Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. März 1951 geborene kaufmännische Angestellte Walter Franz A der Verbrechen der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Deliktsfall) StGB (Punkt 1 des Schuldspruches), der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Deliktsfall) StGB (Punkt 2 des Schuldspruches) und des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB (Punkt 3 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in den Jahren 1979 bis 1982Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. März 1951 geborene kaufmännische Angestellte Walter Franz A der Verbrechen der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Deliktsfall) StGB (Punkt 1 des Schuldspruches), der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Deliktsfall) StGB (Punkt 2 des Schuldspruches) und des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Punkt 3 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in den Jahren 1979 bis 1982
in Brand 1.) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Gemeinde Brand zu verfügen, wissentlich mißbraucht, indem er dem Giro-Konto Nr 0300-035144 der B der STADT B*** durch 19
Barabhebungen insgesamt 340.000 S entnahm und sich zueignete, und dadurch der Gemeinde Brand einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei der Schaden 100.000 S übersteigt; 2.) ein Gut, das ihm anvertraut war und dessen Gesamtwert 100.000
S übersteigt, nämlich durch Private besorgte Bareinzahlungen an die Gemeindekassa von insgesamt 245.221,61 S, von ihm übernommene Erlöse aus Barverkäufen des Verkehrsamtes Brand in der Höhe von 67.297 S, Erlöse aus dem Verkauf von Verwaltungsmarken von insgesamt 8.570,50
S sowie weitere ihm von der Gemeinde Brand zur Verwahrung in der Gemeindekassa anvertraute Gelder von insgesamt 375.445,61 S sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; 3.) durch die zu 1. und 2. geschilderten Handlungen in echter Idealkonkkurenz als Beamter, nämlich als mit den Aufgaben der Gemeindeverwaltung betrauter Sekretär und Kassier der Gemeinde Brand, mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde an ihren Vermögensrechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen dieser Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.