Gründe:
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien, BPK Hietzing vom 30. Mai 2001, AZ Kr 1362-HG/00, wurde der Staatsanwaltschaft Wien ein „Erhebungsergebnis betreffend des Hinweises vom 24. Oktober 2000 zur Kenntnisnahme und allfälligen strafrechtlichen Beurteilung" übermittelt. Den Ermittlungen gegen Dr. Helmut G***** lag eine anonyme telefonische Anzeige einer nicht eruierbaren Person wegen des Verdachts nach § 209 StGB aF zu Grunde, die am 24. Oktober 2000 von der Bundespolizeidirektion Graz der Bundespolizeidirektion Wien übermittelt worden war. In einem Bericht des BPK Hietzing (S 25) wurde festgehalten, dass auch nach Durchführung von Erhebungen („vertrauliche Hauserhebungen" in der Wohnhausanlage in Wien 13., *****) kein konkreter Straftatbestand in Erfahrung gebracht werden konnte.Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien, BPK Hietzing vom 30. Mai 2001, AZ Kr 1362-HG/00, wurde der Staatsanwaltschaft Wien ein „Erhebungsergebnis betreffend des Hinweises vom 24. Oktober 2000 zur Kenntnisnahme und allfälligen strafrechtlichen Beurteilung" übermittelt. Den Ermittlungen gegen Dr. Helmut G***** lag eine anonyme telefonische Anzeige einer nicht eruierbaren Person wegen des Verdachts nach Paragraph 209, StGB aF zu Grunde, die am 24. Oktober 2000 von der Bundespolizeidirektion Graz der Bundespolizeidirektion Wien übermittelt worden war. In einem Bericht des BPK Hietzing (S 25) wurde festgehalten, dass auch nach Durchführung von Erhebungen („vertrauliche Hauserhebungen" in der Wohnhausanlage in Wien 13., *****) kein konkreter Straftatbestand in Erfahrung gebracht werden konnte.
Die Staatsanwaltschaft Wien legte bereits am 12. Juni 2001 die Anzeige gegen Dr. Helmut G***** wegen § 209 StGB aF gemäß § 90 Abs 1 StPO aF zurück.Die Staatsanwaltschaft Wien legte bereits am 12. Juni 2001 die Anzeige gegen Dr. Helmut G***** wegen Paragraph 209, StGB aF gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO aF zurück.
Am 2. Mai 2008 beantragte dieser sowohl bei der Staatsanwaltschaft Wien als auch bei der Bundespolizeidirektion Wien eine vollständige Aktenabschrift. Während die Staatsanwaltschaft dem Ersuchen am 21. Mai 2008 nachkam (ON 3), teilte die Bundespolizeidirektion Dr. G***** mit Schreiben vom 27. Mai 2008 mit, dass gemäß § 53 Abs 1 StPO eine Akteneinsicht bei der Kriminalpolizei nach Erstattung des Abschlussberichts gemäß § 100 Abs 2 Z 4 StPO an die Staatsanwaltschaft gesetzlich unzulässig sei. Sie übermittelte daher den Akt der Staatsanwaltschaft (ON 4 S 1 und S 13), die dem Antrag, Dr. G***** (neuerlich) eine Abschrift des kriminalpolizeilichen Akts zu übermitteln, nicht nachkam.Am 2. Mai 2008 beantragte dieser sowohl bei der Staatsanwaltschaft Wien als auch bei der Bundespolizeidirektion Wien eine vollständige Aktenabschrift. Während die Staatsanwaltschaft dem Ersuchen am 21. Mai 2008 nachkam (ON 3), teilte die Bundespolizeidirektion Dr. G***** mit Schreiben vom 27. Mai 2008 mit, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StPO eine Akteneinsicht bei der Kriminalpolizei nach Erstattung des Abschlussberichts gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO an die Staatsanwaltschaft gesetzlich unzulässig sei. Sie übermittelte daher den Akt der Staatsanwaltschaft (ON 4 S 1 und S 13), die dem Antrag, Dr. G***** (neuerlich) eine Abschrift des kriminalpolizeilichen Akts zu übermitteln, nicht nachkam.
Dagegen richtete sich der am 16. Februar 2009 bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 6) des Dr. Helmut G*****, der sich durch die Verweigerung der Ausfolgung der von ihm begehrten Abschriften der kriminalpolizeilichen Akten in seinen Rechten auf eine effektive Verteidigung, ein faires Verfahren und Datenschutz verletzt sieht und eine Verletzung der Bestimmung des § 52 Abs 1 StPO behauptet. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. März 2009 (ON 8) wies die Einzelrichterin den Einspruch als unzulässig zurück, weil ein solcher nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr zulässig sei (§ 107 Abs 1 erster Satz StPO). Der dagegen erhobenen Beschwerde (ON 9) des Dr. Helmut G*****, worin dieser unter Bezugnahme auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht, wonach ihm eine Auskunft über die durch den Staat über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich zustünde, eine Verletzung dieses Rechts durch die Staatsanwaltschaft behauptet und weiters argumentiert, eine verfassungs- und grundrechtskonforme Anwendung des § 107 StPO ermögliche die Entscheidung über Grundrechtsverletzungen auch nach Ende des Ermittlungsverfahrens, gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. April 2009 nicht Folge.Dagegen richtete sich der am 16. Februar 2009 bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 6) des Dr. Helmut G*****, der sich durch die Verweigerung der Ausfolgung der von ihm begehrten Abschriften der kriminalpolizeilichen Akten in seinen Rechten auf eine effektive Verteidigung, ein faires Verfahren und Datenschutz verletzt sieht und eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, StPO behauptet. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. März 2009 (ON 8) wies die Einzelrichterin den Einspruch als unzulässig zurück, weil ein solcher nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr zulässig sei (Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz StPO). Der dagegen erhobenen Beschwerde (ON 9) des Dr. Helmut G*****, worin dieser unter Bezugnahme auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht, wonach ihm eine Auskunft über die durch den Staat über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich zustünde, eine Verletzung dieses Rechts durch die Staatsanwaltschaft behauptet und weiters argumentiert, eine verfassungs- und grundrechtskonforme Anwendung des Paragraph 107, StPO ermögliche die Entscheidung über Grundrechtsverletzungen auch nach Ende des Ermittlungsverfahrens, gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. April 2009 nicht Folge.
Zur Begründung führte es aus, der erst am 16. Februar 2009 - somit weit nach der im Juni 2001 erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens - erhobene Einspruch sei nach dem klaren Wortlaut des § 107 Abs 1 StPO nicht zulässig und daher vom Erstgericht zutreffend zurückgewiesen worden. Dieser Entscheidung stünden weder verfassungs- noch grundrechtliche Bedenken entgegen, zumal nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens selbst aus einer Feststellung, dass Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden wäre, für den Antragsteller kein Nutzen zu ziehen wäre und überdies dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft ohnehin Einsicht in den ihr vorliegenden Akt eingeräumt wurde.Zur Begründung führte es aus, der erst am 16. Februar 2009 - somit weit nach der im Juni 2001 erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens - erhobene Einspruch sei nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 107, Absatz eins, StPO nicht zulässig und daher vom Erstgericht zutreffend zurückgewiesen worden. Dieser Entscheidung stünden weder verfassungs- noch grundrechtliche Bedenken entgegen, zumal nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens selbst aus einer Feststellung, dass Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden wäre, für den Antragsteller kein Nutzen zu ziehen wäre und überdies dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft ohnehin Einsicht in den ihr vorliegenden Akt eingeräumt wurde.