Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15.August 1958 geborene Maurer Heinrich Josef A, der am 2.Juli 1962 geborene Bürolehrling Markus Josef B und der am 1.Juni 1959 geborene Maurer Helmut C des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 17.Dezember 1979 - gegen 21 Uhr 30 - in Gesellschaft als Beteiligte mit Bereicherungsvorsatz von einem auf dem - teilweise eingezäunten - Gebrauchtwagengelände des Autohauses D in Innsbruck abgestelltenMit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15.August 1958 geborene Maurer Heinrich Josef A, der am 2.Juli 1962 geborene Bürolehrling Markus Josef B und der am 1.Juni 1959 geborene Maurer Helmut C des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt, weil sie am 17.Dezember 1979 - gegen 21 Uhr 30 - in Gesellschaft als Beteiligte mit Bereicherungsvorsatz von einem auf dem - teilweise eingezäunten - Gebrauchtwagengelände des Autohauses D in Innsbruck abgestellten
PKW.
eine Blinkerleuchte im Wert von 160 S mit einem Schraubenzieher abmontierten, wobei sie jedoch betreten und an der Vollendung der Tat gehindert wurden.
Den auf die Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, in welchen der Strafausschließungsgrund des § 42 StGB. geltend gemacht wird, kommt keine Berechtigung zu.Den auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, in welchen der Strafausschließungsgrund des Paragraph 42, StGB. geltend gemacht wird, kommt keine Berechtigung zu.
Nicht strafwürdig ist eine Tat nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 StGB. kumulativ gegeben sind. Dies trifft vorliegend schon deshalb nicht zu, weil die Schuld der Angeklagten (§ 42 Abs. 1 Z. 1 StGB.) nicht als gering beurteilt werden kann; verlangt doch geringe Schuld ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/379 u.a.): Das planmäßige und zielgerichtete Zusammenwirken der drei Angeklagten bei der zur Nachtzeit verübten Tatausführung, die zunächst ein Ausforschen und sodann eine fachgerechte Demontage des ins Auge gefaßten Diebsgutes erforderte, zeigt eine solche Intensität des deliktischen Verhaltens, daß nicht gesagt werden kann, es handle sich um einen Fall, der sowohl in Ansehung des Schuldgehalts als auch der Sozialschädlichkeit und des Störwertes für die Umwelt deutlich unter der Norm liegt (ÖJZ-LSK. 1976/346 = EvBl. 1977/102).Nicht strafwürdig ist eine Tat nur dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB. kumulativ gegeben sind. Dies trifft vorliegend schon deshalb nicht zu, weil die Schuld der Angeklagten (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) nicht als gering beurteilt werden kann; verlangt doch geringe Schuld ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/379 u.a.): Das planmäßige und zielgerichtete Zusammenwirken der drei Angeklagten bei der zur Nachtzeit verübten Tatausführung, die zunächst ein Ausforschen und sodann eine fachgerechte Demontage des ins Auge gefaßten Diebsgutes erforderte, zeigt eine solche Intensität des deliktischen Verhaltens, daß nicht gesagt werden kann, es handle sich um einen Fall, der sowohl in Ansehung des Schuldgehalts als auch der Sozialschädlichkeit und des Störwertes für die Umwelt deutlich unter der Norm liegt (ÖJZ-LSK. 1976/346 = EvBl. 1977/102).
Da das Erstgericht von der Bestimmung des § 42 StGB. mithin zu Recht keinen Gebrauch machte, waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zu verwerfen. Das Jugendschöffengericht verhängte über die Angeklagten A und C nach dem § 127 Abs. 2 StGB.Da das Erstgericht von der Bestimmung des Paragraph 42, StGB. mithin zu Recht keinen Gebrauch machte, waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zu verwerfen. Das Jugendschöffengericht verhängte über die Angeklagten A und C nach dem Paragraph 127, Absatz 2, StGB.
unter Anwendung des § 37 (Abs. 1) StGB. Geldstrafen, und zwar über A 100 Tagessätze zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Freiheitsstrafe, und über C 80 Tagessätze zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Freiheitsstrafe. Beide Strafen sah das Erstgericht unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB. bedingt nach. Im Fall Markus B wurden der Ausspruch und die Vollstreckung der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren gemäß dem § 13 JGG. vorläufig aufgeschoben. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis der Angeklagten, ihre bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, als mildernd; bei Helmut C wurde auch auf sein Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit Bedacht genommen. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten A und C die Herabsetzung sowohl der Zahl als auch der Höhe der Tagessätze, der Angeklagte B die bloße Erteilung einer Ermahnung nach dem § 12 JGG. an.unter Anwendung des Paragraph 37, (Absatz eins,) StGB. Geldstrafen, und zwar über A 100 Tagessätze zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Freiheitsstrafe, und über C 80 Tagessätze zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Freiheitsstrafe. Beide Strafen sah das Erstgericht unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB. bedingt nach. Im Fall Markus B wurden der Ausspruch und die Vollstreckung der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren gemäß dem Paragraph 13, JGG. vorläufig aufgeschoben. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis der Angeklagten, ihre bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, als mildernd; bei Helmut C wurde auch auf sein Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit Bedacht genommen. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten A und C die Herabsetzung sowohl der Zahl als auch der Höhe der Tagessätze, der Angeklagte B die bloße Erteilung einer Ermahnung nach dem Paragraph 12, JGG. an.