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Entscheidung 11 Os 101/23x×

Entscheidung 11 Os 101/23x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os101/23x

Entscheidungsdatum

03.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maringer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 13. April 2023, GZ 13 Hv 33/22y-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* zu A/I/ und A/II/ jeweils eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, weiters mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B/I/ und B/II/) sowie mehrerer Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB (C/I/ und C/II/), des sexuellen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (D/) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB (F/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Weiters wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die strafrechtliche Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

[3]           Danach hat er in B* und anderen Orten

A/ mit nachstehenden unmündigen Personen den Beischlaf bzw dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar

I/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von zumindest 13. Juli 2007 bis 12. Juli 2017 in einer Vielzahl von – etwa monatlichen – Angriffen mit der am * 2003 geborenen * G*, indem er sie mit seinem Penis und mit seinen Fingern vaginal penetrierte, wobei jede der Taten mitursächlich für eine schwere Körperverletzung der Genannten, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von über 24 Tagen, nämlich einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung war;

II/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum in den Jahren 2012 bis zum 14. Oktober 2013 in einer Mehrzahl von Angriffen mit der am * 1999 geborenen * N*, indem er sie mit seinem Finger penetrierte, wobei jede der Taten mitursächlich für eine schwere Körperverletzung der Genannten, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von über 24 Tagen, nämlich einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung war;

B/ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar

I/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von zumindest 13. Juli 2015 bis 12. Juli 2017 in einer Vielzahl von Angriffen mit der am * 2003 geborenen * G*, indem er ihre Brüste und ihren Schambereich unter der Kleidung intensiv berührte;

II/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im Jahr 2011 bis 2012 in einer Mehrzahl von Angriffen an der am * 1999 geborenen * N*, indem er ihre Brüste und ihre Brustwarzen abtastete und ihre Klitoris mit der Hand stimulierte;

C/ mit Personen gegen deren Willen oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar

I/ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum „ab dem 13. Juli 2017“ bis Ende September 2018 in einer Vielzahl von – etwa monatlichen – Angriffen mit * G*, indem er sie trotz ihrer verbalisierten Weigerung und der Tatsache, dass sie ihn wegdrückte, mit seinem Penis vaginal penetrierte, nachdem er gedroht hatte, sie bei ihren Eltern als Hure zu bezeichnen;

II/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum ab dem 1. Jänner 2016 bis 30. Juni 2020 mit * N*, indem er sie trotz der Tatsache, dass sie seine Hände wegschob, ihre Beine zusammen presste und/oder sich zur Seite drehte, mit seinen Fingern penetrierte;

D/ mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung „seiner Stellung als guter Freund der Familie“ (bei G*) oder Taufpate (bei N*) (US 5, 7 bis 10: unter Ausnützung seiner Stellng als Aufsichtsperson in Abwesenheit der Erziehungsberechtigten) gegenüber diesen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar

I/ durch die zu A/I/, B/I/, C/I/ angeführten Handlungen, mit der am * 2003 geborenen * G*;

II/ durch die zu A/II/, B/II/, C/II/ bis zur Volljährigkeit „am * 2017“ angeführten Handlungen mit der am * 1999 geborenen * N*;

F/ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 11. Oktober 2021 sich pornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger verschafft und besessen, indem er zumindest 1.000 Videos und Bilder zeigend Kinder im Alter von zirka acht Jahren bei der Selbstbefriedigung oder „geschlechtlichen Handlungen“ (US 10 f: oralen, vaginalen und analen Penetrationshandlungen) mit erwachsenen Männern auf verschiedenen Datenträgern abspeicherte.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung von in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2022 gestellten Beweisanträgen (ON 88 S 38 ff). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass für die Urteilsanfechtung nur jene Hauptverhandlung relevant ist, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangegangen ist. Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund der Neudurchführung gemäß Paragraph 276 a, StPO (ON 104 S 5) die am 13. April 2023 abgehaltene Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099049 [insbesondere T1, T2]), in welcher vom Angeklagten allerdings keine Beweisanträge gestellt wurden vergleiche ON 104 S 10). Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen somit ins Leere.

[6] Der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen ist nur dann iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089), wenn also der Ausspruch mit sich selbst (nicht aber mit einzelnen Beweisergebnissen) im Widerspruch ist, das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen oder die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Kriterien logischen Denkens nebeneinander nicht bestehen können (RIS-Justiz RS0099548).

[7] Da selbst ab dem Kindergartenalter der * G* regelmäßig etwa einmal im Monat vom Angeklagten an dieser (A/I/) durchgeführter Geschlechtsverkehr (US 2, 5, 13 f) ab etwa Juli 2015 im Zuge von intensiven Berührungen der Brüste und des Schambereichs des Mädchens (B/I/) geäußerte Fragen des Genannten nicht ausschließen, ob ihre Brüste oder ihr Haare im Intimbereich wachsen würden (US 5), ist der behauptete Begründungsmangel (Ziffer 5, dritter Fall) nicht gegeben.

[8] Inhaltlich stellt das Vorbringen der Mängelrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.

[9] Bleibt anzumerken, dass damit – unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) betrachtet – beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen erweckt werden.

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00101.23X.1003.000

Im RIS seit

25.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20231003_OGH0002_0110OS00101_23X0000_000