Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der auf Z 3 und 4 gestützte Beschwerdeeinwand, durch die trotz des Widerspruchs der Verteidigerin vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen Alexander Z***** und das Unterbleiben der beantragten Vernehmung dieses Zeugen lägen nichtigkeitsbegründende Verfahrensmängel vor, geht schon deshalb ins Leere, weil der Aufenthaltsort des (Mitbeschuldigten) Alexander Z***** - wie die Beschwerde selbst einräumt - unbekannt ist und weitere Vorführversuche angesichts der Erfolglosigkeit der Aufenthaltsermittlung in dem gegen ihn gesondert geführten Verfahren nicht geboten sind.Der auf Ziffer 3 und 4 gestützte Beschwerdeeinwand, durch die trotz des Widerspruchs der Verteidigerin vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen Alexander Z***** und das Unterbleiben der beantragten Vernehmung dieses Zeugen lägen nichtigkeitsbegründende Verfahrensmängel vor, geht schon deshalb ins Leere, weil der Aufenthaltsort des (Mitbeschuldigten) Alexander Z***** - wie die Beschwerde selbst einräumt - unbekannt ist und weitere Vorführversuche angesichts der Erfolglosigkeit der Aufenthaltsermittlung in dem gegen ihn gesondert geführten Verfahren nicht geboten sind.
Durch die Abweisung des Beweisantrages auf Vernehmung des erhebenden Polizeibeamten darüber, dass der Angeklagte neben einem "Leatherman" kein Sägewerkzeug mitgeführt habe (S 127/I), wurden - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt; ist doch das Erstgericht sowohl in der Begründung des Zwischenerkenntnisses als auch im Urteil von diesem zu beweisenden Umstand (bezogen auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei) ausgegangen (S 129/I, US 12).
Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5) einer unvollständigen und mangelhaften Begründung hinsichtlich des verwendeten Tatwerkzeuges betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Die in der Rechtsmittelschrift isoliert hervorgehobene Aussagepassage des Zeugen Markus R*****, wonach die Fahrräder vom Angeklagten und Alexander Z***** über Aufforderung wieder aufgehängt worden seien (S 109/I), war - der Beschwerdeansicht zuwider - weder unter dem Aspekt "des freiwilligen Rücktritts vom Versuch" noch "der tätigen Reue" von erörterungsbedürftiger Bedeutung, weil es bei Gesamtbetrachtung der Darstellung dieses Zeugen bereits an der Freiwilligkeit eines Versuchsrücktrittes mangelt und schon das geschilderte Verfolgen der Täter die Annahme der Tatvollendung (als Basis einer möglichen tätigen Reue) hindert. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihren eigenständigen Erwägungen zur Frage des benützten Tatwerkzeuges keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu erwecken.Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,) einer unvollständigen und mangelhaften Begründung hinsichtlich des verwendeten Tatwerkzeuges betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Die in der Rechtsmittelschrift isoliert hervorgehobene Aussagepassage des Zeugen Markus R*****, wonach die Fahrräder vom Angeklagten und Alexander Z***** über Aufforderung wieder aufgehängt worden seien (S 109/I), war - der Beschwerdeansicht zuwider - weder unter dem Aspekt "des freiwilligen Rücktritts vom Versuch" noch "der tätigen Reue" von erörterungsbedürftiger Bedeutung, weil es bei Gesamtbetrachtung der Darstellung dieses Zeugen bereits an der Freiwilligkeit eines Versuchsrücktrittes mangelt und schon das geschilderte Verfolgen der Täter die Annahme der Tatvollendung (als Basis einer möglichen tätigen Reue) hindert. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit ihren eigenständigen Erwägungen zur Frage des benützten Tatwerkzeuges keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu erwecken.
Die das Vorliegen eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht nicht vom vollständigen Urteilssachverhalt aus, sondern übergeht prozessordnungswidrig die Feststellungen, wonach der Angeklagte gegenüber den nacheilenden Markus R***** und Robert L***** sowie auch den Polizeibeamten gegenüber behauptete, dass die Fahrräder ihm gehören und er sie Nachhause mitnehmen werde (US 7 f). Die Beschwerdeausführungen zur tätigen Reue, die nur bei Deliktsvollendung in Betracht käme, negieren hinwieder die Konstatierungen zur versuchten Tat (US 7 f) und verfehlen daher ebenfalls die prozessordnungskonforme Darstellung. Das Gleiche gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10, inhaltlich Z 9 lit b), die eine Beurteilung des Sachverhaltes als vollendeten Diebstahl und neuerlich die Annahme tätiger Reue begehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die das Vorliegen eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) geht nicht vom vollständigen Urteilssachverhalt aus, sondern übergeht prozessordnungswidrig die Feststellungen, wonach der Angeklagte gegenüber den nacheilenden Markus R***** und Robert L***** sowie auch den Polizeibeamten gegenüber behauptete, dass die Fahrräder ihm gehören und er sie Nachhause mitnehmen werde (US 7 f). Die Beschwerdeausführungen zur tätigen Reue, die nur bei Deliktsvollendung in Betracht käme, negieren hinwieder die Konstatierungen zur versuchten Tat (US 7 f) und verfehlen daher ebenfalls die prozessordnungskonforme Darstellung. Das Gleiche gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 9, Litera b,), die eine Beurteilung des Sachverhaltes als vollendeten Diebstahl und neuerlich die Annahme tätiger Reue begehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.