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Entscheidung 11 Os 10/18g×

Entscheidung 11 Os 10/18g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os10/18g

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 12. September 2017, GZ 7 Hv 54/17a-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A***** jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach (teils Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A 1 und 2) sowie Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (B), der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB (C 1) und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz StGB (C 2) sowie der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (D), ferner jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (E 1) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (E 2) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er danach

(A) vom September 2016 bis zum Februar 2017 in G***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person, nämlich dem am 3. November 2008 geborenen S*****, teils vorgenommen, teils von diesem an sich vornehmen lassen,

(1) indem er in zirka zehn Angriffen oberhalb der Kleidung gezielt dessen Penis berührte;

(2) indem er diesen einmal aufforderte, seinen unbekleideten Penis anzugreifen, wobei es infolge Weigerung des Genannten beim Versuch blieb;

[...]

(E) Anfang 2017 in G*****

(1) S***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihn auf ein Bett warf, ihn gegen gegen dessen Willen entkleidete, mit beiden Händen seine Hüften erfasste, ihn festhielt und an ihm den Analverkehr vollzog;

(2) durch das zu E 1 beschriebene Verhalten mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera c, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Das nominell aus Ziffer 5, erstattete Vorbringen bekämpft allein den Ausspruch der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Dem Rechtsmittelvorwurf (inhaltlich Ziffer 11, erster Fall) zuwider steht die Annahme von Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (US 11) diesem Ausspruch keineswegs entgegen (Paragraph 21, Absatz 2, StGB). Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe das Vorliegen der „Einweisungskriterien“ nach dieser Gesetzesstelle verneint, trifft angesichts des – unmissverständlich – gerade gegenteiligen Urteilsinhalts nicht zu (US 11, 32).

Mit der – in Bezug auf diese Beschwerdeprämissen erhobenen – Behauptung eines „Widerspruchs“, eines (nicht näher bezeichneten) „Begründungsmangels“, einer „Undeutlichkeit im Ausspruch“ und „ungenauer Begründungen im Rahmen des SV-Gutachtens“ wird weder der geltend gemachte (Ziffer 5,) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) angesprochen.

Seine den Schuldspruch E tragenden Feststellungen stützte das Schöffengericht vor allem auf (von ihm als glaubwürdig erachtete) Angaben des Zeugen S***** (US 17 ff).

Mit dem Einwand, „die Aussagen“ dieses (zum Vernehmungszeitpunkt achtjährigen) Zeugen seien „diesbezüglich unterschiedlich und divergierend“, wird Nichtigkeit aus Ziffer 5 a, – der Sache nach – gar nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer vermisste Erörterung dieses Umstands (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) findet sich in US 17 bis 21.

Den zu Schuldspruch A 1 getroffenen Urteilskonstatierungen zufolge hat der Angeklagte in zirka zehn Angriffen „zielgerichtet und intensiv über der Kleidung auf den Penis“ des unmündigen Opfers gegriffen, wobei es sich „jeweils um gezielte, nicht bloß flüchtige, sexualbezogene Berührungen“ handelte (US 6).

Welcher weiteren „Feststellungen zu den konkreten Tathandlungen“ es für die Annahme (jeweiliger) Tatbildlichkeit nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB darüber hinaus bedurft haben sollte, macht die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera c,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) nicht klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00010.18G.0313.000

Im RIS seit

29.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180313_OGH0002_0110OS00010_18G0000_000