Entscheidung 11 Os 100/22y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.10.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren einer „Privatanklage“ des * M*, AZ 23 Hv 77/22d des Landesgerichts Linz über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 22. August 2022, AZ 10 Bs 196/22b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 nichtöffentlich denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren einer „Privatanklage“ des * M*, AZ 23 Hv 77/22d des Landesgerichts Linz über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 22. August 2022, AZ 10 Bs 196/22b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. August 2022, GZ 23 Hv 77/22d-3, womit dessen „Privatanklage“ gegen „das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg“ zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene, als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen erhobene, als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00100.22Y.1004.000
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
JJT_20221004_OGH0002_0110OS00100_22Y0000_000