Dieser Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofes, auf deren nähere Begründung hier verwiesen sei (vgl. 13 Os 100/79 = RZ 1979 Nr. 84), ist die Verwaltungsvorschrift des § 16 MeldeG nach wie vor die abschließende Strafbarkeitsregelung für falsche Angaben bei der nach den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgeschriebenen Anmeldung; somit bleibt die Ahndung solcher Verstöße der zur Handhabung dieser Vorschrift zuständigen (Verwaltungs-) Behörde vorbehalten. Dies gilt auch (und nur) für mit Beziehung auf den Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften auf den Meldezettelformularen, die außer diesen Fällen als tatbildlich im Sinn des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 (Abs. 1 oder 2) StGB anzusehen wären (vgl. neuerlich RZ 1979 Nr. 84), zumal im Ort der Unterkunft (= Aufenthalt) eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu erblicken ist (§ 74 Z 7 StGB).Dieser Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofes, auf deren nähere Begründung hier verwiesen sei vergleiche 13 Os 100/79 = RZ 1979 Nr. 84), ist die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 16, MeldeG nach wie vor die abschließende Strafbarkeitsregelung für falsche Angaben bei der nach den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgeschriebenen Anmeldung; somit bleibt die Ahndung solcher Verstöße der zur Handhabung dieser Vorschrift zuständigen (Verwaltungs-) Behörde vorbehalten. Dies gilt auch (und nur) für mit Beziehung auf den Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften auf den Meldezettelformularen, die außer diesen Fällen als tatbildlich im Sinn des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, (Absatz eins, oder 2) StGB anzusehen wären vergleiche neuerlich RZ 1979 Nr. 84), zumal im Ort der Unterkunft (= Aufenthalt) eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu erblicken ist (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB).
Dem verschlägt es nichts, daß die vom Täter durch Fälschung der Unterschrift des Unterkunftgebers /der im Fall der Angabe einer fingierten Unterkunft gemäß dem § 7 Abs. 5 MeldeG eine Bestätigung, ebenfalls bei sonstiger Straffälligkeit nach dem § 16 MeldeG, zu verweigern hätte / bewirkte Identitätsverschleierung (vgl. Kienapfel, ZVR 1977 S 218) insofern auch den schutzwürdigen Interessen des angeblichen Unterkunftgebers zuwiderläuft.Dem verschlägt es nichts, daß die vom Täter durch Fälschung der Unterschrift des Unterkunftgebers /der im Fall der Angabe einer fingierten Unterkunft gemäß dem Paragraph 7, Absatz 5, MeldeG eine Bestätigung, ebenfalls bei sonstiger Straffälligkeit nach dem Paragraph 16, MeldeG, zu verweigern hätte / bewirkte Identitätsverschleierung vergleiche Kienapfel, ZVR 1977 S 218) insofern auch den schutzwürdigen Interessen des angeblichen Unterkunftgebers zuwiderläuft.
Das geschützte Rechtsgut der im 12. Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches enthaltenen Tatbestände weist zwar - obgleich nicht in erster Linie -
auch einen engen Bezug zu den Interessen einzelner auf. Da der § 16 MeldeG aber jegliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, somit auch die Fingierung einer Unterkunft und die Fälschung der Bestätigung des (ebenso vorgetäuschten) Unterkunftgebers auf dem Meldezettel, pönalisiert, ist der Unrechtsgehalt einer solchen Identitätsverschleierung, solange sie sich auf den Meldevorgang beschränkt, ebenfalls durch den, als speziellere Norm dem § 223 StGB insoweit vorgehenden, Verwaltungsstraftatbestand erfaßt.auch einen engen Bezug zu den Interessen einzelner auf. Da der Paragraph 16, MeldeG aber jegliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, somit auch die Fingierung einer Unterkunft und die Fälschung der Bestätigung des (ebenso vorgetäuschten) Unterkunftgebers auf dem Meldezettel, pönalisiert, ist der Unrechtsgehalt einer solchen Identitätsverschleierung, solange sie sich auf den Meldevorgang beschränkt, ebenfalls durch den, als speziellere Norm dem Paragraph 223, StGB insoweit vorgehenden, Verwaltungsstraftatbestand erfaßt.
So gesehen ist das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien mit Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet, was in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zur begehrten Feststellung der Gesetzesverletzung und - wegen der Untunlichkeit einer Trennung im Sinn des § 289 StPO - zur (gänzlichen) Aufhebung des mit der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpften Urteiles führen mußte.So gesehen ist das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien mit Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, was in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zur begehrten Feststellung der Gesetzesverletzung und - wegen der Untunlichkeit einer Trennung im Sinn des Paragraph 289, StPO - zur (gänzlichen) Aufhebung des mit der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpften Urteiles führen mußte.
Es war allerdings in Ansehung des dem schriftlichen Strafantrag (ON 3 des Aktes) zugrunde liegenden Faktums (§§ 15, 228 Abs. 1 StGB) - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung - nicht auf (neuerlichen) Freispruch nach dem § 259 Z 3 StPO zu erkennen, sondern insoweit (in ausgeübter Funktion des Rechtsmittelgerichtes) der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Erkenntnis erster Instanz (das mit der Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteiles wieder auflebte) der Erfolg zu versagen, zumal die Frage, ob der Freispruch aus einem Grund der Z 3 statt aus jenem der Z 4 des § 259Es war allerdings in Ansehung des dem schriftlichen Strafantrag (ON 3 des Aktes) zugrunde liegenden Faktums (Paragraphen 15, 228, Absatz eins, StGB) - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung - nicht auf (neuerlichen) Freispruch nach dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu erkennen, sondern insoweit (in ausgeübter Funktion des Rechtsmittelgerichtes) der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Erkenntnis erster Instanz (das mit der Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteiles wieder auflebte) der Erfolg zu versagen, zumal die Frage, ob der Freispruch aus einem Grund der Ziffer 3, statt aus jenem der Ziffer 4, des Paragraph 259
StPO hätte ergehen sollen, im Rechtsmittelverfahren - mangels einer daraus abzuleitenden Beschwer - nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann (s. in diesem Zusammenhang ÖJZ-LSK 1978/162; 13 Os 16/80 u. a.).
Hinsichtlich des erst in der Hauptverhandlung vom 14.Mai 1979 (ON 7 des Aktes) erhobenen Vorwurfes (§ 223 Abs. 1 StGB) wurde erwogen:Hinsichtlich des erst in der Hauptverhandlung vom 14.Mai 1979 (ON 7 des Aktes) erhobenen Vorwurfes (Paragraph 223, Absatz eins, StGB) wurde erwogen:
Entsprechend den vom Landesgericht für Strafsachen Wien (in erster Instanz) getroffenen und vom Oberlandesgericht Wien (als Berufungsgericht) übernommenen Feststellungen handelte der Angeklagte schon im Zeitpunkt der Herstellung der falschen Urkunde mit dem Vorsatz, sie - nach durchgeführter polizeilicher Anmeldung - (auch) beim Sozialamt (der Stadt Wien) zum Nachweis seiner Unterkunft zwecks Erlangung einer Unterstützung vorzuweisen (siehe S 46 und S 67 ff des Aktes). Im Hinblick auf diesen - unabhängig von der Vorlage zu Meldezwecken - bereits bei Anfertigung der falschen Urkunde in Aussicht genommenen Verwendungszweck, der einem Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache (nämlich der Unterkunft bei Hermine A) entspricht, erfüllt aber das festgestellte Verhalten sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 223 Abs. 1 StGB.Entsprechend den vom Landesgericht für Strafsachen Wien (in erster Instanz) getroffenen und vom Oberlandesgericht Wien (als Berufungsgericht) übernommenen Feststellungen handelte der Angeklagte schon im Zeitpunkt der Herstellung der falschen Urkunde mit dem Vorsatz, sie - nach durchgeführter polizeilicher Anmeldung - (auch) beim Sozialamt (der Stadt Wien) zum Nachweis seiner Unterkunft zwecks Erlangung einer Unterstützung vorzuweisen (siehe S 46 und S 67 ff des Aktes). Im Hinblick auf diesen - unabhängig von der Vorlage zu Meldezwecken - bereits bei Anfertigung der falschen Urkunde in Aussicht genommenen Verwendungszweck, der einem Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache (nämlich der Unterkunft bei Hermine A) entspricht, erfüllt aber das festgestellte Verhalten sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 223, Absatz eins, StGB.
Daher war insoweit mit (neuerlichem) Schuldspruch - nunmehr
rechtsrichtig nach dem Abs. 1 des § 223 StGB -rechtsrichtig nach dem Absatz eins, des Paragraph 223, StGB -
vorzugehen, wobei jenen im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zum Ausdruck gebrachten Erwägungen, aus denen die Anwendbarkeit des § 42 StGB auf den vorliegenden Fall verneint wurde, im wesentlichen zu folgen ist.vorzugehen, wobei jenen im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zum Ausdruck gebrachten Erwägungen, aus denen die Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB auf den vorliegenden Fall verneint wurde, im wesentlichen zu folgen ist.
Bei der hiedurch erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, daß der Angeklagte bereits wenige Tage nach der Entlassung aus dem Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe abermals straffällig wurde, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß aus der Straftat niemand ein Schaden erwuchs (§ 34 Z 13 StGB).Bei der hiedurch erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, daß der Angeklagte bereits wenige Tage nach der Entlassung aus dem Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe abermals straffällig wurde, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß aus der Straftat niemand ein Schaden erwuchs (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB).
Berücksichtigt man, daß Josef A seit Mai 1979
einer geregelten Arbeit nachgeht, eine Lebensgemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau wieder aufnahm und auch für seine beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder sorgt, dann kann im Hinblick auf diesen Resozialisierungsprozeß das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Umwandlung der zu verhängenden Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe gemäß dem § 37 Abs. 1 StGB bejaht werden. Entsprechend den vorliegenden Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof die Verhängung einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes war den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (Bäckergeselle) anzupassen. Die übrigen Entscheidungen beruhen auf den angeführten Gesetzesstellen.einer geregelten Arbeit nachgeht, eine Lebensgemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau wieder aufnahm und auch für seine beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder sorgt, dann kann im Hinblick auf diesen Resozialisierungsprozeß das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Umwandlung der zu verhängenden Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe gemäß dem Paragraph 37, Absatz eins, StGB bejaht werden. Entsprechend den vorliegenden Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof die Verhängung einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes war den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (Bäckergeselle) anzupassen. Die übrigen Entscheidungen beruhen auf den angeführten Gesetzesstellen.