Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* zu A/I/ und A/II/ jeweils eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, weiters mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B/I/ und B/II/) sowie mehrerer Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (C/I/ und C/II/), des sexuellen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (D/) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB (F/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* zu A/I/ und A/II/ jeweils eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, weiters mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B/I/ und B/II/) sowie mehrerer Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB (C/I/ und C/II/), des sexuellen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (D/) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB (F/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Weiters wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die strafrechtliche Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet. [2] Weiters wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die strafrechtliche Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
[3] Danach hat er in B* und anderen Orten
A/ mit nachstehenden unmündigen Personen den Beischlaf bzw dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
I/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von zumindest 13. Juli 2007 bis 12. Juli 2017 in einer Vielzahl von – etwa monatlichen – Angriffen mit der am * 2003 geborenen * G*, indem er sie mit seinem Penis und mit seinen Fingern vaginal penetrierte, wobei jede der Taten mitursächlich für eine schwere Körperverletzung der Genannten, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von über 24 Tagen, nämlich einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung war;
II/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum in den Jahren 2012 bis zum 14. Oktober 2013 in einer Mehrzahl von Angriffen mit der am * 1999 geborenen * N*, indem er sie mit seinem Finger penetrierte, wobei jede der Taten mitursächlich für eine schwere Körperverletzung der Genannten, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von über 24 Tagen, nämlich einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung war;
B/ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwarB/ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar
I/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von zumindest 13. Juli 2015 bis 12. Juli 2017 in einer Vielzahl von Angriffen mit der am * 2003 geborenen * G*, indem er ihre Brüste und ihren Schambereich unter der Kleidung intensiv berührte;
II/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im Jahr 2011 bis 2012 in einer Mehrzahl von Angriffen an der am * 1999 geborenen * N*, indem er ihre Brüste und ihre Brustwarzen abtastete und ihre Klitoris mit der Hand stimulierte;
C/ mit Personen gegen deren Willen oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar
I/ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum „ab dem 13. Juli 2017“ bis Ende September 2018 in einer Vielzahl von – etwa monatlichen – Angriffen mit * G*, indem er sie trotz ihrer verbalisierten Weigerung und der Tatsache, dass sie ihn wegdrückte, mit seinem Penis vaginal penetrierte, nachdem er gedroht hatte, sie bei ihren Eltern als Hure zu bezeichnen;
II/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum ab dem 1. Jänner 2016 bis 30. Juni 2020 mit * N*, indem er sie trotz der Tatsache, dass sie seine Hände wegschob, ihre Beine zusammen presste und/oder sich zur Seite drehte, mit seinen Fingern penetrierte;
D/ mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung „seiner Stellung als guter Freund der Familie“ (bei G*) oder Taufpate (bei N*) (US 5, 7 bis 10: unter Ausnützung seiner Stellng als Aufsichtsperson in Abwesenheit der Erziehungsberechtigten) gegenüber diesen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar
I/ durch die zu A/I/, B/I/, C/I/ angeführten Handlungen, mit der am * 2003 geborenen * G*;
II/ durch die zu A/II/, B/II/, C/II/ bis zur Volljährigkeit „am * 2017“ angeführten Handlungen mit der am * 1999 geborenen * N*;
F/ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 11. Oktober 2021 sich pornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger verschafft und besessen, indem er zumindest 1.000 Videos und Bilder zeigend Kinder im Alter von zirka acht Jahren bei der Selbstbefriedigung oder „geschlechtlichen Handlungen“ (US 10 f: oralen, vaginalen und analen Penetrationshandlungen) mit erwachsenen Männern auf verschiedenen Datenträgern abspeicherte.