Diesen Beschwerdeausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen zu prüfen ist. Eine gesetzmäßige Darstellung der Rechtsrüge erfordert daher nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die behauptete Unrichtigkeit der Anwendung des Gesetzes ausschließlich aus der Vergleichung der im Wahrspruch der Geschwornen enthaltenen Tatsachen mit dem im Urteil zur Anwendung gebrachten Strafgesetz abgeleitet wird. Deshalb sind der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen - mithin auch die Tatsachenannahme, aus welchen Erwägungen ein Täter die Ausführung seiner Tat aufgibt - und die zugrundeliegende Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gänzlich entrückt. Des weiteren übersieht der Angeklagte Alfred B***, daß im § 345 Abs. 1 StPO eine mit dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO korrespondierende Bestimmung fehlt, insoweit es sich um Umstände handelt, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als aus prozessualen Gründen ausgeschlossen ist; dies darum, weil die angeführten Umstände in Zusatzfragen (§ 313 StPO) zu formulieren und daher gegebenenfalls unter der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO zu relevieren sind. Die Annahme oder Nichtannahme (u.a.) eines Strafaufhebungsgrundes durch die Geschwornen - in Beantwortung einer richtig gestellten Zusatzfrage - kann demnach im geschwornengerichtlichen Verfahren überhaupt nicht angefochten werden.Diesen Beschwerdeausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen zu prüfen ist. Eine gesetzmäßige Darstellung der Rechtsrüge erfordert daher nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die behauptete Unrichtigkeit der Anwendung des Gesetzes ausschließlich aus der Vergleichung der im Wahrspruch der Geschwornen enthaltenen Tatsachen mit dem im Urteil zur Anwendung gebrachten Strafgesetz abgeleitet wird. Deshalb sind der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen - mithin auch die Tatsachenannahme, aus welchen Erwägungen ein Täter die Ausführung seiner Tat aufgibt - und die zugrundeliegende Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gänzlich entrückt. Des weiteren übersieht der Angeklagte Alfred B***, daß im Paragraph 345, Absatz eins, StPO eine mit dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO korrespondierende Bestimmung fehlt, insoweit es sich um Umstände handelt, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als aus prozessualen Gründen ausgeschlossen ist; dies darum, weil die angeführten Umstände in Zusatzfragen (Paragraph 313, StPO) zu formulieren und daher gegebenenfalls unter der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO zu relevieren sind. Die Annahme oder Nichtannahme (u.a.) eines Strafaufhebungsgrundes durch die Geschwornen - in Beantwortung einer richtig gestellten Zusatzfrage - kann demnach im geschwornengerichtlichen Verfahren überhaupt nicht angefochten werden.
Die nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß den §§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm den §§ 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß den Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit den Paragraphen 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Alfred B*** und des Mitangeklagten Ivan S*** sen. war im Sinn der §§ 344, 285 b Abs. 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Alfred B*** und des Mitangeklagten Ivan S*** sen. war im Sinn der Paragraphen 344, 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.