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Entscheidung 11 Os 10/26v×

Entscheidung 11 Os 10/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os10/26v

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Dezember 2025, GZ 52 Hv 16/25i-53.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]         Danach hat er am 12. August 2025 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, wegen der er im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war,

römisch eins) mit Gewalt in eine Wohnstätte, nämlich in die Wohnung des * F*, einzudringen versucht, indem er mit einem Stemmeisen gegen die Wohnungstüre schlug und dagegen trat sowie versuchte, die Türe mit dem Stemmeisen gewaltsam aufzubrechen, wobei er gegen eine dort befindliche Person, nämlich * F*, Gewalt zu üben beabsichtigte,

römisch zwei) während der zu römisch eins) genannten Handlung * F* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, und zwar zur Abschaltung elektronischer Geräte und damit zur Abstandnahme „von der weiteren Verstrahlung seinerseits“, zu nötigen versucht, indem er durch die Wohnungstüre schrie „Drah den Scheiß ab, sonst bringe ich dich um!“, „I drah di ham!“ sowie „Ich hau dir den Schädel ein, du dreckiger Hurenbua, i los mi von dir ned durch die Wand verstrahlen!“,

also Taten begangen, die zu römisch eins) als Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraphen 15, 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB und zu römisch zwei) als Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

[4]         Dessen Verantwortung, seine Worte seien nicht ernst zu nehmen gewesen und er habe sein Vorhaben, in die Nachbarwohnung zu gelangen, „freiwillig“ aufgegeben, haben die Tatrichter der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider nicht übergangen, sondern haben diese als unglaubwürdig verworfen (US 7).

[5]              Im Übrigen wendet sich die Beschwerde der Sache nach allein gegen die Gefährlichkeitsprognose.

[6]         Ein den Sanktionsausspruch mit Nichtigkeit (Ziffer 11, zweiter Fall) belastender Fehler läge jedoch nur dann vor, wenn bei der Gefährlichkeitsprognose eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen – Person, Zustand und Art der (Anlass-)Tat – außer Acht gelassen oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lassen würde. Im Übrigen ist die Gefährlichkeitsprognose sowie deren sachverhaltsmäßige und beweiswürdigende Fundierung ausschließlich mit Berufung bekämpfbar vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [T7]).

[7]              Mit der Kritik, das Erstgericht habe die Verantwortung des Betroffenen als unglaubwürdig beurteilt „ohne sich mit dessen Bedeutung für Tatintensität und Gefährlichkeitsprognose auseinanderzusetzen“, und weder das Sachverständigengutachten noch das Gericht habe sich mit „Feststellungen zu früheren schweren Gewaltdelikten und dem tatsächlichen Einsatz von Stich- oder Hiebwaffen in der Vergangenheit, einer allfälligen Steigerung der Deliktsintensität im zeitlichen Verlauf sowie konkreten Eskalationsindikatoren im unmittelbaren Tatgeschehen“ befasst, wird daher bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.

[8]         Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht habe ein vorläufiges Absehen von der Unterbringung gemäß Paragraph 157 a, Absatz eins, StVG abgelehnt „ohne sich mit konkreten milderen Maßnahmen oder Alternativen substantiiert auseinanderzusetzen“ (siehe dazu im Übrigen US 10 ff, vergleiche RIS-Justiz RS0099865 [T5]).

[9]              Dass das Sachverständigengutachten Widersprüche enthalte, wird bloß pauschal und ohne Substantiierung behauptet.

[10]          Das der Beschwerdeausführung angeschlossene, ausdrücklich „zum Inhalt der Beschwerde erhoben[e]“ Schreiben des Betroffenen lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E147011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00010.26V.0317.000

Im RIS seit

30.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260317_OGH0002_0110OS00010_26V0000_000