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Entscheidung 11 Os 1/26w×

Entscheidung 11 Os 1/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os1/26w

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Strafsache gegen H* J* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2025, GZ 11 Hv 66/25g-17, ferner die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde H* J* des (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichten: US 2 ff, 10) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (1/) und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB (2/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er

1/ von Anfang 2021 bis 21. August 2023 wiederholt eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er in einer unbestimmten Anzahl von Angriffen mit seinem Penis vaginal in seine schlafende Ehefrau I* J* eindrang, „wobei er gegen dieselbe Person über eine längere Zeit fortgesetzt von einem einheitlichen Missbrauchsvorsatz getragene Handlungen setzte“, sowie

2/ am 13. April 2025 mit der Genannten gegen ihren Willen den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, und zwar penetrativen Oralverkehr (US 5), vorgenommen, indem er zuerst seine Zunge und dann seinen Penis in ihre Vagina einführte und den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation in ihr fortsetzte, obwohl sie ihm zuvor und währenddessen mehrmals deutlich zu verstehen gab, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle und er damit aufhören solle.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zu 1/:

[4]         Die Mängelrüge macht geltend, die Feststellung, wonach die Zeugin I* J* im wachen Zustand nicht eingewilligt hat, dass der Beschwerdeführer den Beischlaf an ihr vollzieht während sie schläft (US 4), sei nicht oder nur offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall).

[5]                 Das Schöffengericht stützte die Feststellungen zu den Tathandlungen auf die als „detailliert und großteils in sich schlüssig“ beurteilten Angaben der genannten Zeugin (US 6). Diese deponierte unter anderem, dass es während der Ehe „nicht ganz einvernehmlich zu Geschlechtsverkehr kam“, der Angeklagte mehrmals während sie schlief mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen ist und „sich den Sex einfach genommen hat“ (ON 2.6, 6; ON 8, 7).

[6]         Diese Feststellung wurde daher sehr wohl ausdrücklich vergleiche RIS-Justiz RS0098789 [T4]) und mit einem in der Hauptverhandlung vorgekommenen, unter Aspekten von Logik und Empirie tauglichen vergleiche RIS-Justiz RS0116732, RS0108609) Beweismittel begründet.

[7]         Die Kritik, das Erstgericht habe sich diesbezüglich mit der Aussage des Nichtigkeitswerbers nicht auseinandergesetzt (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach er mit dem Opfer nie gegen dessen Willen verkehrt habe, ist nicht zutreffend. Denn seine gesamte Verantwortung wurde gegen die Angaben der Zeugin abgewogen und als „haltlose Schutzbehauptung“ qualifiziert (US 6). Auf Einzelheiten seiner Deponate mussten die Tatrichter nicht mehr eingehen vergleiche RIS-Justiz RS0098642 [insb T1]).

[8]         Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider bestünde zwischen der Feststellung des bei den „beschriebenen Handlungen“ vorliegenden, auf Ausnützung des die Wehrlosigkeit begründenden Schlafzustands gerichteten und die fehlende Einwilligung umfassenden Vorsatzes (US 4) sowie einer von der Beschwerde insinuierten Urteilsaussage, dass es im zu 1/ genannten Zeitraum „auch“ zu einvernehmlichen geschlechtlichen Handlungen gekommen sei, von vornherein kein Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall vergleiche RIS-Justiz RS0099709, RS0117402). Nach logischen Gesichtspunkten und grundlegenden Erfahrungssätzen ist es nämlich möglich, dass in einem bestimmten Zeitraum abwechselnd sowohl freiwillige als auch unfreiwillige geschlechtliche Handlungen stattfinden.

[9]         Der weiteren Kritik dazu genügt zu erwidern, dass ohne die Behauptung eines Fehlzitats aus einem Beweismittel in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall nicht geltend gemacht wird vergleiche RIS-Justiz RS0099431 [T14, T15]).

Zu 2/:

[10]       Soweit sich die Mängelrüge gegen die Konstatierung einer durch den Vaginalverkehr vorsatzlos herbeigeführten Verletzung in Form einer „Ulzeration oberhalb der Urethraöffnung“ (US 5) wendet, spricht sie keine Tatsache an, die hier für die Schuld- oder Subsumtionsfrage (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) entscheidend wäre vergleiche aber RIS-Justiz RS0106268).

[11]               Die weitere Rüge hebt selektiv Passagen der Aussage der Zeugin hervor und interpretiert diese eigenständig, etwa dass aus dem Deponat, „[d]ann habe ich mir gedacht, dann lasse ich es halt über mich ergehen, Hauptsache es ist relativ schnell vorbei“ (ON 8, 12), ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen „ableitbar“ sei.

[12]       Damit sowie mit der daran anschließenden Behauptung, solche Aussagedetails vergleiche aber RIS-Justiz RS0106642 [insb T5]) oder – allerdings nicht deutlich und bestimmt bezeichnete vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]) – „Widersprüche in den Darstellungen“ dieser Zeugin seien nicht gewürdigt worden, zeigt sie weder Unvollständigkeit noch sonst einen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, auf, sondern übt Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung vergleiche RIS-Justiz RS0099599).

[13]       Soweit eine fehlende Begründung und „Aktenwidrigkeit“ in Bezug auf die Konstatierung moniert wird, dass der Angeklagte mit seiner Zunge in die Vagina des Opfers eingedrungen ist, bezieht sich die Rüge – mit Blick auf die im Rahmen dieser Tat ebenso konstatierte Vaginalpenetration mit dem Penis vergleiche RIS-Justiz RS0116655 [T15, T16]) – erneut nicht auf eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache (abermals RIS-Justiz RS0106268).

[14]       Die zu 1/ und 2/ gemeinsam ausgeführte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit ihrer Interpretation der Verfahrensergebnisse und darauf gegründeten Beweisüberlegungen, insbesondere zur jeweiligen Überzeugungskraft der Aussagen des Angeklagten und des Opfers, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

[15]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), warum hinsichtlich des weiteren – mit Blick auf die Feststellungen (US 5) ohne Schuldspruch gebliebenen – Anklagevorwurfs, der Beschwerdeführer habe dem Opfer im Zuge des Tatgeschehens zu 2/ auch eine nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu subsumierende (vorsätzliche) Körperverletzung (eine durch den Geschlechtsverkehr verursachte Reizung an der äußeren Öffnung der Harnröhre) zugefügt, ein Freispruch hätte ergehen sollen, obwohl Gegenstand dieses Vorwurfs keine weitere selbständige Tat, sondern eine zusätzliche (potenziell idealkonkurrierende) strafbare Handlung war vergleiche RIS-Justiz RS0115553, RS0117261).

[16]       Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) moniert das Unterbleiben des Ausspruchs einer Zusatzstrafe (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) zum Urteil des Landesgerichts Wels vom 6. Februar 2024 im Verfahren AZ 13 Hv 4/24b.

[17]       Sie übersieht jedoch, dass die dem Schuldspruch zu 2/ zugrunde liegende Tat am 13. April 2025, also nach diesem Urteil begangen wurde, weshalb eine Bedachtnahme darauf nicht in Betracht kam vergleiche RIS-Justiz RS0090813 [insb T7, T10, T14]; Ratz in WK² StGB Paragraph 31, Rz 2).

[18]       Die Kritik an der Berücksichtigung der Nichtverwendung eines Kondoms im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung (Paragraph 32, StGB – US 11) und an der mit spezialpräventiven Erfordernissen begründeten (US 12) Nichtanwendung des Paragraph 43 a, StGB spricht keinen Fall der Ziffer 11, an, sondern stellt ein Berufungsvorbringen dar vergleiche RIS-Justiz RS0099865; Riffel in WK² StGB Paragraph 32, Rz 78).

[19]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[20]       Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[21]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00001.26W.0317.000

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260317_OGH0002_0110OS00001_26W0000_000