Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Dimitar B***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Dimitar B***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die erstgerichtliche Begründung für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Falschgeld von Fälschungsbeteiligten oder Mittelsmännern übernahm (US 14), als unzureichend und unvollständig, weil diese nur aus den Umständen und der Aufgabenverteilung des Inverkehrsetzens der Falsifikate erschlossen sei (US 21 f).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die erstgerichtliche Begründung für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Falschgeld von Fälschungsbeteiligten oder Mittelsmännern übernahm (US 14), als unzureichend und unvollständig, weil diese nur aus den Umständen und der Aufgabenverteilung des Inverkehrsetzens der Falsifikate erschlossen sei (US 21 f).
Einen Verstoß gegen Logik und Empirie der tatrichterlichen Ableitung vermag der Nichtigkeitswerber jedoch nicht aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0118317).
Dass der umfassend geständige Erstangeklagte M***** (US 18) keine Angaben machen konnte, von wem genau der Zweitangeklagte B***** das Falschgeld erhielt, musste nicht gesondert erörtert werden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Dass der umfassend geständige Erstangeklagte M***** (US 18) keine Angaben machen konnte, von wem genau der Zweitangeklagte B***** das Falschgeld erhielt, musste nicht gesondert erörtert werden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Die Hypothese der Rechtsmittelschrift, der wegen Einbruchsdiebstahls vorbestrafte Beschwerdeführer hätte die Falsifikate auch durch einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der unbekannten Fälscher erlangen können, entbehrt der Darstellung eines Begründungsmangels im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) verlässt mit dem Bezug auf die angeführte Spekulation den Anfechtungsrahmen („aus den Akten"). Der Hinweis auf das Schweigen des Zweitangeklagten gegenüber seinen Komplizen hinsichtlich der Herkunft des Falschgeldes sowie auf dessen kriminelles Vorleben vermag beim Obersten Gerichtshofs keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch wegen § 232 Abs 2 StGB zugrundeliegenden Feststellungen erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verlässt mit dem Bezug auf die angeführte Spekulation den Anfechtungsrahmen („aus den Akten"). Der Hinweis auf das Schweigen des Zweitangeklagten gegenüber seinen Komplizen hinsichtlich der Herkunft des Falschgeldes sowie auf dessen kriminelles Vorleben vermag beim Obersten Gerichtshofs keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch wegen Paragraph 232, Absatz 2, StGB zugrundeliegenden Feststellungen erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.