Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Der Kritik (Z 3) des Beschwerdeführers am Strafausspruch ("Freiheitsstrafe von 500.000,-- S") wurde durch eine entsprechende Urteilsberichtigung Rechnung getragen, sodass auf diesen Beschwerdeeinwand nicht mehr einzugehen war.Der Kritik (Ziffer 3,) des Beschwerdeführers am Strafausspruch ("Freiheitsstrafe von 500.000,-- S") wurde durch eine entsprechende Urteilsberichtigung Rechnung getragen, sodass auf diesen Beschwerdeeinwand nicht mehr einzugehen war.
Dem in der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Vorwurf der Unterlassung von Feststellungen, welche Einkünfte in den Abgabenerklärungen deklariert wurden, ist entgegenzuhalten, dass entscheidungswesentlich nicht die erklärten, sondern die nicht erklärten Einnahmen sind. Dem Vorbringen, das Erstgericht habe die sich aus dem Verlassenschaftsverfahren AZ 222/88 des BG Linz-Land ergebende, im Zusammenhang mit der Übernahme des - ein negatives Betriebsvermögen aufweisenden - gastgewerblichen Betriebes "P*****" stehende Nachlassüberschuldung unberücksichtigt gelassen, mangelt es an jeglicher Begründung, inwieweit davon die Urteilsannahmen über nichtdeklarierte Betriebseinnahmen betroffen sein sollen.Dem in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Vorwurf der Unterlassung von Feststellungen, welche Einkünfte in den Abgabenerklärungen deklariert wurden, ist entgegenzuhalten, dass entscheidungswesentlich nicht die erklärten, sondern die nicht erklärten Einnahmen sind. Dem Vorbringen, das Erstgericht habe die sich aus dem Verlassenschaftsverfahren AZ 222/88 des BG Linz-Land ergebende, im Zusammenhang mit der Übernahme des - ein negatives Betriebsvermögen aufweisenden - gastgewerblichen Betriebes "P*****" stehende Nachlassüberschuldung unberücksichtigt gelassen, mangelt es an jeglicher Begründung, inwieweit davon die Urteilsannahmen über nichtdeklarierte Betriebseinnahmen betroffen sein sollen.
Dass die erklärten Einkünfte nicht einmal eine sparsame Lebensführung ermöglichen, ist eine beweiswürdigende Überlegung und keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache, weshalb dem Einwand, dem Beschwerdeführer sei, was unbeachtet geblieben sei, vom Miterben Karl S***** eine Summe von 774.000,-- S ausbezahlt worden, keine Relevanz zukommt.
Ein innerer Widerspruch iS dieses Nichtigkeitsgrundes liegt ferner nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 101a). Soweit der Beschwerdeführer daher erhebliche Widersprüche zwischen seiner zur Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (auch) herangezogenen Verantwortung vor dem Finanzamt Linz (US 7 iVm Bl 12 des Finanzstrafaktes), wonach er einräumte, dass im Prüfungszeitraum manchmal Einnahmen verkürzt wurden, und den beim Akt befindlichen Urkunden und Protokollen behauptet, geht seine Argumentation ins Leere, weil selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerde zitierten (weiteren) Angaben des Angeklagten, aber auch der - vom Schöffengericht erörterten - Aussage des Zeugen S***** der angebliche Widerspruch nicht aufgezeigt wird. Vielmehr wird mit diesem Vorbringen nur der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche ihre Feststellungen nicht allein auf die Verantwortung des Angeklagten, sondern auf eine Reihe weiterer Gründe stützten (US 7 ff), nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.Ein innerer Widerspruch iS dieses Nichtigkeitsgrundes liegt ferner nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 101a). Soweit der Beschwerdeführer daher erhebliche Widersprüche zwischen seiner zur Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (auch) herangezogenen Verantwortung vor dem Finanzamt Linz (US 7 in Verbindung mit Bl 12 des Finanzstrafaktes), wonach er einräumte, dass im Prüfungszeitraum manchmal Einnahmen verkürzt wurden, und den beim Akt befindlichen Urkunden und Protokollen behauptet, geht seine Argumentation ins Leere, weil selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerde zitierten (weiteren) Angaben des Angeklagten, aber auch der - vom Schöffengericht erörterten - Aussage des Zeugen S***** der angebliche Widerspruch nicht aufgezeigt wird. Vielmehr wird mit diesem Vorbringen nur der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche ihre Feststellungen nicht allein auf die Verantwortung des Angeklagten, sondern auf eine Reihe weiterer Gründe stützten (US 7 ff), nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Der Einwand schließlich, das Erstgericht habe außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer das Lokal "P*****" erst am 24. August 1988 durch Einantwortung übernommen habe, weshalb "für den davor liegenden Zeitraum die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, Verkürzung von Umsatzsteuer und sonstigen Steuern und Abgaben denkunmöglich" sei, betrifft schon deshalb keine entscheidende Tatsache, weil dem Angeklagten das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG für den Zeitraum Februar 1990 bis Mai 1991 angelastet wird und er für die das Jahr 1988 betreffenden sonstigen (Jahres-)Abgaben, welche erst im Jahre 1989 zu erklären waren, bereits zur Gänze verantwortlich war.Der Einwand schließlich, das Erstgericht habe außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer das Lokal "P*****" erst am 24. August 1988 durch Einantwortung übernommen habe, weshalb "für den davor liegenden Zeitraum die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, Verkürzung von Umsatzsteuer und sonstigen Steuern und Abgaben denkunmöglich" sei, betrifft schon deshalb keine entscheidende Tatsache, weil dem Angeklagten das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG für den Zeitraum Februar 1990 bis Mai 1991 angelastet wird und er für die das Jahr 1988 betreffenden sonstigen (Jahres-)Abgaben, welche erst im Jahre 1989 zu erklären waren, bereits zur Gänze verantwortlich war.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst zum einen Konstatierungen, die für die Verwirklichung der in Rede stehenden Finanzvergehen nicht erforderlich sind, zum anderen orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt und wird damit nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Denn die Behauptung, es fehle an Feststellungen, inwieweit an den Angeklagten tatsächlich "Vermögensverschiebungen oder Geldflüsse stattgefunden haben", bzw dass "Geldflüsse vom Zweitangeklagten, der die Geschäfte des Nachtklubs "P*****" führte, an den Angeklagten erfolgten" ist schlicht nicht nachvollziehbar. Genug daran, dass der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen als Abgabenpflichtiger die in seinem Nachtklub erzielten Einnahmen wissentlich nicht vollständig erklärte und dadurch eine Abgabenverkürzung bewirkte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst zum einen Konstatierungen, die für die Verwirklichung der in Rede stehenden Finanzvergehen nicht erforderlich sind, zum anderen orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt und wird damit nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Denn die Behauptung, es fehle an Feststellungen, inwieweit an den Angeklagten tatsächlich "Vermögensverschiebungen oder Geldflüsse stattgefunden haben", bzw dass "Geldflüsse vom Zweitangeklagten, der die Geschäfte des Nachtklubs "P*****" führte, an den Angeklagten erfolgten" ist schlicht nicht nachvollziehbar. Genug daran, dass der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen als Abgabenpflichtiger die in seinem Nachtklub erzielten Einnahmen wissentlich nicht vollständig erklärte und dadurch eine Abgabenverkürzung bewirkte.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****:
Der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung zuwider blieben die vom Erstgericht (ersichtlich gemeint: zum Urteilspunkt 1) getroffenen Feststellungen keineswegs unbegründet, bezieht sich das Schöffengericht hiebei doch ausdrücklich auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens, in welchem die verfahrensrelevanten Beträge nach § 184 BAO im Schätzungsweg bestimmt wurden. Der Sache nach richtet sich die Kritik des Beschwerdeführers denn auch gegen die Schätzung selbst, sieht er doch "keine wie immer geartete Handhabe" dafür, aus der den Zeitraum 1. Juni bis 19. Juni 1991 betreffenden - zugestandenen - Einnahmenmanipulation einen Schluss auf Einnahmenverkürzungen derselben Größenordnung für den übrigen inkriminierten Zeitraum zu ziehen. Mit diesem Einwand lässt der Beschwerdeführer allerdings jene Überlegungen außer Acht, auf Grund welcher die Tatrichter dieses Schätzungsergebnis grundsätzlich als richtig ansahen (US 21 ff) und lediglich zur verlässlichen Ausschaltung von jeder Schätzung innewohnenden Ungenauigkeiten zu Gunsten des Angeklagten einen (großzügigen) Sicherheitsabschlag von 50 % vornahmen. Davon, dass die strafrechtlich relevante Einnahmenverkürzung unbegründet blieb, kann demnach keine Rede sein.Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vertretenen Auffassung zuwider blieben die vom Erstgericht (ersichtlich gemeint: zum Urteilspunkt 1) getroffenen Feststellungen keineswegs unbegründet, bezieht sich das Schöffengericht hiebei doch ausdrücklich auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens, in welchem die verfahrensrelevanten Beträge nach Paragraph 184, BAO im Schätzungsweg bestimmt wurden. Der Sache nach richtet sich die Kritik des Beschwerdeführers denn auch gegen die Schätzung selbst, sieht er doch "keine wie immer geartete Handhabe" dafür, aus der den Zeitraum 1. Juni bis 19. Juni 1991 betreffenden - zugestandenen - Einnahmenmanipulation einen Schluss auf Einnahmenverkürzungen derselben Größenordnung für den übrigen inkriminierten Zeitraum zu ziehen. Mit diesem Einwand lässt der Beschwerdeführer allerdings jene Überlegungen außer Acht, auf Grund welcher die Tatrichter dieses Schätzungsergebnis grundsätzlich als richtig ansahen (US 21 ff) und lediglich zur verlässlichen Ausschaltung von jeder Schätzung innewohnenden Ungenauigkeiten zu Gunsten des Angeklagten einen (großzügigen) Sicherheitsabschlag von 50 % vornahmen. Davon, dass die strafrechtlich relevante Einnahmenverkürzung unbegründet blieb, kann demnach keine Rede sein.
Nicht verständlich und damit einer sachlichen Erwiderung unzugänglich ist das weitere Vorbringen, das Urteil sei "insofern unzureichend begründet, als es, was die für den Vorwurf der Abgabenhinterziehung notwendige subjektive Tatzeit anlangt, sich mit der inhaltsleeren Zitierung der verba legalia begnügt".
Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) wiederum vermögen erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken. Mit dem Hinweis darauf, dass Hinterziehungshandlungen im Juni 1991 keinen zwingenden Beweis dafür darstellen, dass ähnliches auch Jahre vorher durchgehend geschehen ist und die dazu deponierte Verantwortung des Angeklagten nicht zu widerlegen sei, wird lediglich die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung angefochten.Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederum vermögen erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken. Mit dem Hinweis darauf, dass Hinterziehungshandlungen im Juni 1991 keinen zwingenden Beweis dafür darstellen, dass ähnliches auch Jahre vorher durchgehend geschehen ist und die dazu deponierte Verantwortung des Angeklagten nicht zu widerlegen sei, wird lediglich die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung angefochten.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.