Entscheidung 11 Os 101/19s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
11Os101/19s (11Os102/19p)
Entscheidungsdatum
26.07.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB über die „Berufung“ des DI Dr. Artur M***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 9. April 2019, AZ 23 Bs 102/19x (ON 3 und 4), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins, StGB über die „Berufung“ des DI Dr. Artur M***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 9. April 2019, AZ 23 Bs 102/19x (ON 3 und 4), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Berufung“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des DI Dr. Artur M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2019, GZ 134 Bl 9/19w-35, mit welchem der Antrag des Genannten auf Fortführung eines gegen unbekannte Täter geführten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück (ON 4) und gab jener gegen die unter einem erfolgte Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 3).Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des DI Dr. Artur M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2019, GZ 134 Bl 9/19w-35, mit welchem der Antrag des Genannten auf Fortführung eines gegen unbekannte Täter geführten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück (ON 4) und gab jener gegen die unter einem erfolgte Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 3).
Die gegen beide Beschlüsse in einem erhobene „Berufung“ war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00101.19S.0726.000
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019
Dokumentnummer
JJT_20190726_OGH0002_0110OS00101_19S0000_000