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Entscheidung 11 Os 100/22y×

Entscheidung 11 Os 100/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os100/22y

Entscheidungsdatum

04.10.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren einer „Privatanklage“ des * M*, AZ 23 Hv 77/22d des Landesgerichts Linz über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 22. August 2022, AZ 10 Bs 196/22b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. August 2022, GZ 23 Hv 77/22d-3, womit dessen „Privatanklage“ gegen „das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg“ zurückgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene, als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E136300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00100.22Y.1004.000

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20221004_OGH0002_0110OS00100_22Y0000_000