Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 12. August 2025 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, wegen der er im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, Danach hat er am 12. August 2025 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, wegen der er im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war,
I) mit Gewalt in eine Wohnstätte, nämlich in die Wohnung des * F*, einzudringen versucht, indem er mit einem Stemmeisen gegen die Wohnungstüre schlug und dagegen trat sowie versuchte, die Türe mit dem Stemmeisen gewaltsam aufzubrechen, wobei er gegen eine dort befindliche Person, nämlich * F*, Gewalt zu üben beabsichtigte,römisch eins) mit Gewalt in eine Wohnstätte, nämlich in die Wohnung des * F*, einzudringen versucht, indem er mit einem Stemmeisen gegen die Wohnungstüre schlug und dagegen trat sowie versuchte, die Türe mit dem Stemmeisen gewaltsam aufzubrechen, wobei er gegen eine dort befindliche Person, nämlich * F*, Gewalt zu üben beabsichtigte,
II) während der zu I) genannten Handlung * F* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, und zwar zur Abschaltung elektronischer Geräte und damit zur Abstandnahme „von der weiteren Verstrahlung seinerseits“, zu nötigen versucht, indem er durch die Wohnungstüre schrie „Drah den Scheiß ab, sonst bringe ich dich um!“, „I drah di ham!“ sowie „Ich hau dir den Schädel ein, du dreckiger Hurenbua, i los mi von dir ned durch die Wand verstrahlen!“,römisch zwei) während der zu römisch eins) genannten Handlung * F* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, und zwar zur Abschaltung elektronischer Geräte und damit zur Abstandnahme „von der weiteren Verstrahlung seinerseits“, zu nötigen versucht, indem er durch die Wohnungstüre schrie „Drah den Scheiß ab, sonst bringe ich dich um!“, „I drah di ham!“ sowie „Ich hau dir den Schädel ein, du dreckiger Hurenbua, i los mi von dir ned durch die Wand verstrahlen!“,
also Taten begangen, die zu I) als Vergehen des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB und zu II) als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.also Taten begangen, die zu römisch eins) als Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraphen 15, 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB und zu römisch zwei) als Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.