Die von Peter S*** gegen die Annahme der Qualifikation nach dem § 129 Z 2 StGB gerichtete, auf den § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht auf den gesamten Urteilssachverhalt und insbesonders nicht auf jene Feststellungen Bedacht nimmt, wonach sich dieser Angeklagte erst durch Aufbrechen der versperrten Geldlade (vgl die S 85, 91) mit einem Messer - somit durch Gewalt - die Möglichkeit verschaffte, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhalts des Behältnisses zu bemächtigen.Die von Peter S*** gegen die Annahme der Qualifikation nach dem Paragraph 129, Ziffer 2, StGB gerichtete, auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht auf den gesamten Urteilssachverhalt und insbesonders nicht auf jene Feststellungen Bedacht nimmt, wonach sich dieser Angeklagte erst durch Aufbrechen der versperrten Geldlade vergleiche die S 85, 91) mit einem Messer - somit durch Gewalt - die Möglichkeit verschaffte, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhalts des Behältnisses zu bemächtigen.
Auch die Verfahrensrüge der Zweitangeklagten ist nicht begründet. Da das Schöffengericht mit denkmöglicher und auch nicht bekämpfter Begründung entgegen der Behauptung der Bettina K*** annahm, daß sie Peter S*** zwecks Ermöglichung des Diebstahls im Sinn einer vorherigen Vereinbarung im Lokal des Tatopfers eingeschlossen hatte, war das Erstgericht nicht gehalten, den beantragten Lokalaugenschein zum Beweis dafür durchzuführen, daß sich der Erstangeklagte im Lokal, ohne von Bettina K*** gesehen zu werden, verstecken konnte (vgl Mayerhofer-Rieder StPO II/2 § 281 Z 4 EGr 67).Auch die Verfahrensrüge der Zweitangeklagten ist nicht begründet. Da das Schöffengericht mit denkmöglicher und auch nicht bekämpfter Begründung entgegen der Behauptung der Bettina K*** annahm, daß sie Peter S*** zwecks Ermöglichung des Diebstahls im Sinn einer vorherigen Vereinbarung im Lokal des Tatopfers eingeschlossen hatte, war das Erstgericht nicht gehalten, den beantragten Lokalaugenschein zum Beweis dafür durchzuführen, daß sich der Erstangeklagte im Lokal, ohne von Bettina K*** gesehen zu werden, verstecken konnte vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO II/2 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 67).
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der von der Zweitangeklagten erhobenen Berufung wegen Schuld vorzugehen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen das Urteil im Schöffengerichtsverfahren im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Zugleich waren die Akten in Anwendung des § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die (von Peter S*** ersichtlich versehentlich als "Schuldberufung" bezeichnet) Berufungen der beiden Angeklagten (wegen Strafe) zuzuleiten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Zugleich waren die Akten in Anwendung des Paragraph 285, i StPO nF dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die (von Peter S*** ersichtlich versehentlich als "Schuldberufung" bezeichnet) Berufungen der beiden Angeklagten (wegen Strafe) zuzuleiten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.