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Entscheidung 11 Os 101/08z×

Entscheidung 11 Os 101/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os101/08z

Entscheidungsdatum

19.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Radoslav M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Zweitangeklagten Dimitar B***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 29. April 2008, GZ 15 Hv 13/08a-170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Dimitar B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch die unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen der Mittäter enthält - wurde Dimitar B***** des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB (römisch eins) und „der Vergehen" (richtig - US 24: des Vergehens) der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, (erg: Absatz eins,) StGB (römisch zwei) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Belang - im Sommer 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Radoslav M***** und Galina I***** als Mittäter

römisch eins) in Silistra (Bulgarien) nachgemachtes Geld, nämlich zumindest 250

nachgemachte 200 Euro Banknoten der Fälschungsklasse „EUA0200P0003a" im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12, StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, diese in Österreich und anderen westeuropäischen Ländern als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Dimitar B***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die erstgerichtliche Begründung für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Falschgeld von Fälschungsbeteiligten oder Mittelsmännern übernahm (US 14), als unzureichend und unvollständig, weil diese nur aus den Umständen und der Aufgabenverteilung des Inverkehrsetzens der Falsifikate erschlossen sei (US 21 f).

Einen Verstoß gegen Logik und Empirie der tatrichterlichen Ableitung vermag der Nichtigkeitswerber jedoch nicht aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0118317).

Dass der umfassend geständige Erstangeklagte M***** (US 18) keine Angaben machen konnte, von wem genau der Zweitangeklagte B***** das Falschgeld erhielt, musste nicht gesondert erörtert werden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

Die Hypothese der Rechtsmittelschrift, der wegen Einbruchsdiebstahls vorbestrafte Beschwerdeführer hätte die Falsifikate auch durch einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der unbekannten Fälscher erlangen können, entbehrt der Darstellung eines Begründungsmangels im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verlässt mit dem Bezug auf die angeführte Spekulation den Anfechtungsrahmen („aus den Akten"). Der Hinweis auf das Schweigen des Zweitangeklagten gegenüber seinen Komplizen hinsichtlich der Herkunft des Falschgeldes sowie auf dessen kriminelles Vorleben vermag beim Obersten Gerichtshofs keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch wegen Paragraph 232, Absatz 2, StGB zugrundeliegenden Feststellungen erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88339 11Os101.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00101.08Z.0819.000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080819_OGH0002_0110OS00101_08Z0000_000