In seiner Subsumtionsrüge, mit welcher er die Ausschaltung der Qualifikation nach § 201 Abs 3 dritter Fall StGB anstrebt, macht der Beschwerdeführer geltend, eine besondere Erniedrigung sei nicht vorgelegen, weil das Opfer von ihm nur kurze Zeit gefesselt worden sei, die Klebebänder wieder von ihm selbst entfernt worden seien und bei der Besudelung mit Urin unberücksichtigt geblieben sei, daß er selbst gleichzeitig mit dem Opfer seine Notdurft verrichtet habe und dabei möglicherweise unbeabsichtigt Alexandra L***** mit Urin bespritzt worden sei.In seiner Subsumtionsrüge, mit welcher er die Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, dritter Fall StGB anstrebt, macht der Beschwerdeführer geltend, eine besondere Erniedrigung sei nicht vorgelegen, weil das Opfer von ihm nur kurze Zeit gefesselt worden sei, die Klebebänder wieder von ihm selbst entfernt worden seien und bei der Besudelung mit Urin unberücksichtigt geblieben sei, daß er selbst gleichzeitig mit dem Opfer seine Notdurft verrichtet habe und dabei möglicherweise unbeabsichtigt Alexandra L***** mit Urin bespritzt worden sei.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, daß unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt wird, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a E 5).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, daß unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt wird, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, a E 5).
Entgegen den Rechtsmittelausführungen erfolgte nach den Urteilskonstatierungen das Besudeln mit Urin nicht unbeabsichtigt, sondern deswegen, um Alexandra L***** in besonderer Weise zu erniedrigen (US 9). Weiters übergeht der Beschwerdeführer, daß die besondere Erniedrigung nicht in der Dauer der Fesselung, sondern darin bestand, daß er sein gefesseltes und (völlig) nacktes Opfer (über einen zumindest für Hausbewohner zugänglichen Gang) zum Klosett führte und sie dort mit Urin besudelte (erneut US 9).
Da der Angeklagte diese Feststellungen negiert, ist seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Darüber hinaus läßt der Rechtsmittelwerber weitere, zwar nicht im Spruch, jedoch in der Begründung des Urteils angeführte Umstände, wie den Zwang zum Öffnen des Mundes und Ejakulation in den Mund der Frau außer acht, welche ebenfalls eine besondere Erniedrigung des Opfers darstellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.