Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht gerechtfertigt. Gemäß dem § 44 StPO bedarf der einmal bestellte Verteidiger zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Wahlverteidiger als auch auf die nach dem § 41 Abs 2 und Abs 3 StPO bestellten Verteidiger anzuwenden. Demnach kann ein Verteidiger für seinen Mandanten verbindliche Rechtsmittelerklärungen abgeben und somit auch angemeldete Rechtsmittel zurückziehen. Zwar dürfen solche Rechtshandlungen in der Regel nicht gegen den Willen des Angeklagten vorgenommen werden (Foregger-Serini 2, Anm II zu § 44), doch bedeutet dies zunächst nur, daß der Verteidiger im Innenverhältnis verpflichtet ist, sich dem Willen des Angeklagten zu beugen, nicht aber daß die vom Verteidiger - wenn auch gegen den Willen des Angeklagten -Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht gerechtfertigt. Gemäß dem Paragraph 44, StPO bedarf der einmal bestellte Verteidiger zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Wahlverteidiger als auch auf die nach dem Paragraph 41, Absatz 2 und Absatz 3, StPO bestellten Verteidiger anzuwenden. Demnach kann ein Verteidiger für seinen Mandanten verbindliche Rechtsmittelerklärungen abgeben und somit auch angemeldete Rechtsmittel zurückziehen. Zwar dürfen solche Rechtshandlungen in der Regel nicht gegen den Willen des Angeklagten vorgenommen werden (Foregger-Serini 2, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 44,), doch bedeutet dies zunächst nur, daß der Verteidiger im Innenverhältnis verpflichtet ist, sich dem Willen des Angeklagten zu beugen, nicht aber daß die vom Verteidiger - wenn auch gegen den Willen des Angeklagten -
vorgenommene Rechtshandlung keine prozessuale Wirkung erzeugte. Nur dann, wenn dem Gericht schon bei Abgabe der prozessualen Erklärung bekannt ist, daß zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger in Bezug auf diese kein Konsens besteht, dh also der Angeklagte zB mit der vom Verteidiger abgegebenen Rechtsmittelerklärung nicht einverstanden ist, könnte diese keine Wirksamkeit haben. In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juni 1969, 12 Os 137, 138/69 (EvBl 1970/105) zu verstehen, wonach eine Berechtigung zur eigenmächtigen Verweigerung der Ausführung der vom Angeklagten angemeldeten Rechtsmittel gegen dessen erklärten Willen dem Verteidiger keinesfalls zugebilligt werden könne und die Ratskammer verpflichtet sei, die Weigerungsgründe auf ihre Erheblichkeit zu prüfen.
So gesehen handelte aber das Erstgericht zu Recht, wenn es die Erklärung des Angeklagten - die überdies erst nach Ablauf der Rechtsmittelausführungsfrist vom Angeklagten zur Post gegeben worden war -, dessen Willen ihm im Zeitpunkt der Rechtsmittelzurückziehungserklärung des Verteidigers nicht bekannt war, zurückwies. Andernfalls wäre die Rechtssicherheit gefährdet, weil der Angeklagte auch noch Monate nach Ablauf der Rechtsmittelausführungsfrist die Möglichkeit hätte, dem Gericht nachzuweisen, daß er mit der Abgabe der Rechtsmittelerklärung seitens seines Verteidigers nicht einverstanden war, um diese somit noch ungültig zu machen.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen, ohne daß zu prüfen gewesen wäre, ob tatsächlich eine Willensdivergenz zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten im Zeitpunkt der Rechtsmittelzurückziehung vorlag.