Der ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB gerichteten, nominell auf § 281 Abs. 1 "Z 9" (zu ergänzen: lit a) StPO gestützten, der Sache nach indes auch Begründungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) geltend machenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus einem der zuletzt bezeichneten Gründe Berechtigung zu.Der ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB gerichteten, nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, "Z 9" (zu ergänzen: Litera a,) StPO gestützten, der Sache nach indes auch Begründungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) geltend machenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus einem der zuletzt bezeichneten Gründe Berechtigung zu.
Für den Mißbrauch der Amtsgewalt ist auf der inneren Tatseite der wissentliche (§ 5 Abs. 3 StGB) Mißbrauch der Befugnis und der Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) des Täters, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, erforderlich.Für den Mißbrauch der Amtsgewalt ist auf der inneren Tatseite der wissentliche (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) Mißbrauch der Befugnis und der Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Täters, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, erforderlich.
Das erstbezeichnete Erfordernis konnte das Schöffengericht entgegen der ersichtlich eine Mängelrüge (Z 5) darstellenden Beschwerdebehauptung, es sei unerfindlich, woraus eine derartige Konstatierung abgeleitet werde, schon aus der Verantwortung des Beschwerdeführers folgern, in der er einbekannte, durch seine "nicht korrekte" Vorgangsweise die ihm bekannten Vorschriften über die Zustellung einer "bescheinigten" Paketsendung verletzt zu haben (S 33, 36).Das erstbezeichnete Erfordernis konnte das Schöffengericht entgegen der ersichtlich eine Mängelrüge (Ziffer 5,) darstellenden Beschwerdebehauptung, es sei unerfindlich, woraus eine derartige Konstatierung abgeleitet werde, schon aus der Verantwortung des Beschwerdeführers folgern, in der er einbekannte, durch seine "nicht korrekte" Vorgangsweise die ihm bekannten Vorschriften über die Zustellung einer "bescheinigten" Paketsendung verletzt zu haben (S 33, 36).
Das weitere Erfordernis eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes wurde zwar vom Erstgericht festgestellt (S 52); diese Feststellung ist jedoch mit einem Begründungsmangel (Z 5) behaftet, den der Beschwerdeführer - wenngleich unzutreffend als Feststellungsmangel - mit dem Vorbringen releviert, daß das Urteil nichts darüber aussage, worin sein "Vorsatz der Schädigung wessen gelegen haben sollte, geschweige denn, woraus ihn das Gericht zu erkennen vermeint".Das weitere Erfordernis eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes wurde zwar vom Erstgericht festgestellt (S 52); diese Feststellung ist jedoch mit einem Begründungsmangel (Ziffer 5,) behaftet, den der Beschwerdeführer - wenngleich unzutreffend als Feststellungsmangel - mit dem Vorbringen releviert, daß das Urteil nichts darüber aussage, worin sein "Vorsatz der Schädigung wessen gelegen haben sollte, geschweige denn, woraus ihn das Gericht zu erkennen vermeint".
Das Schöffengericht konzedierte dem Angeklagten nämlich, daß er annahm, die Adressatin sei noch an der auf dem Paket angegebenen Adresse wohnhaft (S 53). Weshalb er aber trotz dieser Annahme vom (bedingten) Vorsatz getragen gewesen sei, ihr (oder dem Absender oder der Postverwaltung) einen Schaden zuzufügen, wurde nicht dargetan. Aus dem Umstand, daß im Hausbrieffach bereits Briefe und Massensendungen lagen, folgerte das Erstgericht nur, daß daraus "durchaus auch der Schluß gezogen werden konnte, daß die Partei schon länger nicht anwesend" sei, konstatierte aber nicht, daß (auch) der Angeklagte diese - ohnedies nicht als stringent erachtete - Schlußfolgerung zog.
Auch der Hinweis auf eine nach der Tat unterlassene Vergewisserung über einen allfälligen Nachsendeauftrag stellt keine zureichende Begründung für einen bei Begehung der Tat erforderlichen Schädigungsvorsatz dar, zumal das Erstgericht - insofern vom Urteilstenor abweichend - in den Entscheidungsgründen gar nicht feststellte, daß der Nachsendeauftrag dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat bekannt war, sondern augenscheinlich seiner Verantwortung folgend davon ausging, daß er ihm aus Nachlässigkeit oder wegen der internen Gepflogenheiten beim Postamt 8020 Graz nicht zur Kenntnis gelangte (S 53).
Der aufgezeigte Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Schuldspruches und demzufolge des Strafausspruches sowie zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang (§ 285 e StPO).Der aufgezeigte Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Schuldspruches und demzufolge des Strafausspruches sowie zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang (Paragraph 285, e StPO).
Demnach ist nur der Vollständigkeit halber dem Einwand des
Beschwerdeführers, die Paketzustellung durch die Post sei keine
Sache der Hoheitsverwaltung, der Hinweis auf die einhellige
gegenteilige Judikatur entgegenzuhalten (Entscheidungen des
verstärkten Senates SSt 49/32 = EvBl 1978/136 = RZ 1978, 134
= JBl 1979, 43 und SSt 53/77 = EvBl 1983/44 = RZ 1983/33
= JBl 1983/331, sowie weiters SSt 54/33 = EvBl 1984/74).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.