Begründungsmängel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO vermag der Beschwerdeführer konkret nicht zu bezeichnen. Seine die Darstellung der genannten Nichtigkeitsgründe einleitenden Erörterungen sind rechtlicher Natur und zur Ausführung der behaupteten formellen Nichtigkeitsgründe ungeeignet.Begründungsmängel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vermag der Beschwerdeführer konkret nicht zu bezeichnen. Seine die Darstellung der genannten Nichtigkeitsgründe einleitenden Erörterungen sind rechtlicher Natur und zur Ausführung der behaupteten formellen Nichtigkeitsgründe ungeeignet.
Das Erstgericht leitete in freier Beweiswürdigung aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere der Wiederholung seines Tuns ohne vorangegangene Ablieferung des bereits für Organmandate vereinnahmten Geldes ab, daß er eben schon seine Befugnis zur Vollziehung der Gesetze, nämlich zur Ausstellung von Organstrafmandaten, wissentlich mißbrauchte, indem er solche zur Deckung seiner eigenen finanziellen Bedürfnisse ausstellte (US 8 ff insbes 10 = S 128 ff d.A). Nach eingehender Prüfung der vom Beschwerdeführer hiegegen vorgebrachten Einwände (unter 1/ bis 3/ der formellen Rügen) und des Akteninhaltes ergeben sich gegen die Richtigkeit dieser, dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache - bei Bedachtnahme auf den § 258 Abs. 2 StPO - keine erheblichen Bedenken.Das Erstgericht leitete in freier Beweiswürdigung aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere der Wiederholung seines Tuns ohne vorangegangene Ablieferung des bereits für Organmandate vereinnahmten Geldes ab, daß er eben schon seine Befugnis zur Vollziehung der Gesetze, nämlich zur Ausstellung von Organstrafmandaten, wissentlich mißbrauchte, indem er solche zur Deckung seiner eigenen finanziellen Bedürfnisse ausstellte (US 8 ff insbes 10 = S 128 ff d.A). Nach eingehender Prüfung der vom Beschwerdeführer hiegegen vorgebrachten Einwände (unter 1/ bis 3/ der formellen Rügen) und des Akteninhaltes ergeben sich gegen die Richtigkeit dieser, dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache - bei Bedachtnahme auf den Paragraph 258, Absatz 2, StPO - keine erheblichen Bedenken.
Mit seinen - formal auch dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 zugeordneten - Rechtsausführungen macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend, daß er lediglich bei Verhängung und Inkasso der Organstrafmandate eine Befugnis als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze ausgeübt habe, nicht bei der Unterlassung der Abrechnung der Strafgelder. Mit diesem Vorbringen entfernt er sich jedoch von den eben erörterten Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite und führt die Rechtsrüge schon deshalb nicht gesetzmäßig aus. Wenn ein Organ nicht zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck, sondern zur Deckung seines Geldbedarfes Organmandate verhängt und Strafen einhebt, so handelt es mißbräuchlich. Der Umstand allein, daß ein die Ausstellung eines Strafmandats deckender Verwaltungsstraftatbestand vorlag (US 10), macht dieses Verhalten nicht unter allen Umständen gesetzmäßig, besteht doch ein Ermessensspielraum des Amtsorganes, das in geeigneten Fällen auch von einer Bestrafung absehen kann (§ 21 Abs. 2 VStG), vorliegend aber nach den Urteilsfeststellungen sich nicht vom pflichtgemäßen Ermessen leiten ließ, sondern allein von der Absicht, sich zu bereichern (vgl RZ 1979/21).Mit seinen - formal auch dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zugeordneten - Rechtsausführungen macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, daß er lediglich bei Verhängung und Inkasso der Organstrafmandate eine Befugnis als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze ausgeübt habe, nicht bei der Unterlassung der Abrechnung der Strafgelder. Mit diesem Vorbringen entfernt er sich jedoch von den eben erörterten Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite und führt die Rechtsrüge schon deshalb nicht gesetzmäßig aus. Wenn ein Organ nicht zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck, sondern zur Deckung seines Geldbedarfes Organmandate verhängt und Strafen einhebt, so handelt es mißbräuchlich. Der Umstand allein, daß ein die Ausstellung eines Strafmandats deckender Verwaltungsstraftatbestand vorlag (US 10), macht dieses Verhalten nicht unter allen Umständen gesetzmäßig, besteht doch ein Ermessensspielraum des Amtsorganes, das in geeigneten Fällen auch von einer Bestrafung absehen kann (Paragraph 21, Absatz 2, VStG), vorliegend aber nach den Urteilsfeststellungen sich nicht vom pflichtgemäßen Ermessen leiten ließ, sondern allein von der Absicht, sich zu bereichern vergleiche RZ 1979/21).
In seiner Rechtsrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen jeder strafbaren Handlung, weil die für die Erfüllung des Tatbestandes nach dem § 302 StGB erforderliche Wissentlichkeit ebensowenig festgestellt sei, wie der von § 133 StGB vorausgesetzte Bereicherungsvorsatz. Dazu genügt es, zur Wissentlichkeit auf US 6 (wonach sich der Angeklagte der konkreten Rechtswidrigkeit seines Vorgehens "bewußt" war) zu verweisen. Es geht aber auch der neuerliche Versuch des Beschwerdeführers fehl, diese von ihm übergangene Feststellung als unbegründet und unrichtig (§ 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO) zu bekämpfen (vgl US 10 mit der allgemeiner Lebenserfahrung entsprechenden Bezugnahme auf die Ausbildung als Sicherheitswachebeamter). Ein Bereicherungsvorsatz schließlich - an sich zur Verwirklichung des Verbrechens nach dem § 302 Abs. 1 StGB nicht erforderlich - liegt nach den Urteilsfeststellungen (Verwendung der eingenommenen Geldbeträge für eigene Zwecke des Angeklagten) ebenfalls vor.In seiner Rechtsrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen jeder strafbaren Handlung, weil die für die Erfüllung des Tatbestandes nach dem Paragraph 302, StGB erforderliche Wissentlichkeit ebensowenig festgestellt sei, wie der von Paragraph 133, StGB vorausgesetzte Bereicherungsvorsatz. Dazu genügt es, zur Wissentlichkeit auf US 6 (wonach sich der Angeklagte der konkreten Rechtswidrigkeit seines Vorgehens "bewußt" war) zu verweisen. Es geht aber auch der neuerliche Versuch des Beschwerdeführers fehl, diese von ihm übergangene Feststellung als unbegründet und unrichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO) zu bekämpfen vergleiche US 10 mit der allgemeiner Lebenserfahrung entsprechenden Bezugnahme auf die Ausbildung als Sicherheitswachebeamter). Ein Bereicherungsvorsatz schließlich - an sich zur Verwirklichung des Verbrechens nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht erforderlich - liegt nach den Urteilsfeststellungen (Verwendung der eingenommenen Geldbeträge für eigene Zwecke des Angeklagten) ebenfalls vor.
Die (teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 302 Abs. 1 StGB eine gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die gewerbsmäßigen Tatwiederholungen, als mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten, sein Tatsachengeständnis und die Schadensgutmachung.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB eine gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die gewerbsmäßigen Tatwiederholungen, als mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten, sein Tatsachengeständnis und die Schadensgutmachung.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe (unter Anwendung des § 41 StGB) und ihre Umwandlung in eine Geldstrafe (unter Aufrechterhaltung der bedingten Strafnachsicht) an.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe (unter Anwendung des Paragraph 41, StGB) und ihre Umwandlung in eine Geldstrafe (unter Aufrechterhaltung der bedingten Strafnachsicht) an.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Zu den Strafzumessungserwägungen der ersten Instanz ist zu bemerken, daß weder die Urteilsfeststellungen noch die Aktenlage die Annahme gewerbsmäßigen Vorgehens des Angeklagten rechtfertigen. Auch benimmt der Umstand, daß er sich in einer finanziell prekären Situation befand, mag diese Notlage auch nicht unverschuldet eingetreten sein, dem Angeklagten noch nicht den Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels. Schließlich darf auch nicht völlig vernachlässigt werden, daß der mit dem strafbaren Verhalten des Angeklagten verbundene materielle Schaden als gering einzustufen ist. Unter diesen korrigierten Aspekten erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß als überhöht. Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.
Dagegen läßt insbesondere die Tatwiederholung (über einen längeren Zeitraum) eine Heranziehung des § 37 StGB schon aus spezialpräventiven Gründen nicht zu.Dagegen läßt insbesondere die Tatwiederholung (über einen längeren Zeitraum) eine Heranziehung des Paragraph 37, StGB schon aus spezialpräventiven Gründen nicht zu.
Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.