Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Raabs a.d.
Thaya vom 23. Jänner 1981 verstäßt gegen die Bestimmungen des § 461 Z. 1 StPO und des § 42 StGB.Thaya vom 23. Jänner 1981 verstäßt gegen die Bestimmungen des Paragraph 461, Ziffer eins, StPO und des Paragraph 42, StGB.
Gemäß dem § 461 Z. 1 StPO müssen in einer Strafverfügung die Beschaffenheit der strafbaren Handlung sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung angegeben sein.Gemäß dem Paragraph 461, Ziffer eins, StPO müssen in einer Strafverfügung die Beschaffenheit der strafbaren Handlung sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung angegeben sein.
Dieser Anforderung, die nach ständiger Rechtsprechung dahin zu verstehen ist, daß aus der Strafverfügung die (vollständige) Tatbestandsverwirklichung hervorgehen muß (vgl. Mayerhofer-Rieder, Strafprozeßordnung, Entscheidungen Nr. 1 und Nr. 2 zu § 461), wird der vorliegende angefochtene Gerichtsakt nicht gerecht, weil ihr bei der Darstellung der Tat das für § 95 StGB essentielle Tatbestandsmerkmal der (vom Vorsatz des Täters umfaßten) Kenntnis vom Bestehen einer Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nicht zu entnehmen ist (vgl. Kienapfel BT I RN 602;Dieser Anforderung, die nach ständiger Rechtsprechung dahin zu verstehen ist, daß aus der Strafverfügung die (vollständige) Tatbestandsverwirklichung hervorgehen muß vergleiche Mayerhofer-Rieder, Strafprozeßordnung, Entscheidungen Nr. 1 und Nr. 2 zu Paragraph 461,), wird der vorliegende angefochtene Gerichtsakt nicht gerecht, weil ihr bei der Darstellung der Tat das für Paragraph 95, StGB essentielle Tatbestandsmerkmal der (vom Vorsatz des Täters umfaßten) Kenntnis vom Bestehen einer Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nicht zu entnehmen ist vergleiche Kienapfel BT römisch eins RN 602;
Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, RN 10 zu § 95).Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, RN 10 zu Paragraph 95,).
Einer solchen Klarstellung hätte es aber umsomehr bedurft, als die Verletzungen der Sylvia C nicht besonders schwerwiegend waren und sich daher aus den Unfallsfolgen die vom Gesetz geforderte Gefahrenlage nicht von selbst ergibt. Sie könnte allerdings unter Umständen in der Möglichkeit eines Folgeunfalls ersehen werden, weil Sylvia C nach dem Unfall auf der Fahrbahn zu liegen kam. Wenngleich nur mäßiger Verkehr herrschte (S. 11 d.A.), war allenfalls doch zu besorgen, daß sie (insbes. bei den gegebenen Sichtverhältnissen / Dämmerung, Unübersichtlichkeit der Unglücksstelle - S. 11 /) durch Kontakt mit einem anderen Fahrzeug abermals, und zwar beträchtlich, körperlich zu Schaden käme. Sylvia C war nämlich ihren Angaben zufolge zunächst nahezu bewegungsunfähig und (somit) auf fremde Hilfe angewiesen (S. 37 d.A.).
Schon aus dem vorerwähnten Grund erweist sich eine Aufhebung der dem Beschuldigten Franz A damit zum Nachteil gereichenden Strafverfügung als geboten.
Die Strafverfügung verstäßt aber auch gegen die Bestimmung des § 42 StGB.Die Strafverfügung verstäßt aber auch gegen die Bestimmung des Paragraph 42, StGB.
Denn selbst wenn man die Möglichkeit eines - vom Beschuldigten bedachten - Folgeunfalls in Betracht zieht, wäre die Schuld des Täters gering, weil sich im Hinblick auf die doch relativ rasch einsetzende Hilfe von anderer Seite (siehe insbes. S. 19, 21, 27, 53, 55 d.A.) der Vorwurf darauf beschränken müßte, sich nicht sofort bei Wahrnehmung der Hilfsbedürftigkeit der Verunglückten auf die Straße begeben und der erkannten Gefahr (gemeinsam mit B) entgegengewirkt zu haben. Zudem hätte die Tat jedenfalls keine Folgen nach sich gezogen und wäre eine Bestrafung des nach der Aktenlage bisher unbescholtenen Franz A auch nicht geboten, um ihn selbst von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Da das Vergehen nach dem § 95 Abs 1 StGB nicht mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, liegen sämtliche Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB vor, weshalb sich eine Fortsetzung des Strafverfahrens verbietet (§ 42 Abs 2 StGB).Denn selbst wenn man die Möglichkeit eines - vom Beschuldigten bedachten - Folgeunfalls in Betracht zieht, wäre die Schuld des Täters gering, weil sich im Hinblick auf die doch relativ rasch einsetzende Hilfe von anderer Seite (siehe insbes. S. 19, 21, 27, 53, 55 d.A.) der Vorwurf darauf beschränken müßte, sich nicht sofort bei Wahrnehmung der Hilfsbedürftigkeit der Verunglückten auf die Straße begeben und der erkannten Gefahr (gemeinsam mit B) entgegengewirkt zu haben. Zudem hätte die Tat jedenfalls keine Folgen nach sich gezogen und wäre eine Bestrafung des nach der Aktenlage bisher unbescholtenen Franz A auch nicht geboten, um ihn selbst von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Da das Vergehen nach dem Paragraph 95, Absatz eins, StGB nicht mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, liegen sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB vor, weshalb sich eine Fortsetzung des Strafverfahrens verbietet (Paragraph 42, Absatz 2, StGB).
Es war daher auch (in sinngemäßer Heranziehung des § 451 Abs 2 StPO) sogleich die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.Es war daher auch (in sinngemäßer Heranziehung des Paragraph 451, Absatz 2, StPO) sogleich die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.