Das Erstgericht hat zum Schuldspruch A konstatiert, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch das kontinuierliche Inverkehrsetzen von Suchtmitteln eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5).
Die Begründung dafür (US 7) - dass niemand ohne Aussicht auf entsprechende finanzielle Vorteile das mit derartigen Geschäften regelmäßig verbundene (dem Rechtsmittelwerber aufgrund seiner einschlägigen, die Voraussetzungen nach § 39 StGB erfüllenden Vorstrafen bekannte) hohe Risiko eingehe und der Angeklagte im Hinblick auf sein legales monatliches Einkommen von nur 450 Euro den Erlös der Suchtgiftverkäufe zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendete - ist der Mängelrüge (Z 5) entgegen weder undeutlich noch unzureichend, sondern logisch und empirisch einwandfrei. Das auf allgemeine Erfahrung gegründete Argument (Fabrizy StPO9 § 258 Rz 5) bedurfte keiner (weiteren) Untermauerung. Ohne jede Deckung im Verfahren ist vielmehr die Hypothese des Beschwerdeführers, er habe das Suchtgift ohne Aufpreis weiterverkauft.Die Begründung dafür (US 7) - dass niemand ohne Aussicht auf entsprechende finanzielle Vorteile das mit derartigen Geschäften regelmäßig verbundene (dem Rechtsmittelwerber aufgrund seiner einschlägigen, die Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB erfüllenden Vorstrafen bekannte) hohe Risiko eingehe und der Angeklagte im Hinblick auf sein legales monatliches Einkommen von nur 450 Euro den Erlös der Suchtgiftverkäufe zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendete - ist der Mängelrüge (Ziffer 5,) entgegen weder undeutlich noch unzureichend, sondern logisch und empirisch einwandfrei. Das auf allgemeine Erfahrung gegründete Argument (Fabrizy StPO9 Paragraph 258, Rz 5) bedurfte keiner (weiteren) Untermauerung. Ohne jede Deckung im Verfahren ist vielmehr die Hypothese des Beschwerdeführers, er habe das Suchtgift ohne Aufpreis weiterverkauft.
Die Kritik an der mangelnden Erörterung der einzelnen Suchtgiftverkäufe und der dabei erzielten Erlöse in der Hauptverhandlung erklärt nicht, inwiefern dem Erstgericht dadurch ein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 unterlaufen sein sollte. Die Subsumtionsrüge (Z 10) legt nicht dar, weshalb es für die Annahme der bekämpften Qualifikation entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 27 Abs 2 Z 2 erster Fall SMG („... die im Abs 1 bezeichnete Tat ...") erforderlich sein sollte, dass sich die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen beziehen muss, die jeweils für sich alleine als Vergehen nach Abs 2 zu beurteilen sind. Ebenso wenig erwiderungsfähig ist das Vorbringen zum Fehlen „kontinuierlich gesetzter Tathandlungen" (s US 5) und der eingewandte Umstand, dass dem Angeklagten lediglich einige Suchtgiftverkäufe angelastet werden, ist doch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch bei nur einer Anlasstat möglich.Die Kritik an der mangelnden Erörterung der einzelnen Suchtgiftverkäufe und der dabei erzielten Erlöse in der Hauptverhandlung erklärt nicht, inwiefern dem Erstgericht dadurch ein Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, unterlaufen sein sollte. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt nicht dar, weshalb es für die Annahme der bekämpften Qualifikation entgegen der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG („... die im Absatz eins, bezeichnete Tat ...") erforderlich sein sollte, dass sich die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen beziehen muss, die jeweils für sich alleine als Vergehen nach Absatz 2, zu beurteilen sind. Ebenso wenig erwiderungsfähig ist das Vorbringen zum Fehlen „kontinuierlich gesetzter Tathandlungen" (s US 5) und der eingewandte Umstand, dass dem Angeklagten lediglich einige Suchtgiftverkäufe angelastet werden, ist doch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch bei nur einer Anlasstat möglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.