WK² SMG Paragraph 28 a, Rz 6 in Verbindung mit Paragraph 27, Rz 39).
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.
Zutreffend hingegen zeigen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf, dass das Erstgericht bei der Strafzumessung irrig (vgl US 5) von einer Strafbefugnis von fünf bis zu fünfzehn Jahren und nicht von jener des hier maßgeblichen § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen ist.Zutreffend hingegen zeigen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf, dass das Erstgericht bei der Strafzumessung irrig vergleiche US 5) von einer Strafbefugnis von fünf bis zu fünfzehn Jahren und nicht von jener des hier maßgeblichen Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen ist.
Diese Überschreitung der Strafbefugnis bewirkt – unabhängig davon, ob die konkret verhängte Strafe wie hier innerhalb des zulässigen Strafrahmens liegt – Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (RIS-Justiz RS0099852, RS0099762, RS0116127 [T1]).Diese Überschreitung der Strafbefugnis bewirkt – unabhängig davon, ob die konkret verhängte Strafe wie hier innerhalb des zulässigen Strafrahmens liegt – Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO (RIS-Justiz RS0099852, RS0099762, RS0116127 [T1]).
Demgemäß war – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).Demgemäß war – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung waren mildernd das reumütige Geständnis und die Tatsache zu werten, dass der Angeklagte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), als erschwerend war das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) zu veranschlagen.Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung waren mildernd das reumütige Geständnis und die Tatsache zu werten, dass der Angeklagte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB), als erschwerend war das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu veranschlagen.
Davon ausgehend erweist sich eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen (§ 400 Abs 1 StPO).Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen (Paragraph 400, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.