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Entscheidung 11 Os 100/05y×

Entscheidung 11 Os 100/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os100/05y

Entscheidungsdatum

13.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8. Juli 2005, GZ 24 Hv 88/05p-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Robert R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (A) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er

(A) vom 31. Jänner 2005 bis 30. März 2005 in Kufstein und Innsbruck in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 EUR übersteigenden Wert in fünf im Schuldspruch unter A römisch eins näher beschriebenen Angriffen den dort genannten Personen durch Einbruch weggenommen und vom 4. Februar 2005 bis 10. Februar 2005 in vier unter A römisch zwei angeführten Angriffen den dort genannten Geschädigten durch Einbruch wegzunehmen versucht, und (B) am 5. Oktober 2004 in Innsbruck das Fahrzeug des Ulrich O***** beschädigt, indem er auf die Motorhaube sprang und eine Seitenscheibe zerbrach, wodurch ein Schaden in Höhe von 152,10 EUR entstand.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch A bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dieser kommt jedoch keine Berechtigung zu. Zur Geltendmachung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2005 gestellten Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens richtet, mit welchem nachgewiesen werden sollte, dass sich der Angeklagte auf Grund seines Alkohol- und Drogenkonsums zu den Tatzeiten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe, ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil dieser Beweisantrag in der wegen Richterwechsels neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Juli 2005 (S 125/II) nicht gestellt wurde.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich ausschließlich gegen die Urteilsfeststellung des Diebstahls eines Tresors mit 5.600 EUR Bargeld (Schuldspruchfaktum A 1 3). Formelle Begründungsmängel vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, zumal das Erstgericht die bekämpfte Feststellung hinlänglich begründet hat (US 16). Vielmehr sucht er seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, in das Lokal zwar eingedrungen zu sein, aber keinen Tresor gestohlen zu haben. Aus dem Mangel an Spuren über den Abtransport des Tresors kann indes die Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, sodass sich die Tatrichter mit dieser Frage nicht auseinandersetzen mussten. Der auf ein vom Beschwerdeführer angenommenes Nettogewicht von Münzen gestützte Einwand eines höheren Gewichts des Tresors als vom Erstgericht (mit 30 kg) angenommen beruht auf bloßer Spekulation.

Gleiches gilt für das in Ausführung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erstattete Vorbringen, der Angeklagte hätte den Tresor wegen des Eigengewichtes der Münzen gar nicht abtransportieren können. Unter diesem Nichtigkeitsgrund vermag der Beschwerdeführer auch zum Schuldspruch A römisch eins 4 (Diebstahl von acht Computern und eines Mobiltelephons) im Hinblick darauf, dass zehn Stunden nach der Tat bei ihm ein aus der Beute stammender Computer vorgefunden wurde, selbst unter Berücksichtigung seiner Verantwortung, er habe diesen Computer von einem Unbekannten gekauft, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierung seiner Täterschaft aufzuzeigen. Der vom Angeklagten eingeforderte Zweifelsgrund hinwieder käme, was die Beschwerde verkennt, nur dann zum Tragen, wenn das Erstgericht trotz eigener Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten dennoch zu einem Schuldspruch gelangt wäre, was jedoch, wie sich aus den Gründen eindeutig ergibt (US 16 f), hier nicht der Fall war. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet sich gegen das Fehlen einer Feststellung zum Gewicht des Tresorsinhaltes, lässt aber eine Begründung, weshalb eine solche Konstatierung schuld- und subsumtionsrelevant sein soll, vermissen. Vielmehr sucht der Beschwerdeführer lediglich ein weiteres Mal die Beweiswürdigung zu den dem Schuldspruch A römisch eins 3 zugrunde gelegten Urteilsannahmen zu bekämpfen, sodass sich die Rüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E79417 11Os100.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00100.05Y.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20051213_OGH0002_0110OS00100_05Y0000_000