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Entscheidung 11 Os 101/02×

Entscheidung 11 Os 101/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os101/02

Entscheidungsdatum

03.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haimböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferdinand L***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 22. März 2002, GZ 4 Hv 25/02i-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ferdinand L***** aufgrund des Wahrspruches der Geschworenen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (Punkt 2 des Urteilstenors) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (1) schuldig erkannt. Darnach hat er am 28. Juli 2001 in Frohnleiten

(zu 1) Robert R***** vorsätzlich misshandelt, indem er ihn gegen das Balkongeländer des Wohnhauses ***** stieß und hierdurch fahrlässig am Körper verletzte;

(zu 2) die ca 3 ½ jährige Jeanine S***** dadurch zu töten versucht, dass er sie aus einer Höhe von ca 4,8 Meter vom Balkon des Wohnhauses ***** auf den darunter liegenden asphaltierten Vorplatz warf.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Durch die in der Verfahrensrüge kritisierte Ablehnung von Beweisanträgen wurden der Beschwerde zuwider Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

So vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, in welcher Weise die Durchführung des begehrten Ortsaugenscheines angesichts der im Akt erliegenden Tatortlichtbilder zur Verbreiterung der Beweisgrundlage hätte beitragen können.

Mit seinen weiteren Anträgen sucht der Beschwerdeführer seiner ein vorsätzliches Werfen in Abrede stellenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, der Sturz des Kleinkindes über die Balkonbrüstung sei darauf zurückzuführen, dass er jenen Erwachsenen, der, nahe der Brüstung stehend, das Kind im Arm hielt, schupfte, worauf dieser das Kind fallen ließ (S 122, 123, 129 f/I, Lichtbild 439/I). Wenn aber, ausgehend von dieser Verantwortung, die Aufprallstelle des Opfers am Boden mit einer gegenüber einem Wurf augenscheinlich geringeren Krafteinwirkung in Einklang gebracht werden kann, kommt den beantragten Beweisen, durch welche die Unvereinbarkeit der Endlage des Opfers mit einem Wurf und die körperliche Unfähigkeit des Angeklagten hiezu nachgewiesen werden sollte, von vornherein keine Bedeutung zu.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E66728 11Os101.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00101.02.0903.000

Dokumentnummer

JJT_20020903_OGH0002_0110OS00101_0200000_000