Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist teilweise im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist teilweise im Recht.
Der Verfahrensrüge (Z 4) ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein Beweisantrag außer Beweismittel und Beweisthema auch anzugeben hat, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld oder die Subsumtion von Bedeutung ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein Beweisantrag außer Beweismittel und Beweisthema auch anzugeben hat, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld oder die Subsumtion von Bedeutung ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt am 5. Juni 2002 nicht deliktsfähig war, verweist zwar auf ein Gutachten im Vorstrafakt 27 Hv 28/99 des Landesgerichtes Innsbruck, in welchem für den damaligen Zeitpunkt eine Wesensänderung des Beschwerdeführers infolge der Sucht festgestellt wurde. Warum und aus welchen Indizien aber eine Zurechnungsunfähigkeit gerade am 5. Juni 2002 vorgelegen sein sollte, wird nicht dargetan. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als der medizinische Sachverständige Dr. Rabl unmittelbar vor Antragstellung aufgrund seiner Untersuchungen und unter Verweis auf die Vorgangsweise des Täters bei der Tat eine gänzliche Aufhebung der Zurechnungsunfähigkeit ausgeschlossen hat (S 494/I). Die Vernehmung des Zeugen T***** wurde zur Frage beantragt, "ob beim gegenständlichen Einbruchsdiebstahl (gemeint das Urteilsfaktum A/I/3) Bargeld gestohlen wurde" sowie dazu, "ob bei der von ihm vorgelegten Rechnung zum Laptop das Zubehör beinhaltet ist" (S 495/I). Dabei handelt es sich bereits nach der Fomulierung um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Darüber hinaus hätte es der Angabe bedurft, warum entgegen der Gendarmerieerhebungen ein anderes Ergebnis zu erwarten sei und warum dieses für die Schuldfrage von Bedeutung sein sollte, zumal eine Wertqualifikation nicht angenommen wurde. Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden somit weder Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
Die Tatsachen- (Z 5a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) zeigen zwar zutreffend Umstände aus den Akten auf, die beim Urteilsfaktum I/A/3 einen vollendeten Diebstahl durch Einbruch bedenklich erscheinen lassen. Dessen ungeachtet sind die Ausführungen zu diesen Nichtigkeitsgründen nicht zielführend. Durch die begehrte Feststellung, der Angeklagte habe durch Aufbrechen von vier Bürotüren und Durchsuchen der dahinter liegenden Räume und die Wegnahme des Geldes und des Laptop samt Zubehör aus einem fünften, nicht versperrten Raum, das Verbrechen des teilweise versuchten Einbruchsdiebstahles begangen, tritt an dem dem Angeklagten insgesamt angelasteten Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls keine Änderung ein, sodass die Beschwerde in diesen Punkten nicht zugunsten des Angeklagten und somit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Hingegen kommt den in der Mängel- (Z 5) und der Rechtsrüge (Z 9 lit a - inhaltlich nur Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch B/ erhobenen Einwänden Berechtigung zu. Das Erstgericht hat hiezu nämlich nur festgestellt, der Angeklagte habe zwischen Jänner und 30. Mai 2002 den bestehenden Vorschriften zuwider "Suchtmittel", nämlich sechs Packungen Codidol, zwei Packungen Tramal sowie eine nicht feststellbare Menge Cannabis erworben, besessen und teilweise konsumiert (US 7 f).Die Tatsachen- (Ziffer 5 a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zeigen zwar zutreffend Umstände aus den Akten auf, die beim Urteilsfaktum I/A/3 einen vollendeten Diebstahl durch Einbruch bedenklich erscheinen lassen. Dessen ungeachtet sind die Ausführungen zu diesen Nichtigkeitsgründen nicht zielführend. Durch die begehrte Feststellung, der Angeklagte habe durch Aufbrechen von vier Bürotüren und Durchsuchen der dahinter liegenden Räume und die Wegnahme des Geldes und des Laptop samt Zubehör aus einem fünften, nicht versperrten Raum, das Verbrechen des teilweise versuchten Einbruchsdiebstahles begangen, tritt an dem dem Angeklagten insgesamt angelasteten Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls keine Änderung ein, sodass die Beschwerde in diesen Punkten nicht zugunsten des Angeklagten und somit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Hingegen kommt den in der Mängel- (Ziffer 5,) und der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, - inhaltlich nur Ziffer 9, Litera a,) gegen den Schuldspruch B/ erhobenen Einwänden Berechtigung zu. Das Erstgericht hat hiezu nämlich nur festgestellt, der Angeklagte habe zwischen Jänner und 30. Mai 2002 den bestehenden Vorschriften zuwider "Suchtmittel", nämlich sechs Packungen Codidol, zwei Packungen Tramal sowie eine nicht feststellbare Menge Cannabis erworben, besessen und teilweise konsumiert (US 7 f).
Weitere Konstatierungen über die Inhaltsstoffe der Tabletten, deren Konzentration und die Gesamtmenge der Suchtstoffe fehlen. Da das Gericht den Überbegriff "Suchtmittel" gebrauchte, steht nicht einmal fest, ob die Medikamente Suchtgift enthielten. Zum Erwerb und Besitz von Cannabis fehlen Feststellungen darüber, ob die Menge als gering anzusehen war oder nicht. Damit ist aber eine abschließende rechtliche Beurteilung dieses Faktums derzeit nicht möglich, sondern ist vielmehr eine neue Hauptverhandlung unumgänglich. In diesem Teil sowie demgemäß auch im Strafausspruch war daher das Urteil gemäß § 285e StPO in nichtöffentlicher Sitzung sofort aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die Verfahrenserneuerung aufzutragen.Weitere Konstatierungen über die Inhaltsstoffe der Tabletten, deren Konzentration und die Gesamtmenge der Suchtstoffe fehlen. Da das Gericht den Überbegriff "Suchtmittel" gebrauchte, steht nicht einmal fest, ob die Medikamente Suchtgift enthielten. Zum Erwerb und Besitz von Cannabis fehlen Feststellungen darüber, ob die Menge als gering anzusehen war oder nicht. Damit ist aber eine abschließende rechtliche Beurteilung dieses Faktums derzeit nicht möglich, sondern ist vielmehr eine neue Hauptverhandlung unumgänglich. In diesem Teil sowie demgemäß auch im Strafausspruch war daher das Urteil gemäß Paragraph 285 e, StPO in nichtöffentlicher Sitzung sofort aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die Verfahrenserneuerung aufzutragen.
In diesem wird das Gericht die Inhaltsstoffe der vom Angeklagten erworbenen Tabletten zu klären, die Gesamtmenge der darin enthaltenen Suchtmittel festzustellen und diesen Sachverhalt sodann einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen haben. Zum Erwerb und Besitz von Cannabis wird es zu erkunden haben, ob die Menge die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat oder nicht. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.