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Entscheidung 11 Os 100/00×

Entscheidung 11 Os 100/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os100/00

Entscheidungsdatum

12.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Hans Z***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB über die Beschwerden der Angeklagten Dipl. Ing. Hans Z***** und Ursula Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 16. Mai 2000, AZ 20 Bs 33-36/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien mehrere Beschwerden des Dipl. Ing. Hans Z***** und der Ursula Z***** zurückgewiesen.

Gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist ein weiterer Rechtszug in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen.

Anmerkung

E59271 11D01000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00100..0912.000

Dokumentnummer

JJT_20000912_OGH0002_0110OS00100_0000000_000