Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Christian S*****, welche jedoch nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist. Dazu wäre erforderlich, durch Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem vom Gericht angewendeten Gesetz die behauptete Fehlerhaftigkeit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes darzulegen und zu begründen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers läge wegen seiner Vermögenslosigkeit und seines Einkommens von 653 EUR monatlich sowie seines regelmäßigen Alkoholkonsums die Frage nahe, ob ihm, insbesondere zum Monatsende, noch irgendwelche Geldbeträge zur Verfügung standen, um Nahrungsmittel kaufen zu können. Mit Blick auf das Tatbild des Vergehens der Entwendung nach § 141 StGB hätten daher hinsichtlich der Diebstahlsfakten Feststellungen dazu getroffen werden müssen, "ob er die Diebstähle aus Not begangen" habe. Das Beschwerdevorbringen lässt nun zum einen nicht erkennen, weshalb der nach § 129 StGB qualifizierte Diebstahl (Schuldspruchfaktum A b I) entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut der privilegierenden Bestimmung des § 141 StGB zu unterstellen sein soll, zum anderen auch nicht, weshalb der Diebstahl von alkoholischen Getränken (A a und b I) die Anwendung des § 141 StGB rechtfertigen könnte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Dabei wird die wegen der unzulässigen Heranziehung des Strafbemessungsgrundes des § 39 StGB unrichtige Strafrahmenbildung (sechs Monate bis siebeneinhalb Jahre) dem Strafausspruch anhaftende (beide Angeklagte belastende) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu beachten sein (s Fabrizy, StPO9, § 290 Rz 7).Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Christian S*****, welche jedoch nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist. Dazu wäre erforderlich, durch Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem vom Gericht angewendeten Gesetz die behauptete Fehlerhaftigkeit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes darzulegen und zu begründen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers läge wegen seiner Vermögenslosigkeit und seines Einkommens von 653 EUR monatlich sowie seines regelmäßigen Alkoholkonsums die Frage nahe, ob ihm, insbesondere zum Monatsende, noch irgendwelche Geldbeträge zur Verfügung standen, um Nahrungsmittel kaufen zu können. Mit Blick auf das Tatbild des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, StGB hätten daher hinsichtlich der Diebstahlsfakten Feststellungen dazu getroffen werden müssen, "ob er die Diebstähle aus Not begangen" habe. Das Beschwerdevorbringen lässt nun zum einen nicht erkennen, weshalb der nach Paragraph 129, StGB qualifizierte Diebstahl (Schuldspruchfaktum A b römisch eins) entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut der privilegierenden Bestimmung des Paragraph 141, StGB zu unterstellen sein soll, zum anderen auch nicht, weshalb der Diebstahl von alkoholischen Getränken (A a und b römisch eins) die Anwendung des Paragraph 141, StGB rechtfertigen könnte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Dabei wird die wegen der unzulässigen Heranziehung des Strafbemessungsgrundes des Paragraph 39, StGB unrichtige Strafrahmenbildung (sechs Monate bis siebeneinhalb Jahre) dem Strafausspruch anhaftende (beide Angeklagte belastende) Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zu beachten sein (s Fabrizy, StPO9, Paragraph 290, Rz 7).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.