Entscheidung 11 Os 100/25b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufung des Angeklagten * T* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 11. Juni 2025, GZ 151 Hv 2/25x-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufung des Angeklagten * T* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 11. Juni 2025, GZ 151 Hv 2/25x-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten M* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * M* (zu 2/) und * T* (zu 1/) jeweils eines Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * M* (zu 2/) und * T* (zu 1/) jeweils eines Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – * M* am 14. September 2024 in G* * T* vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einem Messer mehrfache heftige Stichbewegungen in Richtung des Brust- bzw Halsbereichs des T* ausführte, wobei Genannter eine etwa 12 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung an der Außenseite der linken Schulter und eine etwa 15 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung am linken Unterarm beugeseitig erlitt (2/).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M*.
[4] Mit dem Hinweis auf die Depositionen des Beschwerdeführers, auf die von T* erlittenen (bloß leichten) Verletzungen und auf isoliert hervorgehobene Passagen aus den eingeholten Gutachten aus den Fachgebieten der Gerichtsmedizin und der Fotogrammetrie gelingt es der Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (insbesondere in subjektiver Hinsicht) zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vgl RIS-Justiz RS0118780). [4] Mit dem Hinweis auf die Depositionen des Beschwerdeführers, auf die von T* erlittenen (bloß leichten) Verletzungen und auf isoliert hervorgehobene Passagen aus den eingeholten Gutachten aus den Fachgebieten der Gerichtsmedizin und der Fotogrammetrie gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (insbesondere in subjektiver Hinsicht) zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0118780).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00100.25B.0909.000
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Dokumentnummer
JJT_20250909_OGH0002_0110OS00100_25B0000_000