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Entscheidung 11 Os 10/01×

Entscheidung 11 Os 10/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os10/01

Entscheidungsdatum

13.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kingsley M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2000, GZ 6a römisch fünf r 6816/00-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Irmgard N***** enthält, wurde Kingsley M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er von zumindest Anfang Mai bis zum 22. Juli 2000 in Wien Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er Irmgard N***** zumindest 300 Gramm Kokain und Heroin verkaufte bzw. zum kommissionsweisen Weiterverkauf überließ.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehlt.

Der Mängelrüge zuwider war das Schöffengericht nicht verhalten, zum Schreiben der Irmgard N*****, in dem sie ihre erste Begegnung mit dem Angeklagten anders als in der Hauptverhandlung beschrieb und Suchtgift nicht erwähnte (S 79 ff/I), Stellung zu nehmen, weil es der für glaubwürdig erachteten Verantwortung der Genannten (US 8 ff) zur Gänze gefolgt ist. Damit ist es aber auch davon ausgegangen, dass - wie N***** in der Hauptverhandlung bekundete (S 315) - das relevierte Schreiben keinen Bezug zur Realität hatte und nur ein Manuskript für ein Buch darstellte. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang versucht, die Glaubwürdigkeit der Genannten in Frage zu stellen, bekämpft sie in Wahrheit nur unzulässiger Weise die - denkmöglich und mängelfrei begründete - tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E60774 11D00101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00010.01.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20010213_OGH0002_0110OS00010_0100000_000