Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Erstangeklagten Marius V***** enthält - wurde Mihai D***** des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Erstangeklagten Marius V***** enthält - wurde Mihai D***** des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei der Gesamtwert der gestohlenen Sachen 3.000 Euro übersteigt, und zwar:Danach hat er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB), weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei der Gesamtwert der gestohlenen Sachen 3.000 Euro übersteigt, und zwar:
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3.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern am 5. November 2009
a) in Weißenkirchen, indem sie mit einem Bolzenschneider die Vorhängeschlösser zweier Baucontainer abzwickten, Verfügungsberechtigten der I***** GesmbH Werkzeug in nicht festgestelltem Zeitwert (Neuwert 6.936,85 Euro) sowie Verfügungsberechtigten der S***** AG Werkzeug in nicht festgestelltem Zeitwert (Neuwert ca 5.056 Euro);
b) in Wösendorf, indem sie das Fenster eines Mannschaftscontainers aufzwängten und so in diesen eindrangen, wobei es beim Versuch blieb, weil sich in dem Container keine geeignete Beute befand;
c) in Oberloiben Verfügungsberechtigten von T***** Werkzeug in nicht festgestelltem Zeitwert (Neuwert ca 10.500 Euro);
4.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marius V***** und unbekannt gebliebenen Mittätern am 1. Dezember 2009 in Himberg bei Wien Verfügungsberechtigten der U***** GmbH Werkzeug in nicht festgestelltem Zeitwert (Neuwert ca 9.600 Euro), indem sie mit einem Bolzenschneider die Vorhängeschlösser abzwickten bzw die versperrten Containertüren aufzwängten;
5.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marius V***** und mit dem abgesondert verfolgten Lucian-Ciprian G***** und weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern am 12. Dezember 2009
a) in Inning Verfügungsberechtigten der F***** GesmbH Werkzeug in nicht festgestelltem Zeitwert (Neuwert jedenfalls über 15.000 Euro), indem sie drei versperrte Container aufbrachen;
b) in Krummnussbaum Verfügungsberechtigten des Unternehmens M***** drei Erdverdichtungsgeräte (Rüttelplatten) und ein Stromaggregat in nicht festgestelltem Zeitwert (Neuwert ca 5.000 Euro), wobei es beim Versuch blieb, weil sie durch eine Polizeikontrolle gestört wurden (vgl zum Gewahrsamsbruch allerdings US 11).b) in Krummnussbaum Verfügungsberechtigten des Unternehmens M***** drei Erdverdichtungsgeräte (Rüttelplatten) und ein Stromaggregat in nicht festgestelltem Zeitwert (Neuwert ca 5.000 Euro), wobei es beim Versuch blieb, weil sie durch eine Polizeikontrolle gestört wurden vergleiche zum Gewahrsamsbruch allerdings US 11).
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten D***** aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten D***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.