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Entscheidung 11 Os 10/19h×

Entscheidung 11 Os 10/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os10/19h

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.-Ing. Manfred K***** und andere Beschuldigte wegen Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB, AZ 29 St 33/16t der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, AZ 332 HR 198/16d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Beschwerdeverfahren AZ 17 Bs 198/18v des Oberlandesgerichts Wien erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller und des Verteidigers Dr. Pollak zu Recht erkannt:

Spruch

Im Beschwerdeverfahren AZ 17 Bs 198/18v verletzt die Unterlassung des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht, vor seiner Entscheidung über die Beschwerde der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 9. Juli 2018 gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2018, GZ 332 HR 198/16d-758, dem Beschuldigten Gerhard P***** Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen, Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz StPO und Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO.

Der Beschluss jenes Gerichts vom 21. September 2018, AZ 17 Bs 198/18v, wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien aufgetragen, dem Beschuldigten Gerhard P***** Gelegenheit zur Äußerung zur bezeichneten Beschwerde binnen sieben Tagen einzuräumen und sodann neuerlich über die Beschwerde zu entscheiden.

Text

Gründe:

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) führt zu AZ 29 St 33/16t ein Ermittlungsverfahren. In diesem wurden Ermittlungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a, StPO gesetzt, gegen die Gerhard P***** Einspruch wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO) erhob.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017, GZ 332 HR 198/16d-420, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien diesen Einspruch mit der Begründung zurück, der Genannte sei zu dessen Erhebung nicht legitimiert.

Der dagegen gerichteten Beschwerde des (mittlerweile Beschuldigten) Gerhard P***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23. Jänner 2018, AZ 17 Bs 337/17h, Folge, hob den angefochtenen Beschluss (im hier bedeutsamen Umfang) auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Einspruch auf.

Im zweiten Rechtsgang stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 25. Juni 2018, GZ 332 HR 198/16d-758, in (soweit hier von Belang) Stattgebung des Einspruchs eine Rechtsverletzung im Sinn des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO fest und erteilte der WKStA einen Auftrag im Sinn des Paragraph 107, Absatz 4, StPO.

Gegen diese Entscheidung (im dargestellten Umfang) richtete sich die Beschwerde der WKStA vom 9. Juli 2018 (ON 774 der Ermittlungsakten). Ihr gab das Oberlandesgericht Wien – ohne Gerhard P***** zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu diesem Rechtsmittel eingeräumt zu haben – mit Beschluss vom 21. September 2018, AZ 17 Bs 198/18v, Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss (im angefochtenen Umfang) auf und wies den Einspruch ab.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht diese Vorgangsweise des Oberlandesgerichts Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO hat das Rechtsmittelgericht – mit hier nicht relevanten Ausnahmen (Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2 a, Ziffer 4, StPO) – vor seiner Entscheidung dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen. Indem das Oberlandesgericht Wien dies unterließ, brachte es Gerhard P***** um das ihm zustehende rechtliche Gehör (Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz StPO).

Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil dieses Beschuldigten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E124329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00010.19H.0226.000

Im RIS seit

20.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20190226_OGH0002_0110OS00010_19H0000_000