[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zu 1/:
[4] Die Mängelrüge macht geltend, die Feststellung, wonach die Zeugin I* J* im wachen Zustand nicht eingewilligt hat, dass der Beschwerdeführer den Beischlaf an ihr vollzieht während sie schläft (US 4), sei nicht oder nur offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Die Mängelrüge macht geltend, die Feststellung, wonach die Zeugin I* J* im wachen Zustand nicht eingewilligt hat, dass der Beschwerdeführer den Beischlaf an ihr vollzieht während sie schläft (US 4), sei nicht oder nur offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall).
[5] Das Schöffengericht stützte die Feststellungen zu den Tathandlungen auf die als „detailliert und großteils in sich schlüssig“ beurteilten Angaben der genannten Zeugin (US 6). Diese deponierte unter anderem, dass es während der Ehe „nicht ganz einvernehmlich zu Geschlechtsverkehr kam“, der Angeklagte mehrmals während sie schlief mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen ist und „sich den Sex einfach genommen hat“ (ON 2.6, 6; ON 8, 7).
[6] Diese Feststellung wurde daher sehr wohl ausdrücklich (vgl RIS-Justiz RS0098789 [T4]) und mit einem in der Hauptverhandlung vorgekommenen, unter Aspekten von Logik und Empirie tauglichen (vgl RIS-Justiz RS0116732, RS0108609) Beweismittel begründet. Diese Feststellung wurde daher sehr wohl ausdrücklich vergleiche RIS-Justiz RS0098789 [T4]) und mit einem in der Hauptverhandlung vorgekommenen, unter Aspekten von Logik und Empirie tauglichen vergleiche RIS-Justiz RS0116732, RS0108609) Beweismittel begründet.
[7] Die Kritik, das Erstgericht habe sich diesbezüglich mit der Aussage des Nichtigkeitswerbers nicht auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), wonach er mit dem Opfer nie gegen dessen Willen verkehrt habe, ist nicht zutreffend. Denn seine gesamte Verantwortung wurde gegen die Angaben der Zeugin abgewogen und als „haltlose Schutzbehauptung“ qualifiziert (US 6). Auf Einzelheiten seiner Deponate mussten die Tatrichter nicht mehr eingehen (vgl RIS-Justiz RS0098642 [insb T1]). Die Kritik, das Erstgericht habe sich diesbezüglich mit der Aussage des Nichtigkeitswerbers nicht auseinandergesetzt (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach er mit dem Opfer nie gegen dessen Willen verkehrt habe, ist nicht zutreffend. Denn seine gesamte Verantwortung wurde gegen die Angaben der Zeugin abgewogen und als „haltlose Schutzbehauptung“ qualifiziert (US 6). Auf Einzelheiten seiner Deponate mussten die Tatrichter nicht mehr eingehen vergleiche RIS-Justiz RS0098642 [insb T1]).
[8] Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider bestünde zwischen der Feststellung des bei den „beschriebenen Handlungen“ vorliegenden, auf Ausnützung des die Wehrlosigkeit begründenden Schlafzustands gerichteten und die fehlende Einwilligung umfassenden Vorsatzes (US 4) sowie einer von der Beschwerde insinuierten Urteilsaussage, dass es im zu 1/ genannten Zeitraum „auch“ zu einvernehmlichen geschlechtlichen Handlungen gekommen sei, von vornherein kein Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall (vgl RIS-Justiz RS0099709, RS0117402). Nach logischen Gesichtspunkten und grundlegenden Erfahrungssätzen ist es nämlich möglich, dass in einem bestimmten Zeitraum abwechselnd sowohl freiwillige als auch unfreiwillige geschlechtliche Handlungen stattfinden. Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider bestünde zwischen der Feststellung des bei den „beschriebenen Handlungen“ vorliegenden, auf Ausnützung des die Wehrlosigkeit begründenden Schlafzustands gerichteten und die fehlende Einwilligung umfassenden Vorsatzes (US 4) sowie einer von der Beschwerde insinuierten Urteilsaussage, dass es im zu 1/ genannten Zeitraum „auch“ zu einvernehmlichen geschlechtlichen Handlungen gekommen sei, von vornherein kein Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall vergleiche RIS-Justiz RS0099709, RS0117402). Nach logischen Gesichtspunkten und grundlegenden Erfahrungssätzen ist es nämlich möglich, dass in einem bestimmten Zeitraum abwechselnd sowohl freiwillige als auch unfreiwillige geschlechtliche Handlungen stattfinden.
[9] Der weiteren Kritik dazu genügt zu erwidern, dass ohne die Behauptung eines Fehlzitats aus einem Beweismittel in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit im Sinn der Z 5 fünfter Fall nicht geltend gemacht wird (vgl RIS-Justiz RS0099431 [T14, T15]). Der weiteren Kritik dazu genügt zu erwidern, dass ohne die Behauptung eines Fehlzitats aus einem Beweismittel in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall nicht geltend gemacht wird vergleiche RIS-Justiz RS0099431 [T14, T15]).
Zu 2/:
[10] Soweit sich die Mängelrüge gegen die Konstatierung einer durch den Vaginalverkehr vorsatzlos herbeigeführten Verletzung in Form einer „Ulzeration oberhalb der Urethraöffnung“ (US 5) wendet, spricht sie keine Tatsache an, die hier für die Schuld- oder Subsumtionsfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) entscheidend wäre (vgl aber RIS-Justiz RS0106268). Soweit sich die Mängelrüge gegen die Konstatierung einer durch den Vaginalverkehr vorsatzlos herbeigeführten Verletzung in Form einer „Ulzeration oberhalb der Urethraöffnung“ (US 5) wendet, spricht sie keine Tatsache an, die hier für die Schuld- oder Subsumtionsfrage (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) entscheidend wäre vergleiche aber RIS-Justiz RS0106268).
[11] Die weitere Rüge hebt selektiv Passagen der Aussage der Zeugin hervor und interpretiert diese eigenständig, etwa dass aus dem Deponat, „[d]ann habe ich mir gedacht, dann lasse ich es halt über mich ergehen, Hauptsache es ist relativ schnell vorbei“ (ON 8, 12), ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen „ableitbar“ sei.
[12] Damit sowie mit der daran anschließenden Behauptung, solche Aussagedetails (vgl aber RIS-Justiz RS0106642 [insb T5]) oder – allerdings nicht deutlich und bestimmt bezeichnete (vgl aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]) – „Widersprüche in den Darstellungen“ dieser Zeugin seien nicht gewürdigt worden, zeigt sie weder Unvollständigkeit noch sonst einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 auf, sondern übt Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung (vgl RIS-Justiz RS0099599). Damit sowie mit der daran anschließenden Behauptung, solche Aussagedetails vergleiche aber RIS-Justiz RS0106642 [insb T5]) oder – allerdings nicht deutlich und bestimmt bezeichnete vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]) – „Widersprüche in den Darstellungen“ dieser Zeugin seien nicht gewürdigt worden, zeigt sie weder Unvollständigkeit noch sonst einen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, auf, sondern übt Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung vergleiche RIS-Justiz RS0099599).
[13] Soweit eine fehlende Begründung und „Aktenwidrigkeit“ in Bezug auf die Konstatierung moniert wird, dass der Angeklagte mit seiner Zunge in die Vagina des Opfers eingedrungen ist, bezieht sich die Rüge – mit Blick auf die im Rahmen dieser Tat ebenso konstatierte Vaginalpenetration mit dem Penis (vgl RIS-Justiz RS0116655 [T15, T16]) – erneut nicht auf eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache (abermals RIS-Justiz RS0106268). Soweit eine fehlende Begründung und „Aktenwidrigkeit“ in Bezug auf die Konstatierung moniert wird, dass der Angeklagte mit seiner Zunge in die Vagina des Opfers eingedrungen ist, bezieht sich die Rüge – mit Blick auf die im Rahmen dieser Tat ebenso konstatierte Vaginalpenetration mit dem Penis vergleiche RIS-Justiz RS0116655 [T15, T16]) – erneut nicht auf eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache (abermals RIS-Justiz RS0106268).
[14] Die zu 1/ und 2/ gemeinsam ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit ihrer Interpretation der Verfahrensergebnisse und darauf gegründeten Beweisüberlegungen, insbesondere zur jeweiligen Überzeugungskraft der Aussagen des Angeklagten und des Opfers, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Die zu 1/ und 2/ gemeinsam ausgeführte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit ihrer Interpretation der Verfahrensergebnisse und darauf gegründeten Beweisüberlegungen, insbesondere zur jeweiligen Überzeugungskraft der Aussagen des Angeklagten und des Opfers, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[15] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum hinsichtlich des weiteren – mit Blick auf die Feststellungen (US 5) ohne Schuldspruch gebliebenen – Anklagevorwurfs, der Beschwerdeführer habe dem Opfer im Zuge des Tatgeschehens zu 2/ auch eine nach § 83 Abs 1 StGB zu subsumierende (vorsätzliche) Körperverletzung (eine durch den Geschlechtsverkehr verursachte Reizung an der äußeren Öffnung der Harnröhre) zugefügt, ein Freispruch hätte ergehen sollen, obwohl Gegenstand dieses Vorwurfs keine weitere selbständige Tat, sondern eine zusätzliche (potenziell idealkonkurrierende) strafbare Handlung war (vgl RIS-Justiz RS0115553, RS0117261). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), warum hinsichtlich des weiteren – mit Blick auf die Feststellungen (US 5) ohne Schuldspruch gebliebenen – Anklagevorwurfs, der Beschwerdeführer habe dem Opfer im Zuge des Tatgeschehens zu 2/ auch eine nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu subsumierende (vorsätzliche) Körperverletzung (eine durch den Geschlechtsverkehr verursachte Reizung an der äußeren Öffnung der Harnröhre) zugefügt, ein Freispruch hätte ergehen sollen, obwohl Gegenstand dieses Vorwurfs keine weitere selbständige Tat, sondern eine zusätzliche (potenziell idealkonkurrierende) strafbare Handlung war vergleiche RIS-Justiz RS0115553, RS0117261).
[16] Die Sanktionsrüge (Z 11) moniert das Unterbleiben des Ausspruchs einer Zusatzstrafe (§ 31 Abs 1 StGB) zum Urteil des Landesgerichts Wels vom 6. Februar 2024 im Verfahren AZ 13 Hv 4/24b. Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) moniert das Unterbleiben des Ausspruchs einer Zusatzstrafe (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) zum Urteil des Landesgerichts Wels vom 6. Februar 2024 im Verfahren AZ 13 Hv 4/24b.
[17] Sie übersieht jedoch, dass die dem Schuldspruch zu 2/ zugrunde liegende Tat am 13. April 2025, also nach diesem Urteil begangen wurde, weshalb eine Bedachtnahme darauf nicht in Betracht kam (vgl RIS-Justiz RS0090813 [insb T7, T10, T14]; Ratz in WK² StGB § 31 Rz 2). Sie übersieht jedoch, dass die dem Schuldspruch zu 2/ zugrunde liegende Tat am 13. April 2025, also nach diesem Urteil begangen wurde, weshalb eine Bedachtnahme darauf nicht in Betracht kam vergleiche RIS-Justiz RS0090813 [insb T7, T10, T14]; Ratz in WK² StGB Paragraph 31, Rz 2).
[18] Die Kritik an der Berücksichtigung der Nichtverwendung eines Kondoms im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung (§ 32 StGB – US 11) und an der mit spezialpräventiven Erfordernissen begründeten (US 12) Nichtanwendung des § 43a StGB spricht keinen Fall der Z 11 an, sondern stellt ein Berufungsvorbringen dar (vgl RIS-Justiz RS0099865; Riffel in WK² StGB § 32 Rz 78). Die Kritik an der Berücksichtigung der Nichtverwendung eines Kondoms im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung (Paragraph 32, StGB – US 11) und an der mit spezialpräventiven Erfordernissen begründeten (US 12) Nichtanwendung des Paragraph 43 a, StGB spricht keinen Fall der Ziffer 11, an, sondern stellt ein Berufungsvorbringen dar vergleiche RIS-Justiz RS0099865; Riffel in WK² StGB Paragraph 32, Rz 78).
[19] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[20] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[21] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.