Entscheidung 11 Os 100/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Hans Z***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Angeklagten Dipl. Ing. Hans Z***** und Ursula Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 16. Mai 2000, AZ 20 Bs 33-36/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Hans Z***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB über die Beschwerden der Angeklagten Dipl. Ing. Hans Z***** und Ursula Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 16. Mai 2000, AZ 20 Bs 33-36/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien mehrere Beschwerden des Dipl. Ing. Hans Z***** und der Ursula Z***** zurückgewiesen.
Gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist ein weiterer Rechtszug in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00100..0912.000
Dokumentnummer
JJT_20000912_OGH0002_0110OS00100_0000000_000