Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit c StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera c, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Das nominell aus Z 5 erstattete Vorbringen bekämpft allein den Ausspruch der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.Das nominell aus Ziffer 5, erstattete Vorbringen bekämpft allein den Ausspruch der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
Dem Rechtsmittelvorwurf (inhaltlich Z 11 erster Fall) zuwider steht die Annahme von Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (US 11) diesem Ausspruch keineswegs entgegen (§ 21 Abs 2 StGB). Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe das Vorliegen der „Einweisungskriterien“ nach dieser Gesetzesstelle verneint, trifft angesichts des – unmissverständlich – gerade gegenteiligen Urteilsinhalts nicht zu (US 11, 32).Dem Rechtsmittelvorwurf (inhaltlich Ziffer 11, erster Fall) zuwider steht die Annahme von Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (US 11) diesem Ausspruch keineswegs entgegen (Paragraph 21, Absatz 2, StGB). Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe das Vorliegen der „Einweisungskriterien“ nach dieser Gesetzesstelle verneint, trifft angesichts des – unmissverständlich – gerade gegenteiligen Urteilsinhalts nicht zu (US 11, 32).
Mit der – in Bezug auf diese Beschwerdeprämissen erhobenen – Behauptung eines „Widerspruchs“, eines (nicht näher bezeichneten) „Begründungsmangels“, einer „Undeutlichkeit im Ausspruch“ und „ungenauer Begründungen im Rahmen des SV-Gutachtens“ wird weder der geltend gemachte (Z 5) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) angesprochen.Mit der – in Bezug auf diese Beschwerdeprämissen erhobenen – Behauptung eines „Widerspruchs“, eines (nicht näher bezeichneten) „Begründungsmangels“, einer „Undeutlichkeit im Ausspruch“ und „ungenauer Begründungen im Rahmen des SV-Gutachtens“ wird weder der geltend gemachte (Ziffer 5,) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) angesprochen.
Seine den Schuldspruch E tragenden Feststellungen stützte das Schöffengericht vor allem auf (von ihm als glaubwürdig erachtete) Angaben des Zeugen S***** (US 17 ff).
Mit dem Einwand, „die Aussagen“ dieses (zum Vernehmungszeitpunkt achtjährigen) Zeugen seien „diesbezüglich unterschiedlich und divergierend“, wird Nichtigkeit aus Z 5a – der Sache nach – gar nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer vermisste Erörterung dieses Umstands (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) findet sich in US 17 bis 21.Mit dem Einwand, „die Aussagen“ dieses (zum Vernehmungszeitpunkt achtjährigen) Zeugen seien „diesbezüglich unterschiedlich und divergierend“, wird Nichtigkeit aus Ziffer 5 a, – der Sache nach – gar nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer vermisste Erörterung dieses Umstands (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) findet sich in US 17 bis 21.
Den zu Schuldspruch A 1 getroffenen Urteilskonstatierungen zufolge hat der Angeklagte in zirka zehn Angriffen „zielgerichtet und intensiv über der Kleidung auf den Penis“ des unmündigen Opfers gegriffen, wobei es sich „jeweils um gezielte, nicht bloß flüchtige, sexualbezogene Berührungen“ handelte (US 6).
Welcher weiteren „Feststellungen zu den konkreten Tathandlungen“ es für die Annahme (jeweiliger) Tatbildlichkeit nach § 207 Abs 1 StGB darüber hinaus bedurft haben sollte, macht die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit c, inhaltlich Z 9 lit a) nicht klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).Welcher weiteren „Feststellungen zu den konkreten Tathandlungen“ es für die Annahme (jeweiliger) Tatbildlichkeit nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB darüber hinaus bedurft haben sollte, macht die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera c,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) nicht klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.