Nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Durch die in der Verfahrensrüge kritisierte Ablehnung von Beweisanträgen wurden der Beschwerde zuwider Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
So vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, in welcher Weise die Durchführung des begehrten Ortsaugenscheines angesichts der im Akt erliegenden Tatortlichtbilder zur Verbreiterung der Beweisgrundlage hätte beitragen können.
Mit seinen weiteren Anträgen sucht der Beschwerdeführer seiner ein vorsätzliches Werfen in Abrede stellenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, der Sturz des Kleinkindes über die Balkonbrüstung sei darauf zurückzuführen, dass er jenen Erwachsenen, der, nahe der Brüstung stehend, das Kind im Arm hielt, schupfte, worauf dieser das Kind fallen ließ (S 122, 123, 129 f/I, Lichtbild 439/I). Wenn aber, ausgehend von dieser Verantwortung, die Aufprallstelle des Opfers am Boden mit einer gegenüber einem Wurf augenscheinlich geringeren Krafteinwirkung in Einklang gebracht werden kann, kommt den beantragten Beweisen, durch welche die Unvereinbarkeit der Endlage des Opfers mit einem Wurf und die körperliche Unfähigkeit des Angeklagten hiezu nachgewiesen werden sollte, von vornherein keine Bedeutung zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.