Soweit der Beschwerdeführer seine eigene leugnende Verantwortung (Bd. II S 129, 148 ff) wiederholt und, von den Feststellungen im Wahrspruch der Geschwornen abweichend, erneut die Ernstlichkeit der Raubvorhaben bestreitet, bringt er weder den (primär) geltend gemachten noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Als prozeßordnungsgemäß erweisen sich hingegen jene Ausführungen, in denen der Angeklagte die (seiner Ansicht nach einer Unrichtigkeit gleichkommende) Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zum Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch behauptet.Soweit der Beschwerdeführer seine eigene leugnende Verantwortung (Bd. römisch zwei S 129, 148 ff) wiederholt und, von den Feststellungen im Wahrspruch der Geschwornen abweichend, erneut die Ernstlichkeit der Raubvorhaben bestreitet, bringt er weder den (primär) geltend gemachten noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Als prozeßordnungsgemäß erweisen sich hingegen jene Ausführungen, in denen der Angeklagte die (seiner Ansicht nach einer Unrichtigkeit gleichkommende) Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zum Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch behauptet.
Sachliche Berechtigung kommt allerdings auch dieser Rüge nicht zu:
Der zutreffende (vgl. insbes. EBRV 1971, 86 sowie Leukauf-Steininger, StGB 2 , § 16, RN 2 u. Mayerhofer-Rieder 2 , § 16 StGB, EGr. 7) - auch in der Beschwerdeausführung als wesentlich bezeichnete - Hinweis der Rechtsbelehrung darauf, daß jener Täter freiwillig handle, der von sich sage, er könne die Tat noch vollenden, wolle dies aber überhaupt nicht oder wenigstens nicht jetzt, wurde vom Schwurgerichtshof durch Anführung einer Mehrzahl von Beispielen für unfreiwillige (daher nicht strafbefreiende) Abstandnahme von der Tatvollendung ergänzt. Mag diese Ergänzung auch nicht notwendig gewesen sein, so konnte sie doch - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - die Geschwornen weder verwirren noch in einen Rechtsirrtum führen. Gerade durch den unübersehbaren Zusammenhang der Beispiele mit der unmittelbar vorangestellten Definition der Freiwilligkeit ist in einer auch für Laien verständlichen Weise zum Ausdruck gebracht, daß es darauf ankommt, ob der Täter die Straftat an sich ungestört und planmäßig zu vollenden vermocht hätte und nicht etwa durch tatsächliche oder auch nur vermeintliche Hindernisse hievon abgehalten wurde. Entbehrlich war hingegen der vom Beschwerdeführer vermißte Hinweis darauf, daß Furcht vor Entdeckung und Bestrafung als Motiv des Rücktritts die Strafaufhebung nach dem § 16 StGB an sich nicht ausschließt. Die erwähnte einleitende Definition der Freiwilligkeit läßt ohnehin keinen Zweifel daran offen, daß es ausschließlich auf die Vorstellungen des Täters über die Durchführbarkeit seines Vorhabens (nicht auf den ethischen Wert von Motiven seines Rücktritts) ankommt. Die Folgerung hieraus, daß auch ein Rücktritt aus Furcht vor Entdeckung und Bestrafung strafbefreiend wirkt, sofern nur der Täter sich eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat noch als möglich vorgestellt hat (ÖJZ-LSK 1977/290 zu § 16 Abs. 1 StGB), liegt auf der Hand und bedurfte darum keiner besonderen Erwähnung in der Rechtsbelehrung. Daß diese Belehrung insoweit von den Geschwornen auch keineswegs mißverstanden wurde, ergibt sich aus den gemäß dem § 331 Abs. 3 StPO niederschriftlich festgehaltenen Erwägungen, von denen die Mehrheit der Geschwornen bei Beantwortung der Zusatzfragen 7 und 13 des Fragenschemas ausging; wird doch in dieser Niederschrift die Freiwilligkeit des Rücktritts unter Hinweis auf äußere Umstände, welche die Aussicht auf die Verwirklichung des Raubplanes wenigstens wesentlich verschlechterten, verneint.Der zutreffende vergleiche insbes. EBRV 1971, 86 sowie Leukauf-Steininger, StGB 2 , Paragraph 16,, RN 2 u. Mayerhofer-Rieder 2 , Paragraph 16, StGB, EGr. 7) - auch in der Beschwerdeausführung als wesentlich bezeichnete - Hinweis der Rechtsbelehrung darauf, daß jener Täter freiwillig handle, der von sich sage, er könne die Tat noch vollenden, wolle dies aber überhaupt nicht oder wenigstens nicht jetzt, wurde vom Schwurgerichtshof durch Anführung einer Mehrzahl von Beispielen für unfreiwillige (daher nicht strafbefreiende) Abstandnahme von der Tatvollendung ergänzt. Mag diese Ergänzung auch nicht notwendig gewesen sein, so konnte sie doch - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - die Geschwornen weder verwirren noch in einen Rechtsirrtum führen. Gerade durch den unübersehbaren Zusammenhang der Beispiele mit der unmittelbar vorangestellten Definition der Freiwilligkeit ist in einer auch für Laien verständlichen Weise zum Ausdruck gebracht, daß es darauf ankommt, ob der Täter die Straftat an sich ungestört und planmäßig zu vollenden vermocht hätte und nicht etwa durch tatsächliche oder auch nur vermeintliche Hindernisse hievon abgehalten wurde. Entbehrlich war hingegen der vom Beschwerdeführer vermißte Hinweis darauf, daß Furcht vor Entdeckung und Bestrafung als Motiv des Rücktritts die Strafaufhebung nach dem Paragraph 16, StGB an sich nicht ausschließt. Die erwähnte einleitende Definition der Freiwilligkeit läßt ohnehin keinen Zweifel daran offen, daß es ausschließlich auf die Vorstellungen des Täters über die Durchführbarkeit seines Vorhabens (nicht auf den ethischen Wert von Motiven seines Rücktritts) ankommt. Die Folgerung hieraus, daß auch ein Rücktritt aus Furcht vor Entdeckung und Bestrafung strafbefreiend wirkt, sofern nur der Täter sich eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat noch als möglich vorgestellt hat (ÖJZ-LSK 1977/290 zu Paragraph 16, Absatz eins, StGB), liegt auf der Hand und bedurfte darum keiner besonderen Erwähnung in der Rechtsbelehrung. Daß diese Belehrung insoweit von den Geschwornen auch keineswegs mißverstanden wurde, ergibt sich aus den gemäß dem Paragraph 331, Absatz 3, StPO niederschriftlich festgehaltenen Erwägungen, von denen die Mehrheit der Geschwornen bei Beantwortung der Zusatzfragen 7 und 13 des Fragenschemas ausging; wird doch in dieser Niederschrift die Freiwilligkeit des Rücktritts unter Hinweis auf äußere Umstände, welche die Aussicht auf die Verwirklichung des Raubplanes wenigstens wesentlich verschlechterten, verneint.
Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, im übrigen aber inhaltlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB, bei Robert N*** unter Anwendung des § 28 StGB, bei Martin R*** unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Februar 1986, AZ 7 a E Vr 1.798/86, über Robert N*** und Gernot K*** Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Jahren, über Martin R*** eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und neun Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die mehrfache Qualifikation, die Tatwiederholung und den hohen Schaden, überdies bei Gernot K*** die einschlägige Vorstrafe und bei Martin R*** den Umstand, daß zu den Überfällen auf Postbeamte die Idee von ihm stammt, wobei er die Tat selbst als Beamter im Sinn des § 74 Z 4 StGB beging und diesbezüglich ein Vertrauensbruch vorliegt. Als mildernd zog das Geschwornengericht bei allen Beschuldigten das umfassende und reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren zu einer Tatzeit und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, überdies bei Robert N*** und Martin R*** den bisher ordentlichen Lebenswandel und bei Robert N*** allein eine gewisse verminderte Hemmfähigkeit in Betracht.Das Geschwornengericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB, bei Robert N*** unter Anwendung des Paragraph 28, StGB, bei Martin R*** unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Februar 1986, AZ 7 a E römisch fünf r 1.798/86, über Robert N*** und Gernot K*** Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Jahren, über Martin R*** eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und neun Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die mehrfache Qualifikation, die Tatwiederholung und den hohen Schaden, überdies bei Gernot K*** die einschlägige Vorstrafe und bei Martin R*** den Umstand, daß zu den Überfällen auf Postbeamte die Idee von ihm stammt, wobei er die Tat selbst als Beamter im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB beging und diesbezüglich ein Vertrauensbruch vorliegt. Als mildernd zog das Geschwornengericht bei allen Beschuldigten das umfassende und reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren zu einer Tatzeit und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, überdies bei Robert N*** und Martin R*** den bisher ordentlichen Lebenswandel und bei Robert N*** allein eine gewisse verminderte Hemmfähigkeit in Betracht.
Mit ihren Berufungen streben alle Angeklagten eine Strafermäßigung an.
Nur der Berufung des Angeklagten R*** kommt Berechtigung zu. Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und auch vollständig angeführt. Schon mit Rücksicht auf die Zahl der verübten, jeweils in zweifacher Hinsicht qualifizierten Raubtaten kann das bei den Angeklagten Robert N*** und Gernot K*** gefundene Strafmaß nicht als überhöht bezeichnet werden. Abgesehen von dem relativ hohen Unrechtsgehalt der vollendeten Delikte läßt auch die Tatsache, daß sich das verbrecherische Gehaben der Angeklagten über mehrere Monate erstreckte, einen hohen Schuldgehalt erkennen.
Anders liegt der Fall allerdings bei Martin R***. Hier berücksichtigte das Erstgericht offenbar nicht gebührend, daß dieser Angeklagte nur an zwei Verbrechenstaten und dies nur in untergeordneter Weise (durch Beitragsleistung) beteiligt war. Dieser Aspekt rechtfertigte eine entsprechende Strafreduktion. Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.