Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.
Soweit der Beschwerdeführer die Annahme des dringenden Tatverdachtes bestreitet, setzt er sich nicht mit der ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichtes auseinander. Dieses hat sowohl die leugnende Verantwortung des Betroffenen als auch die Widersprüche in den Zeugenaussagen berücksichtigt (S 136 f). Zum Vorfall vom 25. April 2000 nachmittags (gefährliche Drohung mit dem Tod und einer Brandstiftung) stellt die genaue Uhrzeit, zu welcher die Tat begangen wurde, keinen entscheidungswesentlichen Umstand dar. Selbst die vom Beschwerdeführer beantragte, inzwischen gerichtlich vernommene Zeugin Silvia Z***** hat ein Zusammentreffen zwischen Alfred G*****, seiner Gattin Ysmin G***** und Mehmet D***** am 25. April 2000 in den späten Nachmittagsstunden sowie einen dabei entstandenen Streit bestätigt, nur eine gefährliche Drohung in Abrede gestellt (ON 30). Die Tatbegehung an diesem Tag ist daher trotz eines dokumentierten Aufenthaltes zwischen etwa 15 und 16,30 Uhr in A***** (S 133) nicht ausgeschlossen.
Der Beschwerde zuwider hat aber das Oberlandesgericht auch seine - aus den Ausführungen zum Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit d StPO (Ausführungsgefahr betreffend Drohungen mit dem Tod) ableitbare - Annahme des dringenden Verdachts, dass die Prognosekriterien des § 21 Abs 1 StGB (zu befürchtende mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen) vorliegen, nicht unbegründet gelassen, sondern denkfehlerfrei auf das - wenngleich in diesem Punkt noch zu präzisierende (S 139) - Gutachten des Sachverständigen Dr. F***** in Zusammenhalt mit den Anlasstaten gestützt. Dabei war es auch nicht verhalten, zum vorgelegten Privatgutachten Dris. P***** (Beilage zu ON 22) Stellung zu nehmen, weil sich dieses nur auf den früheren Verlauf der Krankheit bezieht, ohne aber die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Vorfälle zu berücksichtigen.Der Beschwerde zuwider hat aber das Oberlandesgericht auch seine - aus den Ausführungen zum Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, StPO (Ausführungsgefahr betreffend Drohungen mit dem Tod) ableitbare - Annahme des dringenden Verdachts, dass die Prognosekriterien des Paragraph 21, Absatz eins, StGB (zu befürchtende mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen) vorliegen, nicht unbegründet gelassen, sondern denkfehlerfrei auf das - wenngleich in diesem Punkt noch zu präzisierende (S 139) - Gutachten des Sachverständigen Dr. F***** in Zusammenhalt mit den Anlasstaten gestützt. Dabei war es auch nicht verhalten, zum vorgelegten Privatgutachten Dris. P***** (Beilage zu ON 22) Stellung zu nehmen, weil sich dieses nur auf den früheren Verlauf der Krankheit bezieht, ohne aber die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Vorfälle zu berücksichtigen.
Die Annahme der Haft- und Anhaltungsgründe der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit d StPO und der Fremdgefährlichkeit nach § 429 Abs 4 zweiter Fall StPO wurde von der Beschwerde nicht bekämpft (siehe Hager/Holzweber GRBG § 3 E 3).Die Annahme der Haft- und Anhaltungsgründe der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera d, StPO und der Fremdgefährlichkeit nach Paragraph 429, Absatz 4, zweiter Fall StPO wurde von der Beschwerde nicht bekämpft (siehe Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 3).
Im Hinblick auf die beträchtliche Fremdgefährdung steht die vorläufige Anhaltung auch nicht zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis und kann nicht durch andere Maßnahmen substituiert werden. Unverhältnismäßig lange Dauer kann gegen eine vorläufige Maßnahme nach § 429 Abs 4 StPO nicht eingewendet werden (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 - 25 Rz 19).Im Hinblick auf die beträchtliche Fremdgefährdung steht die vorläufige Anhaltung auch nicht zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis und kann nicht durch andere Maßnahmen substituiert werden. Unverhältnismäßig lange Dauer kann gegen eine vorläufige Maßnahme nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO nicht eingewendet werden vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 19).
Der Behauptung schließlich, es sei zu Verzögerungen des Verfahrens gekommen, fehlt es schon an der Anfechtungsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, weil diese Umstände nicht zum Gegenstand einer dafür vorgesehenen Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 StPO gemacht wurden (Hager/Holzweber aaO § 1 E 24).Der Behauptung schließlich, es sei zu Verzögerungen des Verfahrens gekommen, fehlt es schon an der Anfechtungsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, weil diese Umstände nicht zum Gegenstand einer dafür vorgesehenen Beschwerde an die Ratskammer nach Paragraph 113, StPO gemacht wurden (Hager/Holzweber aaO Paragraph eins, E 24).
Da somit Alfred G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Alfred G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.