Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) besteht zwischen der Feststellung, der unbekannte Mittäter habe das Bargeld an sich genommen (US 4), und der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe mit dem Vorsatz gehandelt, sich durch den Diebstahl unrechtmäßig zu bereichern (US 4), kein Widerspruch. Der Umstand, dass einer von mehreren einverständlich handelnden Mittätern alleine auf die Beute zugreift, steht nämlich der Annahme des Bereicherungsvorsatzes (auch) der übrigen Täter keineswegs entgegen.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) besteht zwischen der Feststellung, der unbekannte Mittäter habe das Bargeld an sich genommen (US 4), und der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe mit dem Vorsatz gehandelt, sich durch den Diebstahl unrechtmäßig zu bereichern (US 4), kein Widerspruch. Der Umstand, dass einer von mehreren einverständlich handelnden Mittätern alleine auf die Beute zugreift, steht nämlich der Annahme des Bereicherungsvorsatzes (auch) der übrigen Täter keineswegs entgegen.
Aus welchem Grund hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Verweis auf den äußeren Geschehensablauf (US 6), wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Mittäter den Tatort aufgesucht und aus dem Schaufenster der Cafe-Konditorei ein Glasstück geschnitten habe, durch die hiedurch geschaffene Öffnung in das Lokal eingestiegen sei und dort die im Spruch genannten Behältnisse aufgebrochen habe (US 3 f), dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.Aus welchem Grund hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Verweis auf den äußeren Geschehensablauf (US 6), wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Mittäter den Tatort aufgesucht und aus dem Schaufenster der Cafe-Konditorei ein Glasstück geschnitten habe, durch die hiedurch geschaffene Öffnung in das Lokal eingestiegen sei und dort die im Spruch genannten Behältnisse aufgebrochen habe (US 3 f), dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht genügen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Die tatrichterliche Schlussfolgerung von der auf dem ausgeschnittenen Stück der Glasscheibe sichergestellten DNA-Spur, dem Betreten des Beschwerdeführers am Tatort sowie dessen zahlreichen einschlägigen, zum Teil nahezu idente Sachverhalte betreffenden Vorverurteilungen auf dessen Mittäterschaft (US 5 f) entspricht den Grundsätzen logischen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Der Umstand, dass aus den Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.Die tatrichterliche Schlussfolgerung von der auf dem ausgeschnittenen Stück der Glasscheibe sichergestellten DNA-Spur, dem Betreten des Beschwerdeführers am Tatort sowie dessen zahlreichen einschlägigen, zum Teil nahezu idente Sachverhalte betreffenden Vorverurteilungen auf dessen Mittäterschaft (US 5 f) entspricht den Grundsätzen logischen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Der Umstand, dass aus den Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.
Welche „Gegenbeweise" das Erstgericht übergangen haben soll, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) das Hinterlassen einer DNA-Spur auf dem entfernten Teil der Auslagenscheibe als unprofessionell bezeichnet und dies im Widerspruch zu der als professionell erachteten Vorgangsweise sieht, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Hinweis darauf, dass das Tatgeschehen auf das Vorhandensein eines Mittäters schließen lässt, ist unverständlich, zumal dieser Umstand den tatrichterlichen Feststellungen ohnedies zugrunde liegt. Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht führe „zur subjektiven Tatseite nur aus, dass ich mich selbst durch Zueignung der Bargeldbeträge unrechtmäßig bereichern wollte", stelle jedoch nicht fest, „dass ich einen Dritten bzw mich selbst oder/und einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern wollte", ist in sich widersprüchlich und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) das Hinterlassen einer DNA-Spur auf dem entfernten Teil der Auslagenscheibe als unprofessionell bezeichnet und dies im Widerspruch zu der als professionell erachteten Vorgangsweise sieht, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Hinweis darauf, dass das Tatgeschehen auf das Vorhandensein eines Mittäters schließen lässt, ist unverständlich, zumal dieser Umstand den tatrichterlichen Feststellungen ohnedies zugrunde liegt. Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht führe „zur subjektiven Tatseite nur aus, dass ich mich selbst durch Zueignung der Bargeldbeträge unrechtmäßig bereichern wollte", stelle jedoch nicht fest, „dass ich einen Dritten bzw mich selbst oder/und einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern wollte", ist in sich widersprüchlich und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Beschwerdebehauptung, es sei zu keinem Gewahrsamsbruch gekommen, ignoriert die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 4) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Beschwerdebehauptung, es sei zu keinem Gewahrsamsbruch gekommen, ignoriert die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 4) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.