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Entscheidung 11 Os 1/23s×

Entscheidung 11 Os 1/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os1/23s

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 20. September 2022, GZ 36 Hv 59/22d-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * A* mit dem angefochtenen Urteil je eines Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (I 1) und nach Paragraphen 15, Absatz eins, 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (I 2) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in H* und andernorts * M*

römisch eins) zwischen Frühjahr 2020 und Februar 2022 in jeweils zumindest einem Angriff

1) durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er sie am Gesäß angriff;

2) durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er ihr auf die Brüste griff, wobei sie sich wegdrehte und die Tat beim Versuch blieb;

römisch zwei) am 19. Februar 2022 mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie, trotzdem sie ihm sagte, er solle gehen, sie wolle das nicht, sie würde nichts tun, er solle sie in Ruhe lassen, er solle von ihr runter gehen und Ruhe geben, sohin gegen ihren Willen in ihrer Wohnung von der Wohnungstüre bis ins Wohnzimmer schob, mit dem Rücken gegen ein Regal drückte und ihr unter ihrer Hose auf das Gesäß griff, ihren Kopf nach unten in Richtung seines entblößten Penis drückte und sie aufforderte, den Oralverkehr an ihm vorzunehmen, sie auf die Couch schubste, ihre Hose und Unterhose bis zu den Knien hinunterzog, sie in die Ober- und Unterlippe biss, sich auf sie legte, sodass sie aufgrund seines Körpergewichts weder aufstehen noch ihn wegschieben konnte, ihre Beine mit seinem Körper auseinander drückte und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang und in ihr ejakulierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Kritik von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ist vorauszuschicken, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit von Zeugen und Angeklagten) – so sie wie hier nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist – der unternommenen Anfechtung entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (zum Umfang der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421; RIS-Justiz RS0118316) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff [432]).

[5] Indem die Rüge bloß die Erwägungen der Tatrichter zu den von ihnen für glaubhaft befundenen (mit dem Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz [ON 25] übereinstimmenden – US 7 f) belastenden Angaben der M* (US 5 ff – vergleiche RIS-Justiz RS0106588 [T8, T9, T14]) und zu ebenso gewürdigten (US 11) Aussagen dreier am Tatgeschehen nicht beteiligter Zeugen zu für die Schuldfrage unerheblichen Umständen wiedergibt, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf vergleiche RIS-Justiz RS0098400).

[6] Sie bekämpft vielmehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00001.23S.0131.000

Im RIS seit

10.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230131_OGH0002_0110OS00001_23S0000_000