Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht nach
Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu (§ 1 Abs 1 Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu (Paragraph eins, Absatz eins,
GRBG), sofern nicht die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Rede steht (Abs 2 leg cit).GRBG), sofern nicht die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Rede steht (Absatz 2, leg cit).
Demzufolge bezieht sich das Vorbringen auf einen Anwendungsbereich, der vom Grundrechtsbeschwerdegesetz ausgenommen ist (§ 1 Abs 2 GRBG; RIS-Justiz RS0061089; vgl RS0109299 [T8], RS0107318 [T2], RS0060991 [T10]).Demzufolge bezieht sich das Vorbringen auf einen Anwendungsbereich, der vom Grundrechtsbeschwerdegesetz ausgenommen ist (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG; RIS-Justiz RS0061089; vergleiche RS0109299 [T8], RS0107318 [T2], RS0060991 [T10]).
Mit der Bezugnahme auf einen § 152a StVG betreffenden Normprüfungsantrag spricht der Verurteilte keinen für die Erledigung der Grundrechtsbeschwerde präjudiziellen Umstand an.Mit der Bezugnahme auf einen Paragraph 152 a, StVG betreffenden Normprüfungsantrag spricht der Verurteilte keinen für die Erledigung der Grundrechtsbeschwerde präjudiziellen Umstand an.
Da eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift die Einbringung einer meritorisch zu behandelnden Grundrechtsbeschwerde voraussetzt (RIS-Justiz RS0061089 und RS0061469), bedarf es im Gegenstand daher keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG.Da eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift die Einbringung einer meritorisch zu behandelnden Grundrechtsbeschwerde voraussetzt (RIS-Justiz RS0061089 und RS0061469), bedarf es im Gegenstand daher keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
Für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077). Die Frage, ob dem Verurteilten nicht ohnehin bereits ein Verteidiger beigegeben wurde, kann somit dahinstehen.
Hinzugefügt sei, dass nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden auch nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden (RIS-Justiz RS0123350). Hinsichtlich des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art 5 MRK) gelangen ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung. Im Übrigen reicht nach Art 5 Abs 1 lit a MRK die bloß formale Rechtfertigung der Freiheitsentziehung durch eine Verurteilung aus, weshalb auch der EGMR lediglich überprüft, ob eine solche Verurteilung ergangen ist (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 21 Rz 17).Hinzugefügt sei, dass nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden auch nicht als Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO verstanden werden (RIS-Justiz RS0123350). Hinsichtlich des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Artikel 5, MRK) gelangen ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung. Im Übrigen reicht nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK die bloß formale Rechtfertigung der Freiheitsentziehung durch eine Verurteilung aus, weshalb auch der EGMR lediglich überprüft, ob eine solche Verurteilung ergangen ist vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Paragraph 21, Rz 17).