Die in Richtung voller Berauschung argumentierende Tatsachenrüge (Z 10 lit a) vermag mit dem Verweis auf das Sachverständigengutachten und der Behauptung, die Angaben des Angeklagten über seine Trinkmengen seien "de facto nicht widerlegt" worden, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen zu erzeugen, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der den Geschworenen vorbehaltenen Beweiswürdigung. Überdies läßt die Beschwerde dabei die - gegen eine Volltrunkenheit des Angeklagten sprechenden - Angaben der Zeugen Stefan G***** (S 291f/II), Markus Gö***** (S 295/II), Silke S***** (S 299/II) und Otfried A***** (S 305, 309/II) völlig außer Acht.Die in Richtung voller Berauschung argumentierende Tatsachenrüge (Ziffer 10, Litera a,) vermag mit dem Verweis auf das Sachverständigengutachten und der Behauptung, die Angaben des Angeklagten über seine Trinkmengen seien "de facto nicht widerlegt" worden, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen zu erzeugen, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der den Geschworenen vorbehaltenen Beweiswürdigung. Überdies läßt die Beschwerde dabei die - gegen eine Volltrunkenheit des Angeklagten sprechenden - Angaben der Zeugen Stefan G***** (S 291f/II), Markus Gö***** (S 295/II), Silke S***** (S 299/II) und Otfried A***** (S 305, 309/II) völlig außer Acht.
Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) ist mit der Behauptung, es habe sich nur um eine provokative Unmutsäußerung des Angeklagten gehandelt, die dieser nicht in der Absicht einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinn gesetzt habe, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie orientiert sich hiemit nämlich nicht am - im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten - Sinngehalt des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten und Vorsatz desselben, sich dabei im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 11a E 1 ff; 13 Os 21/99).Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) ist mit der Behauptung, es habe sich nur um eine provokative Unmutsäußerung des Angeklagten gehandelt, die dieser nicht in der Absicht einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinn gesetzt habe, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie orientiert sich hiemit nämlich nicht am - im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten - Sinngehalt des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten und Vorsatz desselben, sich dabei im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 11 a, E 1 ff; 13 Os 21/99).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, gemäß § 285d Abs 1 iVm § 344 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i iVm § 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.