Der gegen diesen Schuldspruch von Walter A aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit. a (sachlich lit. b) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch von Walter A aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, (sachlich Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zwar wurden entgegen dem Vorbringen zur Verfahrensrüge durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des (in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften) Zeugen Wilfried E Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.
Denn der Beschwerdeführer gab selbst an, daß E nicht das Tatgeschehen, sondern nur eine diesem vorausgegangene 'feindselige Stimmung' in der 'Sportalmbar' wahrgenommen und ihn im Lokal gewarnt habe, nicht hinauszugehen, weil 'die' (gemeint: B und seine beiden Begleiter) mit ihm (dem Beschwerdeführer) 'was vorhaben' (S. 82). Nun hat das Erstgericht in der Urteilsbegründung ohnehin nicht ausgeschlossen, daß vor Beginn der Auseinandersetzung eine 'bedrohliche Stimmung' herrschte (S. 92). Für die Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer im entscheidenden Tatzeitpunkt in einer Notwehrsituation befand, ist aber die behauptete Warnung durch E, wie bei Behandlung der Rechtsrüge noch dargetan wird, ohne Belang. Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 4 StPO wird daher durch das gerügte Zwischenerkenntnis nicht hergestellt. Bei dem weiteren Vorbringen, das Erstgericht habe für die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Aspekt der Notwehr bedeutsame Feststellungen unterlassen und sohin nicht ausreichend begründet, warum es diesen Rechtfertigungsgrund negierte, verkennt der Beschwerdeführer, daß aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur Begründungsmängel zu einer Tatfrage, nicht jedoch solche zu einer Rechtsfrage releviert werden können (SSt. 40/23 u. a.).Denn der Beschwerdeführer gab selbst an, daß E nicht das Tatgeschehen, sondern nur eine diesem vorausgegangene 'feindselige Stimmung' in der 'Sportalmbar' wahrgenommen und ihn im Lokal gewarnt habe, nicht hinauszugehen, weil 'die' (gemeint: B und seine beiden Begleiter) mit ihm (dem Beschwerdeführer) 'was vorhaben' (S. 82). Nun hat das Erstgericht in der Urteilsbegründung ohnehin nicht ausgeschlossen, daß vor Beginn der Auseinandersetzung eine 'bedrohliche Stimmung' herrschte (S. 92). Für die Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer im entscheidenden Tatzeitpunkt in einer Notwehrsituation befand, ist aber die behauptete Warnung durch E, wie bei Behandlung der Rechtsrüge noch dargetan wird, ohne Belang. Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird daher durch das gerügte Zwischenerkenntnis nicht hergestellt. Bei dem weiteren Vorbringen, das Erstgericht habe für die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Aspekt der Notwehr bedeutsame Feststellungen unterlassen und sohin nicht ausreichend begründet, warum es diesen Rechtfertigungsgrund negierte, verkennt der Beschwerdeführer, daß aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur Begründungsmängel zu einer Tatfrage, nicht jedoch solche zu einer Rechtsfrage releviert werden können (SSt. 40/23 u. a.).
Die bezüglichen Ausführungen der Beschwerde enthalten ebenso wie jene, mit denen ziffernmäßig der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO angerufen wird, der Sache nach eine sich auf den (beanspruchten) Rechtfertigungsgrund der Notwehr beziehende Rechtsrüge im Sinne der Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPODie bezüglichen Ausführungen der Beschwerde enthalten ebenso wie jene, mit denen ziffernmäßig der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angerufen wird, der Sache nach eine sich auf den (beanspruchten) Rechtfertigungsgrund der Notwehr beziehende Rechtsrüge im Sinne der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
Dieser Rechtsrüge ist aber zu entgegnen, daß es darauf, von wem und in welcher (allenfalls vorgefaßten) Absicht die Tätlichkeiten ursprünglich begonnen wurden, daß der Widersacher des Beschwerdeführers in Begleitung zweier Freunde war, daß ihm der Beschwerdeführer zunächst zu unterliegen schien und daß der von dem um den Beschwerdeführer besorgten Zeugen Markus F herbeigeholte Ewald C die Beteiligten trennte und sich dann wieder entfernte, für die Beurteilung der Notwehrfrage beim gegebenen Sachverhalt nicht ankommt.
Denn aus den Urteilsfeststellungen, von denen bei der Beurteilung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ausgegangen werden muß, ergibt sich, daß - vom passiven Verhalten der Begleiter BS ganz abgesehen -
die (allenfalls) vorangegangenen Tätlichkeiten seitens BS beendet waren, als ihn der Beschwerdeführer durch Fausthiebe zu Boden schlug, dem auf dem Boden Liegenden noch Fußtritte ins Gesicht versetzte und ihn durch diese Mißhandlungen (an sich schwer) verletzte. Der Verlauf dieser von der ersten deutlich unterscheidbaren zweiten Phase des Tatgeschehens läßt sohin für die Annahme eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs auf die körperliche Integrität des Beschwerdeführers - als Grundvoraussetzung für den in Anspruch genommenen Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB) - keinen Raum.die (allenfalls) vorangegangenen Tätlichkeiten seitens BS beendet waren, als ihn der Beschwerdeführer durch Fausthiebe zu Boden schlug, dem auf dem Boden Liegenden noch Fußtritte ins Gesicht versetzte und ihn durch diese Mißhandlungen (an sich schwer) verletzte. Der Verlauf dieser von der ersten deutlich unterscheidbaren zweiten Phase des Tatgeschehens läßt sohin für die Annahme eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs auf die körperliche Integrität des Beschwerdeführers - als Grundvoraussetzung für den in Anspruch genommenen Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB) - keinen Raum.
Dagegen ist der Beschwerdeführer mit seiner Mängelrüge im Recht. Denn die Feststellung, daß sich Franz B die Mittelhandfraktur links nicht bei seinem Sturz auf den Rücken (nach der unsanften Streitschlichtung durch Ewald C) zuzog, wird vom Erstgericht ebenso wie die daraus abgeleitete Annahme, daß diese Verletzung Folge der (in zweiter Phase fortgesetzten) 'Mißhandlungstätigkeit' des Angeklagten war, allein damit begründet, daß Franz B nach dem vorerwähnten Sturz noch in der Lage war, die Angriffe des Angeklagten durch das Halten beider Arme vor das Gesicht abzuwehren. Diese Überlegung widerspricht aber - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - der Lebenserfahrung, nach der eine Verletzung der angeführten Art einen Menschen nicht unter allen Umständen daran hindert, die Arme schützend vor das Gesicht zu halten und auch gewisse Abwehrbewegungen durchzuführen.
Diese offenbar unzureichende Begründung zur entscheidenden Tatsache, daß diese an sich schwere Verletzung des Franz B auf den Angriff des Angeklagten zurückzuführen sei, läßt das Urteil nichtig im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erscheinen.Diese offenbar unzureichende Begründung zur entscheidenden Tatsache, daß diese an sich schwere Verletzung des Franz B auf den Angriff des Angeklagten zurückzuführen sei, läßt das Urteil nichtig im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erscheinen.
Somit war der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und gemäß dem § 288 Abs 2 Z 1 StPO wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen. Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht gegebenenfalls aber auch festzustellen haben, ob der Nasenbeinbruch, den Franz B erlitt, mit einer Dislokation der Bruchstücke verbunden war und daher (wie die Mittelhandfraktur) schon für sich allein als eine an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zu beurteilen ist.Somit war der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen. Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht gegebenenfalls aber auch festzustellen haben, ob der Nasenbeinbruch, den Franz B erlitt, mit einer Dislokation der Bruchstücke verbunden war und daher (wie die Mittelhandfraktur) schon für sich allein als eine an sich schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zu beurteilen ist.