Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a), das Erstgericht habe die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise einer unvertretbaren Würdigung unterzogen und sei von unstatthaften Vermutungen zu Lasten des Angeklagten ausgegangen, stellt keine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen dar. Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 4 und die dort zitierte Judikatur).Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), das Erstgericht habe die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise einer unvertretbaren Würdigung unterzogen und sei von unstatthaften Vermutungen zu Lasten des Angeklagten ausgegangen, stellt keine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen dar. Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4 und die dort zitierte Judikatur).
Gerade in diesen Fehler verfällt der Beschwerdeführer, indem er versucht, unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse und unter Hinweis auf seine leugnende Verantwortung die ihn belastenden Angaben der Zeugin D***** zu entkräften. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen - was allein schon aus der Rüge, es sei gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen worden, deutlich erhellt, womit unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer StPO4 § 258 E 48) ins Spiel gebracht wird - nach Art und Zielsetzung einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter. Damit vermag er jedoch weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.Gerade in diesen Fehler verfällt der Beschwerdeführer, indem er versucht, unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse und unter Hinweis auf seine leugnende Verantwortung die ihn belastenden Angaben der Zeugin D***** zu entkräften. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen - was allein schon aus der Rüge, es sei gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen worden, deutlich erhellt, womit unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 48) ins Spiel gebracht wird - nach Art und Zielsetzung einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter. Damit vermag er jedoch weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufung wird der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.