Die Rüge erweist sich jedoch als nicht zielführend. Zum einen muß die Beschwerde selbst einräumen, daß das Erstgericht den Widerruf der den Angeklagten belastenden sicherheitsbehördlichen Angaben durch den Zeugen B in der Hauptverhandlung ohnedies in seine dem Schuldspruch zugrundegelegten Erwägungen miteinbezog, zum anderen schloß das Schöffengericht ein infolge entsprechender Vorhalte unzuverlässiges sicherheitsbehördliches Vernehmungsergebnis denkrichtig mit dem Hinweis auf über den damaligen Ermittlungsstand hinausgehende Detailangaben des Zeugen aus (vgl US 6 und 7 = S 202 f d.A). Das Vorbringen zur Mängelrüge erschöpft sich demnach insoweit in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und bringt den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rüge erweist sich jedoch als nicht zielführend. Zum einen muß die Beschwerde selbst einräumen, daß das Erstgericht den Widerruf der den Angeklagten belastenden sicherheitsbehördlichen Angaben durch den Zeugen B in der Hauptverhandlung ohnedies in seine dem Schuldspruch zugrundegelegten Erwägungen miteinbezog, zum anderen schloß das Schöffengericht ein infolge entsprechender Vorhalte unzuverlässiges sicherheitsbehördliches Vernehmungsergebnis denkrichtig mit dem Hinweis auf über den damaligen Ermittlungsstand hinausgehende Detailangaben des Zeugen aus vergleiche US 6 und 7 = S 202 f d.A). Das Vorbringen zur Mängelrüge erschöpft sich demnach insoweit in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und bringt den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Gleiches gilt für die weitere Mängelrüge, die polizeilichen Angaben des Zeugen Siegfried B seien insofern mit einem - im Urteil übergangenen - inneren Widerspruch behaftet, als sie einerseits zum Schuldspruchfaktum A im Zusammenhang mit der Geldübergabe von einer Kontaktnahme zwischen dem Zeugen B und dem Angeklagten bereits im Sommer 1982, in bezug auf das Faktum B I 1 aber davon ausgingen, daß der Kontakt zwischen den beiden Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Armando C vermittelt worden sei. Da der Zeuge B weder vor der Polizei noch vor Gericht behauptete, mit dem Angeklagten erstmals durch Vermittlung des Zeugen C in Kontakt getreten zu sein, der im Sommer 1982 gegebene Kontaktanlaß der Nachsicht vom gewerberechtlichen Befähigungsnachweis aber eine spätere Vermittlung seitens C im Zusammenhang mit der Abnahme der gewerberechtlichen Konzessionsprüfung keineswegs zwangsläufig obsolet machen mußte, sind die vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage für die Annahme des inkriminierten Vermögensvorteils verwerteten polizeilichen Angaben des Zeugen B in sich ohnehin widerspruchsfrei. Somit läuft die Mängelrüge auch in diesem Punkt letztlich auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.Gleiches gilt für die weitere Mängelrüge, die polizeilichen Angaben des Zeugen Siegfried B seien insofern mit einem - im Urteil übergangenen - inneren Widerspruch behaftet, als sie einerseits zum Schuldspruchfaktum A im Zusammenhang mit der Geldübergabe von einer Kontaktnahme zwischen dem Zeugen B und dem Angeklagten bereits im Sommer 1982, in bezug auf das Faktum B römisch eins 1 aber davon ausgingen, daß der Kontakt zwischen den beiden Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Armando C vermittelt worden sei. Da der Zeuge B weder vor der Polizei noch vor Gericht behauptete, mit dem Angeklagten erstmals durch Vermittlung des Zeugen C in Kontakt getreten zu sein, der im Sommer 1982 gegebene Kontaktanlaß der Nachsicht vom gewerberechtlichen Befähigungsnachweis aber eine spätere Vermittlung seitens C im Zusammenhang mit der Abnahme der gewerberechtlichen Konzessionsprüfung keineswegs zwangsläufig obsolet machen mußte, sind die vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage für die Annahme des inkriminierten Vermögensvorteils verwerteten polizeilichen Angaben des Zeugen B in sich ohnehin widerspruchsfrei. Somit läuft die Mängelrüge auch in diesem Punkt letztlich auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.
Ein Erfolg versagt bleiben muß aber auch der auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge, das angefochtene Urteil leide an entscheidungswesentlichen Feststellungsmängeln zur Frage des gemäß dem § 304 Abs. 2 StGB tatbestandsessentiellen ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Vornahme des Amtsgeschäftes und dem Vermögensvorteil. Die - mit dem Hinweis auf die polizeilichen Angaben des Zeugen B begründete - Konstatierung, wonach der Zeuge B im Sommer 1982 noch vor der Konzipierung des Bescheides über die Nachsicht vom gewerberechtlichen Befähigungsnachweis dem Angeklagten einen Bargeldbetrag von 2.000 S dafür übergab, daß der Bescheid im Interesse des Zeugen verfaßt werde, erweist sich nämlich der Beschwerdeauffassung zuwider als hiefür ausreichende Tatsachengrundlage, ohne daß es einer darüber hinausgehenden näheren Konkretisierung der übergabemodalitäten bedurft hätte.Ein Erfolg versagt bleiben muß aber auch der auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Rechtsrüge, das angefochtene Urteil leide an entscheidungswesentlichen Feststellungsmängeln zur Frage des gemäß dem Paragraph 304, Absatz 2, StGB tatbestandsessentiellen ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Vornahme des Amtsgeschäftes und dem Vermögensvorteil. Die - mit dem Hinweis auf die polizeilichen Angaben des Zeugen B begründete - Konstatierung, wonach der Zeuge B im Sommer 1982 noch vor der Konzipierung des Bescheides über die Nachsicht vom gewerberechtlichen Befähigungsnachweis dem Angeklagten einen Bargeldbetrag von 2.000 S dafür übergab, daß der Bescheid im Interesse des Zeugen verfaßt werde, erweist sich nämlich der Beschwerdeauffassung zuwider als hiefür ausreichende Tatsachengrundlage, ohne daß es einer darüber hinausgehenden näheren Konkretisierung der übergabemodalitäten bedurft hätte.
Nach Lage des Falles kommt schließlich auch die vom Beschwerdeführer reklamierte Straffreiheit nach dem § 304 Abs. 3 StGB nicht in Betracht, weil der vom Angeklagten angenommene Vermögensvorteil von 2.000 S keineswegs mehr als geringfügig anzusehen ist (vgl Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 14 bzw - im Ergänzungsheft 1982 - RN 1 a zu § 304).Nach Lage des Falles kommt schließlich auch die vom Beschwerdeführer reklamierte Straffreiheit nach dem Paragraph 304, Absatz 3, StGB nicht in Betracht, weil der vom Angeklagten angenommene Vermögensvorteil von 2.000 S keineswegs mehr als geringfügig anzusehen ist vergleiche Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 14 bzw - im Ergänzungsheft 1982 - RN 1 a zu Paragraph 304,).
Da somit keine der Rügen einer überprüfung standhält, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 108 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die es gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. überdies wurde der Angeklagte gemäß dem § 20 Abs. 2 StGB zur Zahlung eines Geldbetrages von 2.000 S verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Wiederholung der Täuschungshandlungen, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, sein Teilgeständnis (hinsichtlich des Vergehens der versuchten Täuschung) sowie den Umstand, daß die Täuschungshandlungen beim Versuch blieben.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 108, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die es gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. überdies wurde der Angeklagte gemäß dem Paragraph 20, Absatz 2, StGB zur Zahlung eines Geldbetrages von 2.000 S verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Wiederholung der Täuschungshandlungen, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, sein Teilgeständnis (hinsichtlich des Vergehens der versuchten Täuschung) sowie den Umstand, daß die Täuschungshandlungen beim Versuch blieben.
Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Straferhöhung, der Angeklagte aber die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe an.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig erfaßt. Der vom Berufungswerber zusätzlich ins Treffen geführte bisher ordentliche Lebenswandel fand im Urteil unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Unbescholtenheit bereits Berücksichtigung. Daß sich der Angeklagte, wie in seiner Berufung des weiteren vorgebracht wird, nur aus altruistischen Motiven zur Tat habe bestimmen lassen, ist den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen.
Wohl ist der Anklagebehörde zuzubilligen, daß die Ausnützung einer Amtsstellung beim Täuschungsdelikt dem Angeklagten zusätzlich als erschwerend zur Last fällt. Dennoch erscheint aber bei einem bis zu einem Jahr reichenden gesetzlichen Strafrahmen das gefundene Strafmaß nicht unangemessen gering. Andererseits kann aber auch einer Strafermäßigung bei dem hohen Unrechtsgehalt der Tat nicht nähergetreten werden.
Ist demnach die vom Schöffensenat verhängte Sanktion schuldangemessen, dann kommt eine Strafumwandlung nach dem § 37 StGB schon wegen der Höhe der Freiheitsstrafe nicht in Frage. Mithin konnte keiner der Berufungen ein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.Ist demnach die vom Schöffensenat verhängte Sanktion schuldangemessen, dann kommt eine Strafumwandlung nach dem Paragraph 37, StGB schon wegen der Höhe der Freiheitsstrafe nicht in Frage. Mithin konnte keiner der Berufungen ein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.