Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), die Beweiswürdigung erschöpfe sich in der Formulierung, „aufgrund des Verhaltens des Angeklagten ist der objektive Tatbestand des Vergehens der §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB des Diebstahls durch Einbruchs mit Waffen zweifellos erfüllt“ bleibt auch aufgrund der ausführlichen Erwägungen der Tatrichter, aus welchen Gründen sie zur Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers gelangten (US 4 bis US 10), unverständlich. Die Frage, „ob die Zange im Haus des Angeklagten aufgefunden worden“ sei oder ob es „ein anderes Haus war“, wurde vom Erstgericht der Rüge entgegen gar wohl mitbedacht (US 4 f, 7 f; mit Blick auf die am Tatort aufgefundene DNA-Spur des Angeklagten vgl überdies RIS-Justiz RS0116737, RS0099507).Der Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), die Beweiswürdigung erschöpfe sich in der Formulierung, „aufgrund des Verhaltens des Angeklagten ist der objektive Tatbestand des Vergehens der Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB des Diebstahls durch Einbruchs mit Waffen zweifellos erfüllt“ bleibt auch aufgrund der ausführlichen Erwägungen der Tatrichter, aus welchen Gründen sie zur Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers gelangten (US 4 bis US 10), unverständlich. Die Frage, „ob die Zange im Haus des Angeklagten aufgefunden worden“ sei oder ob es „ein anderes Haus war“, wurde vom Erstgericht der Rüge entgegen gar wohl mitbedacht (US 4 f, 7 f; mit Blick auf die am Tatort aufgefundene DNA-Spur des Angeklagten vergleiche überdies RIS-Justiz RS0116737, RS0099507).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.