Nur den Schuldspruch A bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Gründe der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dieser kommt jedoch keine Berechtigung zu. Zur Geltendmachung der Verfahrensrüge (Z 4), die sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2005 gestellten Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens richtet, mit welchem nachgewiesen werden sollte, dass sich der Angeklagte auf Grund seines Alkohol- und Drogenkonsums zu den Tatzeiten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe, ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil dieser Beweisantrag in der wegen Richterwechsels neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Juli 2005 (S 125/II) nicht gestellt wurde.Nur den Schuldspruch A bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dieser kommt jedoch keine Berechtigung zu. Zur Geltendmachung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2005 gestellten Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens richtet, mit welchem nachgewiesen werden sollte, dass sich der Angeklagte auf Grund seines Alkohol- und Drogenkonsums zu den Tatzeiten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe, ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil dieser Beweisantrag in der wegen Richterwechsels neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Juli 2005 (S 125/II) nicht gestellt wurde.
Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich ausschließlich gegen die Urteilsfeststellung des Diebstahls eines Tresors mit 5.600 EUR Bargeld (Schuldspruchfaktum A 1 3). Formelle Begründungsmängel vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, zumal das Erstgericht die bekämpfte Feststellung hinlänglich begründet hat (US 16). Vielmehr sucht er seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, in das Lokal zwar eingedrungen zu sein, aber keinen Tresor gestohlen zu haben. Aus dem Mangel an Spuren über den Abtransport des Tresors kann indes die Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, sodass sich die Tatrichter mit dieser Frage nicht auseinandersetzen mussten. Der auf ein vom Beschwerdeführer angenommenes Nettogewicht von Münzen gestützte Einwand eines höheren Gewichts des Tresors als vom Erstgericht (mit 30 kg) angenommen beruht auf bloßer Spekulation.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich ausschließlich gegen die Urteilsfeststellung des Diebstahls eines Tresors mit 5.600 EUR Bargeld (Schuldspruchfaktum A 1 3). Formelle Begründungsmängel vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, zumal das Erstgericht die bekämpfte Feststellung hinlänglich begründet hat (US 16). Vielmehr sucht er seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, in das Lokal zwar eingedrungen zu sein, aber keinen Tresor gestohlen zu haben. Aus dem Mangel an Spuren über den Abtransport des Tresors kann indes die Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, sodass sich die Tatrichter mit dieser Frage nicht auseinandersetzen mussten. Der auf ein vom Beschwerdeführer angenommenes Nettogewicht von Münzen gestützte Einwand eines höheren Gewichts des Tresors als vom Erstgericht (mit 30 kg) angenommen beruht auf bloßer Spekulation.
Gleiches gilt für das in Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5a) erstattete Vorbringen, der Angeklagte hätte den Tresor wegen des Eigengewichtes der Münzen gar nicht abtransportieren können. Unter diesem Nichtigkeitsgrund vermag der Beschwerdeführer auch zum Schuldspruch A I 4 (Diebstahl von acht Computern und eines Mobiltelephons) im Hinblick darauf, dass zehn Stunden nach der Tat bei ihm ein aus der Beute stammender Computer vorgefunden wurde, selbst unter Berücksichtigung seiner Verantwortung, er habe diesen Computer von einem Unbekannten gekauft, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierung seiner Täterschaft aufzuzeigen. Der vom Angeklagten eingeforderte Zweifelsgrund hinwieder käme, was die Beschwerde verkennt, nur dann zum Tragen, wenn das Erstgericht trotz eigener Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten dennoch zu einem Schuldspruch gelangt wäre, was jedoch, wie sich aus den Gründen eindeutig ergibt (US 16 f), hier nicht der Fall war. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet sich gegen das Fehlen einer Feststellung zum Gewicht des Tresorsinhaltes, lässt aber eine Begründung, weshalb eine solche Konstatierung schuld- und subsumtionsrelevant sein soll, vermissen. Vielmehr sucht der Beschwerdeführer lediglich ein weiteres Mal die Beweiswürdigung zu den dem Schuldspruch A I 3 zugrunde gelegten Urteilsannahmen zu bekämpfen, sodass sich die Rüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist.Gleiches gilt für das in Ausführung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erstattete Vorbringen, der Angeklagte hätte den Tresor wegen des Eigengewichtes der Münzen gar nicht abtransportieren können. Unter diesem Nichtigkeitsgrund vermag der Beschwerdeführer auch zum Schuldspruch A römisch eins 4 (Diebstahl von acht Computern und eines Mobiltelephons) im Hinblick darauf, dass zehn Stunden nach der Tat bei ihm ein aus der Beute stammender Computer vorgefunden wurde, selbst unter Berücksichtigung seiner Verantwortung, er habe diesen Computer von einem Unbekannten gekauft, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierung seiner Täterschaft aufzuzeigen. Der vom Angeklagten eingeforderte Zweifelsgrund hinwieder käme, was die Beschwerde verkennt, nur dann zum Tragen, wenn das Erstgericht trotz eigener Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten dennoch zu einem Schuldspruch gelangt wäre, was jedoch, wie sich aus den Gründen eindeutig ergibt (US 16 f), hier nicht der Fall war. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet sich gegen das Fehlen einer Feststellung zum Gewicht des Tresorsinhaltes, lässt aber eine Begründung, weshalb eine solche Konstatierung schuld- und subsumtionsrelevant sein soll, vermissen. Vielmehr sucht der Beschwerdeführer lediglich ein weiteres Mal die Beweiswürdigung zu den dem Schuldspruch A römisch eins 3 zugrunde gelegten Urteilsannahmen zu bekämpfen, sodass sich die Rüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.