Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** Thomas D***** des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt, weil er in Wien im Jänner und Februar 1990 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich ca. 300 Gramm Haschisch vom abgesondert verfolgten Harald P***** übernahm und an den abgesondert verfolgten Gerhard L***** übergab. Von zwei weiteren Anklagepunkten, jeweils wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB, wurde Thomas D***** gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** Thomas D***** des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil er in Wien im Jänner und Februar 1990 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich ca. 300 Gramm Haschisch vom abgesondert verfolgten Harald P***** übernahm und an den abgesondert verfolgten Gerhard L***** übergab. Von zwei weiteren Anklagepunkten, jeweils wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem Paragraph 297, Absatz eins, StGB, wurde Thomas D***** gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach den für den Schuldspruch wesentlichen Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Anfang 1990 im Lokal "Martin's Pub" in Wien 15. als Kellner beschäftigt. Als Gäste verkehrten dort die abgesondert verfolgten Stefan W***** und Gerhard L*****, die dem Angeklagten als Haschischkonsumenten bekannt waren. Schon seit dem Jahre 1988 ist Thomas D***** mit dem ebenfalls abgesondert verfolgten Harald P***** bekannt, von dem er erfuhr, daß er eine größere Menge "Stoff" (worunter der Angeklagte Haschisch verstand) erwartete. Er teilte deswegen Harald P***** mit, daß er in der Person des Stefan W***** und des Gerhard L***** Haschischraucher kenne, die allenfalls als Kaufinteressenten in Frage kämen. Es kam in der Folge zu Kontakten zwischen Harald P***** und Gerhard L*****, die sich zu einer "Geschäftsbeziehung" entwickelten, in deren Verlauf Gerhard L***** von Harald P***** größere Haschischmengen (ca. 5 bis 6 Kilogramm) übernahm. Gerhard L***** teilte unter anderem auch dem Angeklagten mit, daß er von Harald P***** regelmäßig "Platten" übernahm. Dabei war dem Angeklagten auf Grund der vorstehend geschilderten Umstände klar, daß es sich dabei um Haschisch handelte. Anfang Jänner 1990 suchte Harald P***** den Angeklagten in dem Lokal "Martin's Pub" auf und ersuchte ihn, für Gerhard L*****, der nicht zu Hause war, eine Haschischplatte zu übernehmen. Diesem Ersuchen kam der Angeklagte aus Freundschaft nach, bewahrte die Haschischplatte in der Küche des Lokals auf und übergab sie am Abend des selben Tages Gerhard L*****. Mitte Februar 1990 kam es zu einem gleichartigen Vorgang mit zwei Platten Haschisch. Insgesamt hatte der Angeklagte demnach vom abgesondert verfolgten Harald P***** zumindest drei Haschischplatten im Gesamtgewicht von ca. 300 Gramm übernommen, die er zwischenlagerte und in der Folge dem Ersuchen des Harald P***** gemäß an Gerhard L***** weitergab.
Bei diesen Feststellungen stützte sich das Erstgericht auf das umfassende Geständnis des Angeklagten Thomas D***** anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung am 23.März 1990 (AS 237 ff). Seine vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung leugnende Verantwortung des Inhalts, bei den von ihm beschriebenen Platten habe es sich nicht um Haschischplatten, sondern um von Harald P***** übernommene Plastikplatten gehandelt, verwarf das Erstgericht als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Dies mit der Begründung, der Angeklagte habe nicht nur den Ablauf der strafbaren Handlung und seine Motivation detailliert beschrieben, sondern es stünde auch der von ihm angegebene Preis von 6.000 S pro Platte mit der Annahme in Einklang, daß es sich dabei um Haschisch handelte. Im übrigen habe der Kriminalbeamte Josef MARKL, der die Einvernahme (des Angeklagten) durchführte, die vom Angeklagten als Ursache für sein Geständnis behaupteten Pressionen überzeugend als unzutreffend dargestellt. Der Zeuge Gerhard L*****, der die leugnende Verantwortung des Angeklagten unterstützte, habe ursprünglich vor der Polizei ein volles und umfassendes Geständnis abgelegt, seine anders lautende Aussage in der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren sei schon deswegen unglaubwürdig, weil sie hinsichtlich des Preises der angeblichen Plastikplatten in sich Widersprüche enthalte. Dem Zeugen Harald P***** hinwider, der ebenfalls von einem beginnenden Handel mit Kunststoffplatten berichtete, versagte das Erstgericht den Glauben im wesentlichen mit der Begründung, es sei "völlig lebensfremd, warum der bereits nach dem Suchtgiftgesetz einschlägig vorverurteilte Harald P***** plötzlich sich um den Vertrieb von Plastikplatten kümmern sollte". Die Existenz und Weitergabe solcher Plastikplatten sei von den Beteiligten vor der Polizei mit keinem Wort erwähnt, sondern erst im Laufe des Verfahrens als neue Verantwortungsvariante gewählt worden. Schließlich habe die ursprünglich geständige Verantwortung des Angeklagten auch durch die Darstellung des Zeugen Stefan W***** eine inhaltliche Bestätigung erfahren. Auf Grund all dieser Erwägungen fand das Erstgericht zu seinen dem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit (nicht ausgeführter) Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit (nicht ausgeführter) Berufung.