[4] Der gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 27) gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz am 5. Jänner 2021 nicht Folge und setzte diese seinerseits aus dem Haftgrund der Tatbegebungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b StPO fort (AZ 8 Bs 443/20p). [4] Der gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 27) gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz am 5. Jänner 2021 nicht Folge und setzte diese seinerseits aus dem Haftgrund der Tatbegebungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, StPO fort (AZ 8 Bs 443/20p).
[5] Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde, die sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und des zuvor bezeichneten Haftgrundes wendet, Fortsetzung der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest anstrebt sowie Substituierbarkeit der Haft durch Anwendung gelinderer Mittel behauptet.
[6] Das Oberlandesgericht ging von einem den vorgenannten Anklagevorwürfen entsprechenden dringenden Tatverdacht (BS 4 bis 8) sowie vom Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (BS 8) aus.
[7] Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine Grundrechtsbeschwerde ist – anders als bei einer Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine Haftbeschwerde – nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (RIS-Justiz RS0121605). Dabei kann die Begründung des dringenden Tatverdachts in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0114488). Die rechtliche Beurteilung, welche strafbaren Handlungen durch die als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen begründet werden, unterliegt der Prüfung nach den Kriterien der Z 9 und 10 des § 281 Abs 1 StPO (Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 26, 32 f; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170–189 Rz 23/2). [7] Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine Grundrechtsbeschwerde ist – anders als bei einer Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine Haftbeschwerde – nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (RIS-Justiz RS0121605). Dabei kann die Begründung des dringenden Tatverdachts in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0114488). Die rechtliche Beurteilung, welche strafbaren Handlungen durch die als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen begründet werden, unterliegt der Prüfung nach den Kriterien der Ziffer 9 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 26, 32 f; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor Paragraphen 170 –, 189, Rz 23/2).
[8] Die unter Bezugnahme auf die eigene Verantwortung entwickelten Argumente der Grundrechtsbeschwerde, der Angeklagte hätte aus den Versicherungsleistungen teilweise keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen und sei auf vielen „Schäden sitzengeblieben“; zu den im Brandgebäude abgestellten Fahrzeugen (etwa sei nur ein alter Traktor verbrannt); zur Erhöhung der Versicherungssummen jeweils knapp vor den Bränden; es gäbe „in keiner Weise einen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten“ sowie zum zeitlichen Ablauf bei der Entdeckung des Brandes im Jahr 2020 und den damit in Zusammenhang stehenden Zeugenaussagen der Nachbarfamilie wird diesen Kriterien – gemessen an der bekämpften Entscheidung – nicht gerecht. Indem die Grundrechtsbeschwerde anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, verlässt sie deren Anfechtungsrahmen (Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 28). [8] Die unter Bezugnahme auf die eigene Verantwortung entwickelten Argumente der Grundrechtsbeschwerde, der Angeklagte hätte aus den Versicherungsleistungen teilweise keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen und sei auf vielen „Schäden sitzengeblieben“; zu den im Brandgebäude abgestellten Fahrzeugen (etwa sei nur ein alter Traktor verbrannt); zur Erhöhung der Versicherungssummen jeweils knapp vor den Bränden; es gäbe „in keiner Weise einen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten“ sowie zum zeitlichen Ablauf bei der Entdeckung des Brandes im Jahr 2020 und den damit in Zusammenhang stehenden Zeugenaussagen der Nachbarfamilie wird diesen Kriterien – gemessen an der bekämpften Entscheidung – nicht gerecht. Indem die Grundrechtsbeschwerde anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, verlässt sie deren Anfechtungsrahmen (Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 28).
[9] Die rechtliche Annahme einer der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens (nur) dahin, ob sie aus den vom Oberlandesgericht in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich (mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet) angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Vergleichsbasis des Willkürverbots sind – mit Blick auf § 173 Abs 2 StPO, der nur verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen – nur die der Prognoseentscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Tatsachen. [9] Die rechtliche Annahme einer der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens (nur) dahin, ob sie aus den vom Oberlandesgericht in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich (mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet) angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Vergleichsbasis des Willkürverbots sind – mit Blick auf Paragraph 173, Absatz 2, StPO, der nur verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen – nur die der Prognoseentscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Tatsachen.
[10] Indem die Beschwerde bloß auf die „Unbescholtenheit“ des Angeklagten verweist, vernachlässigt sie die Tatsachenannahmen des Oberlandesgerichts zur Gänze, das sich auch mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, der hier aufgrund der hohen Intensität der Tatbegehungsgefahr gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs im elektronisch überwachten Hausarrest (welche Vollzugsform im Übrigen mit Grundrechtsbeschwerde nicht releviert werden kann – RIS-Justiz RS0126401) und deren Nicht-Substituierbarkeit durch – von der Beschwerde gar nicht konkret bezeichnete (RIS-Justiz RS0116422) – gelindere Mittel auseinandersetzte (BS 8).
[11] Der Angeklagte wurde daher nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, weshalb seine Beschwerde abzuweisen war.
[12] Das Vorbringen im Sinne von § 173 Abs 3 letzter Satz StPO in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur konnte im Grundrechtsbeschwerde-verfahren keine Beachtung finden. [12] Das Vorbringen im Sinne von Paragraph 173, Absatz 3, letzter Satz StPO in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur konnte im Grundrechtsbeschwerde-verfahren keine Beachtung finden.