Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden der am 27. April 1963 geborene Daniel A und der am 30. September 1963 geborene Walter B des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142, 143 StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit a WaffenG schuldig erkannt, weil sie am 10. Juni 1982Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden der am 27. April 1963 geborene Daniel A und der am 30. September 1963 geborene Walter B des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, 143, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG schuldig erkannt, weil sie am 10. Juni 1982
A) in Großram in Gesellschaft als Beteiligte dadurch versuchten, dem Tankwart Stipar C durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, daß sie im Sinn vorheriger Absprache den Arbeitsraum der Tankstelle betraten, A eine CO2- Pistole und B eine Pistole der Marke Mars, Kal 6,35 mm, zogen und auf den Tankwart richteten und B sagte: 'überfall, Geld her', wobei die Vollendung lediglich durch die Gegenwehr des Opfers unterblieb; und B) in Wien und Niederösterreich unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole der Marke Mars, Kal 6,35
mm, besaßen und führten.
Von weiteren Anklagefakten erging ein Freispruch, der unangefochten
blieb.
Nur den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit a WaffenG bekämpft der Angeklagte Daniel A mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 12Nur den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG bekämpft der Angeklagte Daniel A mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12
StPO gestützten Rechtsrüge, in der er ausführt, 'mit der Verurteilung wegen (schweren) Raubes unter Verwendung einer Waffe sei der Unrechtsgehalt des Besitzens und Führens (ebenderselben) Faustfeuerwaffe konsumiert, es handle sich daher um eine typische Begleittat'.
Die Rüge versagt.
Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, daß nach dem Wahrspruch der Geschwornen der unter anderem unter Verwendung der gegenständlichen Pistole versuchte schwere Raub an dem Tankwart Stipar C (am 10. Juni 1982) in Großram begangen wurde (Hauptfrage 1 und 2), die Angeklagten das Vergehen nach dem § 36 Abs. 1 lit a WaffenG hingegen in Wien und Niederösterreich (Hauptfragen 8 und 9) - und daher nur zur Tatzeit des Raubes idealkonkurrierend mit dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes in Großram - gesetzt haben, wogegen im übrigen Realkonkurrenz der bezeichneten Delikte vorliegt. Aber auch für die Ausführung des Raubes kann Konsumtion des nach dem § 36 Abs. 1 lit a WaffenG verpönten unbefugten Besitzens und Führens der Faustfeuerwaffe nicht angenommen werden: Konsumtion liegt nämlich vor, wenn durch eine Tathandlung zwar die Merkmale mehrerer Tatbestände verwirklicht (in der Außenwelt hergestellt) sind, das Geschehen aber materiell nur einem der in Betracht kommenden Deliktstypen zu unterstellen ist, weil eine Wertabwägung ergibt, daß dieser eine Tatbestand den gesamten deliktischen Unwert des zu beurteilenden Sachverhaltes abgilt. Unter der vom Beschwerdeführer angeführten 'typischen Begleittat' (als einer der drei Fallgruppen der Konsumtion /vgl Leukauf/Steininger2, RN 45 ff zu § 28 StGB/) werden im wesentlichen solche Delikte verstanden, die regelmäßig mit der Begehung eines anderen Deliktes verbunden sind, wobei die Begleittat im Vergleich zur anderen Tat einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist, sodaß sie (kraft des zwischen den beiden Taten nach dem regelmäßigen Verlauf der Geschehnisse bestehenden inneren Zusammenhanges) dieser gegenüber nicht ins Gewicht fällt und insoweit kein weiteres Strafbedürfnis besteht (vgl EvBl 1982/165; Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 459). Vorliegend mangelt es an der für die Konsumtion essentiellen Typizität des Waffendeliktes. Für die Begehung eines schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe ist nämlich weder erforderlich, daß der als Waffe - im Sinn des erweiterten Waffenbegriffes des § 143 StGB (EvBl 1982/156; 13 Os 158/82 uam) - verwendete Gegenstand auch Waffe im technischen Sinn (§ 1 WaffenG) ist, noch macht es bei Beurteilung eines schweren Raubes einen Unterschied, ob die als Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung eingesetzte Faustfeuerwaffe im Sinn des Waffengesetzes befugt oder unbefugt (besessen und) geführt wird. Begleittaten, die aber - wie im vorliegenden Fall - außerhalb des typischen Zusammenhanges zweier Delikte liegen, sind selbständig strafbar.Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, daß nach dem Wahrspruch der Geschwornen der unter anderem unter Verwendung der gegenständlichen Pistole versuchte schwere Raub an dem Tankwart Stipar C (am 10. Juni 1982) in Großram begangen wurde (Hauptfrage 1 und 2), die Angeklagten das Vergehen nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG hingegen in Wien und Niederösterreich (Hauptfragen 8 und 9) - und daher nur zur Tatzeit des Raubes idealkonkurrierend mit dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes in Großram - gesetzt haben, wogegen im übrigen Realkonkurrenz der bezeichneten Delikte vorliegt. Aber auch für die Ausführung des Raubes kann Konsumtion des nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG verpönten unbefugten Besitzens und Führens der Faustfeuerwaffe nicht angenommen werden: Konsumtion liegt nämlich vor, wenn durch eine Tathandlung zwar die Merkmale mehrerer Tatbestände verwirklicht (in der Außenwelt hergestellt) sind, das Geschehen aber materiell nur einem der in Betracht kommenden Deliktstypen zu unterstellen ist, weil eine Wertabwägung ergibt, daß dieser eine Tatbestand den gesamten deliktischen Unwert des zu beurteilenden Sachverhaltes abgilt. Unter der vom Beschwerdeführer angeführten 'typischen Begleittat' (als einer der drei Fallgruppen der Konsumtion /vgl Leukauf/Steininger2, RN 45 ff zu Paragraph 28, StGB/) werden im wesentlichen solche Delikte verstanden, die regelmäßig mit der Begehung eines anderen Deliktes verbunden sind, wobei die Begleittat im Vergleich zur anderen Tat einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist, sodaß sie (kraft des zwischen den beiden Taten nach dem regelmäßigen Verlauf der Geschehnisse bestehenden inneren Zusammenhanges) dieser gegenüber nicht ins Gewicht fällt und insoweit kein weiteres Strafbedürfnis besteht vergleiche EvBl 1982/165; Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 459). Vorliegend mangelt es an der für die Konsumtion essentiellen Typizität des Waffendeliktes. Für die Begehung eines schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe ist nämlich weder erforderlich, daß der als Waffe - im Sinn des erweiterten Waffenbegriffes des Paragraph 143, StGB (EvBl 1982/156; 13 Os 158/82 uam) - verwendete Gegenstand auch Waffe im technischen Sinn (Paragraph eins, WaffenG) ist, noch macht es bei Beurteilung eines schweren Raubes einen Unterschied, ob die als Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung eingesetzte Faustfeuerwaffe im Sinn des Waffengesetzes befugt oder unbefugt (besessen und) geführt wird. Begleittaten, die aber - wie im vorliegenden Fall - außerhalb des typischen Zusammenhanges zweier Delikte liegen, sind selbständig strafbar.