Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO stützt.Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO stützt.
Ihrer Erledigung vorauszuschicken ist, dass die §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO vom Beschwerdeführer verlangen, die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen.Ihrer Erledigung vorauszuschicken ist, dass die Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO vom Beschwerdeführer verlangen, die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen.
Ein der Prozessordnung entsprechendes Ausführen der Tatsachenrüge erfordert neben dem konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel gleichzeitig die gebotene Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen, weil Z 5a des § 281 Abs 1 StPO nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ein der Prozessordnung entsprechendes Ausführen der Tatsachenrüge erfordert neben dem konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel gleichzeitig die gebotene Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen, weil Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Vorgesagten nicht gerecht und schlägt daher fehl.
Obwohl sie sich gegen das gesamte Urteil wendet, bekämpft sie inhaltlich aber nur den Schuldspruch I./. Da der Beschwerdeführer somit in Bezug auf den Schuldspruch II./ weder bei der Anmeldung noch der Ausführung der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete, war in diesem Umfang auf sie keine Rücksicht zu nehmen.Obwohl sie sich gegen das gesamte Urteil wendet, bekämpft sie inhaltlich aber nur den Schuldspruch römisch eins./. Da der Beschwerdeführer somit in Bezug auf den Schuldspruch römisch zwei./ weder bei der Anmeldung noch der Ausführung der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete, war in diesem Umfang auf sie keine Rücksicht zu nehmen.
Insoweit der Angeklagte zu I./ - nahezu ausnahmslos ohne Benennung der Fundstellen in den Akten - bloß die Glaubwürdigkeit der eigenen Verantwortung und der Aussage des Zeugen Dario C***** hervorkehrt sowie spekuliert, er sei „finanziell nicht darauf angewiesen gewesen, jemanden zu erpressen“, sich weiters mit seinem Aussehen zur Tatzeit und seiner Identifizierung als Täter durch den jugendlichen Zeugen Markus Br***** auseinandersetzt, entspricht die Tatsachenrüge obigen Voraussetzungen nicht. Überdies ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099649) und der Grundsatz des § 14 zweiter Halbsatz StPO, auf den sich die Beschwerde ebenfalls bezieht, kein Gegenstand dieses formellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0102162).Insoweit der Angeklagte zu römisch eins./ - nahezu ausnahmslos ohne Benennung der Fundstellen in den Akten - bloß die Glaubwürdigkeit der eigenen Verantwortung und der Aussage des Zeugen Dario C***** hervorkehrt sowie spekuliert, er sei „finanziell nicht darauf angewiesen gewesen, jemanden zu erpressen“, sich weiters mit seinem Aussehen zur Tatzeit und seiner Identifizierung als Täter durch den jugendlichen Zeugen Markus Br***** auseinandersetzt, entspricht die Tatsachenrüge obigen Voraussetzungen nicht. Überdies ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099649) und der Grundsatz des Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO, auf den sich die Beschwerde ebenfalls bezieht, kein Gegenstand dieses formellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0102162).
Das Schöffengericht legte im Übrigen dar, dass die Verantwortung des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte, und ging ausführlich auf - belastende und entlastende - Beweisergebnisse ein (US 7 bis 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.