[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Kritik von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist vorauszuschicken, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit von Zeugen und Angeklagten) – so sie wie hier nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – der unternommenen Anfechtung entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (zum Umfang der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421; RIS-Justiz RS0118316) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff [432]). [4] Der Kritik von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ist vorauszuschicken, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit von Zeugen und Angeklagten) – so sie wie hier nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist – der unternommenen Anfechtung entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (zum Umfang der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421; RIS-Justiz RS0118316) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff [432]).
[5] Indem die Rüge bloß die Erwägungen der Tatrichter zu den von ihnen für glaubhaft befundenen (mit dem Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz [ON 25] übereinstimmenden – US 7 f) belastenden Angaben der M* (US 5 ff – vgl RIS-Justiz RS0106588 [T8, T9, T14]) und zu ebenso gewürdigten (US 11) Aussagen dreier am Tatgeschehen nicht beteiligter Zeugen zu für die Schuldfrage unerheblichen Umständen wiedergibt, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf (vgl RIS-Justiz RS0098400). [5] Indem die Rüge bloß die Erwägungen der Tatrichter zu den von ihnen für glaubhaft befundenen (mit dem Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz [ON 25] übereinstimmenden – US 7 f) belastenden Angaben der M* (US 5 ff – vergleiche RIS-Justiz RS0106588 [T8, T9, T14]) und zu ebenso gewürdigten (US 11) Aussagen dreier am Tatgeschehen nicht beteiligter Zeugen zu für die Schuldfrage unerheblichen Umständen wiedergibt, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf vergleiche RIS-Justiz RS0098400).
[6] Sie bekämpft vielmehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 11, 13). [6] Sie bekämpft vielmehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.