Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 100/97×

Entscheidung 11 Os 100/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os100/97

Entscheidungsdatum

26.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang Heinz J***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.Mai 1997, GZ 10 römisch fünf r 600/97-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang Heinz J***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB (1 und 2) schuldig erkannt und (unter überflüssiger Zitierung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB - vergleiche Foregger/Kodek StGB6 Paragraph 39, Anmerkung römisch fünf) nach Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er fremde bewegliche Sachen im Wert von rund 40.000 S der Ingrid D***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar

(1) am 28.November 1996 während der Fahrt von Graz nach Voitsberg einen Bargeldbetrag von rund 22.000 S, den er aus drei Geldbörsen der Ingrid D***** entnahm,

(2) in der Nacht vom 28. auf den 29.November 1996 einen Bargeldbetrag von insgesamt 18.000 S nach Einsteigen in das Cafe K*****-Stüberl, mithin ein Gebäude, durch ein von ihm zuvor geöffnetes Fenster und Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich eines Dartautomaten.

Dagegen richtet sich die allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht berechtigt erweist.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), das Erstgericht habe die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise einer unvertretbaren Würdigung unterzogen und sei von unstatthaften Vermutungen zu Lasten des Angeklagten ausgegangen, stellt keine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen dar. Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4 und die dort zitierte Judikatur).

Gerade in diesen Fehler verfällt der Beschwerdeführer, indem er versucht, unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse und unter Hinweis auf seine leugnende Verantwortung die ihn belastenden Angaben der Zeugin D***** zu entkräften. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen - was allein schon aus der Rüge, es sei gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen worden, deutlich erhellt, womit unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 48) ins Spiel gebracht wird - nach Art und Zielsetzung einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter. Damit vermag er jedoch weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E47260 11D01007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00100.97.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19970826_OGH0002_0110OS00100_9700000_000