Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. November 1998, GZ 7 Vr 1084/98-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. November 1998, GZ 7 römisch fünf r 1084/98-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard B***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard B***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 15. August 1998 in Stegersbach versucht, Sabine R***** mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sich, als sie auf dem Bauch liegend ein Buch las, auf sie setzte, von ihr verlangte mit ihm "Liebe zu machen", ihr ins Gesicht schlug und Faustschläge in die Magengegend versetzte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
So wird mit dem Einwand, das Schöffengericht habe seine Feststellungen auf die Aussage der Zeugin R***** gestützt, ohne die Verantwortung des Angeklagten hinreichend zu würdigen, weder die behauptete Unvollständigkeit noch sonst ein Begründungsmangel aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in einer der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogenen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter. Liegt doch eine Unvollständigkeit in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nur bei völligem Übergehen oder nicht hinreichender Würdigung eines einer entscheidenden Tatsachenfeststellung widerstreitenden Beweisergebnisses, nicht aber dann vor, wenn ihm nicht jener Beweiswert beigemessen wurde, welcher ihm nach Ansicht des Beschwerdeführers gebührt.
Vorliegend lehnte das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten vor allem, aber nicht ausschließlich (vgl US 6) aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks als unglaubwürdig ab und folgte mit denkrichtiger und somit formell mängelfreier Begründung den Angaben des Tatopfers.Vorliegend lehnte das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten vor allem, aber nicht ausschließlich vergleiche US 6) aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks als unglaubwürdig ab und folgte mit denkrichtiger und somit formell mängelfreier Begründung den Angaben des Tatopfers.
Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit, welche der Beschwerdeführer in einer unrichtigen Wiedergabe der als Feststellung übernommenen Aussage der Sabine R***** erblickt, wonach der Beschwerdeführer versucht habe, sie mit seinen Händen zwischen den Beinen abzugreifen, ist, ganz abgesehen davon, daß diese Konstatierung keine für den Schuldspruch der Vergewaltigung entscheidende Tatsache betrifft, nicht aktengetreu; hat doch die Zeugin die strittige Aussage vor dem Untersuchungsrichter (S 164) nahezu wörtlich deponiert, ebenso sinngemäß in der Hauptverhandlung (S 255a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort als unbegründet zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort als unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00001.99.0302.000
Dokumentnummer
JJT_19990302_OGH0002_0110OS00001_9900000_000