Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die (zur Hauptverhandlung nicht erschienene) Zeugin Rosina B vom erkennenden Senat nicht unmittelbar gehört, sondern lediglich deren vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Aussage (ON 13) verlesen wurde (vgl S. 275). Die - Zustimmung eines Parteienvertreters nicht voraussetzende - Verlesung im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 StPO war deshalb zulässig, weil nach den Angaben der Zeugen Aloisia C (S. 265) und Dr. Rudolf D (S. 267) in absehbarer Zeit nicht mit dem Eintritt der Vernehmungsfähigkeit der schwer erkrankten Zeugin Rosina B gerechnet werden konnte. Nur der Vollständigkeit halber kann bemerkt werden, daß selbst ein - wie angeführt, hier gar nicht vorliegender - Verstoß gegen die Bestimmung des § 252 StPO nicht unmittelbar mit Nichtigkeit bedroht wäre (vgl. u.a. Mayerhofer-Rieder, Das Österreichische Strafrecht, II/1, Nr. 124 ff zu § 252Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die (zur Hauptverhandlung nicht erschienene) Zeugin Rosina B vom erkennenden Senat nicht unmittelbar gehört, sondern lediglich deren vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Aussage (ON 13) verlesen wurde vergleiche S. 275). Die - Zustimmung eines Parteienvertreters nicht voraussetzende - Verlesung im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO war deshalb zulässig, weil nach den Angaben der Zeugen Aloisia C (S. 265) und Dr. Rudolf D (S. 267) in absehbarer Zeit nicht mit dem Eintritt der Vernehmungsfähigkeit der schwer erkrankten Zeugin Rosina B gerechnet werden konnte. Nur der Vollständigkeit halber kann bemerkt werden, daß selbst ein - wie angeführt, hier gar nicht vorliegender - Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 252, StPO nicht unmittelbar mit Nichtigkeit bedroht wäre vergleiche u.a. Mayerhofer-Rieder, Das Österreichische Strafrecht, II/1, Nr. 124 ff zu Paragraph 252
StPO). Bei dieser Rechtslage gehen die übrigen Ausführungen des Angeklagten zur Verfahrensrüge ins Leere.
In Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO bemängelt der Beschwerdeführer sodann, daß sich das Erstgericht im angefochtenen Urteil mit seiner Verantwortung, er habe mit Rosina B in Lebensgemeinschaft gelebt und zu dieser auch finanziell beigetragen (vgl. S. 264), nicht auseinandersetzte und keine Feststellungen darüber traf, wem das Geld, das er der Zeugin wegnahm, wirklich gehörte.In Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bemängelt der Beschwerdeführer sodann, daß sich das Erstgericht im angefochtenen Urteil mit seiner Verantwortung, er habe mit Rosina B in Lebensgemeinschaft gelebt und zu dieser auch finanziell beigetragen vergleiche S. 264), nicht auseinandersetzte und keine Feststellungen darüber traf, wem das Geld, das er der Zeugin wegnahm, wirklich gehörte.
Hiemit vermag er jedoch einen (formalen) Begründungsmangel nicht darzutun. Denn das Erstgericht, das im Urteil keinen Zweifel daran aufkommen läßt, daß sich der Beschwerdeführer fremdes Geld aneignete, erörterte dessen Verantwortung ohnedies in vollkommen ausreichender Weise und erachtete seine Darstellung, soweit er leugnete, als durch die (verlesene) Aussage der Zeugin Rosina B widerlegt (vgl. S. 285, 286).Hiemit vermag er jedoch einen (formalen) Begründungsmangel nicht darzutun. Denn das Erstgericht, das im Urteil keinen Zweifel daran aufkommen läßt, daß sich der Beschwerdeführer fremdes Geld aneignete, erörterte dessen Verantwortung ohnedies in vollkommen ausreichender Weise und erachtete seine Darstellung, soweit er leugnete, als durch die (verlesene) Aussage der Zeugin Rosina B widerlegt vergleiche S. 285, 286).
Unzutreffend ist aber auch die vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge aufgestellte Behauptung, im angefochtenen Urteil fehle jegliche Begründung dafür, er sei am 8. August 1980 mit Mißhandlungsabsicht - gemeint mit der Absicht, im Sinne des § 109 Abs 3 Z 1 StGB Gewalt zu üben - in die Wohnung der Rosina B eingedrungen.Unzutreffend ist aber auch die vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge aufgestellte Behauptung, im angefochtenen Urteil fehle jegliche Begründung dafür, er sei am 8. August 1980 mit Mißhandlungsabsicht - gemeint mit der Absicht, im Sinne des Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB Gewalt zu üben - in die Wohnung der Rosina B eingedrungen.
Das Erstgericht folgte nämlich insoweit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. S. 286), der in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt der Anklage voll geständig war (vgl. S. 262). Schließlich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Umstand, daß das im Urteil (Punkt B des Urteilssatzes) erwähnte Testament in den Händen der Zeugin B verblieb, spreche im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten, das auf seine außergewÄhnliche und abnorme Beziehung zu der Zeugin hinweise, eher für die Wahrscheinlichkeit, daß dieses Papier freiwillig geschrieben (und nicht abgenötigt) worden sei. Hiemit unternimmt er jedoch nach Art einer Schuldberufung lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß dem § 258 Abs 2 StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommene (hinreichend und denkrichtig begründete) erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, sodaß die Mängelrüge auch in dieser Beziehung versagt.Das Erstgericht folgte nämlich insoweit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers vergleiche S. 286), der in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt der Anklage voll geständig war vergleiche S. 262). Schließlich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Umstand, daß das im Urteil (Punkt B des Urteilssatzes) erwähnte Testament in den Händen der Zeugin B verblieb, spreche im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten, das auf seine außergewÄhnliche und abnorme Beziehung zu der Zeugin hinweise, eher für die Wahrscheinlichkeit, daß dieses Papier freiwillig geschrieben (und nicht abgenötigt) worden sei. Hiemit unternimmt er jedoch nach Art einer Schuldberufung lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß dem Paragraph 258, Absatz 2, StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommene (hinreichend und denkrichtig begründete) erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, sodaß die Mängelrüge auch in dieser Beziehung versagt.
Ebenso geht die Rechtsrüge fehl, mit welcher der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO eine Beurteilung des ihm als versuchte Erpressung angelasteten Tatverhaltens (Punkt B des Urteilssatzes) bloß als Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB anstrebt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Beschwerdebehauptung, durch das (erzwungene) Verfassen eines (jederzeit widerruflichen) Testaments (richtig: Kodizills; S. 141) hätte niemals jemand an seinem Vermögen geschädigt werden können, ist nämlich keineswegs stichhaltig, weil der Angeklagte nach den Urteilsannahmen durch die geübte (gewaltsame) Einflußnahme auf den Willen der Rosina B eine (sonst nicht erreichbare) Vermögensübertragung zu seinen Gunsten bei Eintritt des Todes der Testaments(Kodizills-)Verfasserin - und demgemäß in durchaus denkbarer und möglicher Weise den (unwiderrufenen) Fortbestand des (abgenötigten) Kodizills bis dahin - anstrebte, in welchem Falle aber jenen Personen, die sonst Ansprüche auf den Nachlaß hätten, sehr wohl ein entsprechender Vermögensschaden zugefügt worden wäre.Ebenso geht die Rechtsrüge fehl, mit welcher der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO eine Beurteilung des ihm als versuchte Erpressung angelasteten Tatverhaltens (Punkt B des Urteilssatzes) bloß als Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB anstrebt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Beschwerdebehauptung, durch das (erzwungene) Verfassen eines (jederzeit widerruflichen) Testaments (richtig: Kodizills; S. 141) hätte niemals jemand an seinem Vermögen geschädigt werden können, ist nämlich keineswegs stichhaltig, weil der Angeklagte nach den Urteilsannahmen durch die geübte (gewaltsame) Einflußnahme auf den Willen der Rosina B eine (sonst nicht erreichbare) Vermögensübertragung zu seinen Gunsten bei Eintritt des Todes der Testaments(Kodizills-)Verfasserin - und demgemäß in durchaus denkbarer und möglicher Weise den (unwiderrufenen) Fortbestand des (abgenötigten) Kodizills bis dahin - anstrebte, in welchem Falle aber jenen Personen, die sonst Ansprüche auf den Nachlaß hätten, sehr wohl ein entsprechender Vermögensschaden zugefügt worden wäre.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 142 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die Vorstrafen wegen verschiedener Körperverletzungsdelikte und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend, hingegen berücksichtigte es das Geständnis in einigen Fakten, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, das Wohlverhalten innerhalb des Zeitraumes von 1974 bis 1980 und die Enthemmung durch Alkohol bei Verübung einiger vom Schuldspruch erfaßter Taten als mildernd.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die Vorstrafen wegen verschiedener Körperverletzungsdelikte und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend, hingegen berücksichtigte es das Geständnis in einigen Fakten, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, das Wohlverhalten innerhalb des Zeitraumes von 1974 bis 1980 und die Enthemmung durch Alkohol bei Verübung einiger vom Schuldspruch erfaßter Taten als mildernd.
Der vom Angeklagten gegen das Strafausmaß erhobenen Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung nicht zu:
Wohl ist dem Angeklagten die vom Sachverständigen Dr. E festgestellte gestörte Persönlichkeitsentwicklung und intellektuelle Unterbegabung (vgl. dazu S. 271 ff) als zusätzlicher Milderungsumstand zuzuerkennen. Demgegenüber fällt aber - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - das (nur) zeitweise Wohlverhalten des (ansonsten vorbestraften) Angeklagten nicht als mildernd ins Gewicht.Wohl ist dem Angeklagten die vom Sachverständigen Dr. E festgestellte gestörte Persönlichkeitsentwicklung und intellektuelle Unterbegabung vergleiche dazu S. 271 ff) als zusätzlicher Milderungsumstand zuzuerkennen. Demgegenüber fällt aber - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - das (nur) zeitweise Wohlverhalten des (ansonsten vorbestraften) Angeklagten nicht als mildernd ins Gewicht.
Auf der Basis der sohin richtiggestellten Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze des § 32Auf der Basis der sohin richtiggestellten Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze des Paragraph 32
StGB erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe angemessen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.